Hilfe im Haushalt bedeutet deutlich mehr als „jemand kommt zum Putzen“.
Wenn Pflegebedarf entsteht, können ganz unterschiedliche Aufgaben schwierig werden: einkaufen, Mahlzeiten vorbereiten, Wäsche versorgen, die Wohnung sauber halten, Termine organisieren oder notwendige Dienstleistungen koordinieren.
Manchmal fehlt die körperliche Kraft. Manchmal sind Planung, Orientierung oder Konzentration das Problem. Und manchmal funktioniert eine Tätigkeit noch teilweise, aber nicht mehr vollständig allein.
Deshalb lautet auch hier die wichtigste Frage nicht nur:
„Wer übernimmt meinen Haushalt?“
Sondern:
„Wobei brauche ich Unterstützung – und welche Form der Hilfe passt zu dieser Aufgabe?“
Wobei kann im Haushalt Unterstützung notwendig sein?
Die Pflegebegutachtung betrachtet Haushaltsführung sehr breit.
Dazu gehören nicht nur Reinigung und Wäsche, sondern auch Einkaufen, Mahlzeitenzubereitung, die Organisation von Dienstleistungen sowie bestimmte alltägliche finanzielle und behördliche Angelegenheiten.
Einkaufen und Besorgungen
Unterstützungsbedarf kann beispielsweise bestehen beim:
- Erkennen, was benötigt wird,
- Planen eines Einkaufs,
- Schreiben eines Einkaufszettels,
- Auswählen geeigneter Waren,
- eigentlichen Einkaufen,
- Tragen oder Transportieren,
- Verstauen der Einkäufe.
Dabei muss das Problem nicht ausschließlich körperlich sein.
Auch kognitive, psychische oder organisatorische Einschränkungen können dazu führen, dass Einkaufen nicht mehr selbstständig gelingt.
Mahlzeiten vorbereiten
Zur Haushaltsführung gehört auch die Zubereitung einfacher Mahlzeiten.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Lebensmittel bereitstellen,
- einfache Speisen zubereiten,
- vorbereitete Mahlzeiten erwärmen,
- Getränke zubereiten,
- Brot oder Brötchen belegen,
- Verpackungen oder Konserven öffnen.
Eine wichtige Grenze:
Mahlzeiten zubereiten gehört zur Haushaltsführung.
Beim Essen oder Trinken selbst helfen gehört dagegen zur persönlichen Selbstversorgung und damit zu Unterstützung bei Pflege und Körperpflege.
Diese beiden Situationen werden bei Patavio bewusst getrennt.
Aufräumen und Reinigen
Haushaltsunterstützung kann leichte und körperlich anspruchsvollere Arbeiten umfassen.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Tisch decken und abräumen,
- Geschirr spülen,
- Spülmaschine ein- oder ausräumen,
- Staub wischen,
- Wäsche falten,
- Staub saugen,
- Böden reinigen,
- Wäsche waschen,
- Bettwäsche wechseln,
- je nach Situation weitere notwendige Reinigungsarbeiten.
Damit wird deutlich:
Haushaltsführung ist mehr als einzelne Putzarbeiten.
Es geht darum, ob die alltägliche Versorgung eines Haushalts noch selbstständig bewältigt werden kann.
Dienstleistungen organisieren kann ebenfalls schwierig werden
Nicht jede Tätigkeit muss selbst ausgeführt werden.
Manchmal besteht das Problem darin, notwendige Hilfe überhaupt zu organisieren und zu steuern.
Das kann beispielsweise betreffen:
- einen Pflegedienst kontaktieren,
- eine Haushaltshilfe organisieren,
- Essen auf Rädern bestellen,
- Termine koordinieren,
- einen Dienstleister auswählen,
- Einsätze abstimmen,
- Rechnungen zuordnen,
- verschiedene Hilfen miteinander organisieren.
Eine Person kann also Unterstützung benötigen, obwohl die eigentliche Arbeit später von jemand anderem ausgeführt wird.
Hilfe im Alltag kann deshalb auch Organisationshilfe sein.
Alltägliche finanzielle Angelegenheiten
Auch alltägliche finanzielle Aufgaben können im Zusammenhang mit der Haushaltsführung Schwierigkeiten bereiten.
Dazu können beispielsweise gehören:
- erkennen, dass eine Rechnung bezahlt werden muss,
- eine Überweisung vorbereiten oder durchführen,
- den Überblick über laufende Zahlungen behalten,
- einschätzen, ob ausreichend Geld für alltägliche Ausgaben vorhanden ist.
Wichtig ist dabei eine klare Grenze:
Unterstützung bei finanziellen Alltagsaufgaben bedeutet nicht automatisch rechtliche Vertretung.
Sie ersetzt insbesondere nicht automatisch:
- eine Kontovollmacht,
- eine rechtliche Betreuung,
- eine Vertretungsbefugnis,
- eine Vermögensverwaltung.
Welche Handlungen eine unterstützende Person tatsächlich vornehmen darf, hängt von den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen ab.
Behördenangelegenheiten und organisatorische Hilfe
Alltagsunterstützung kann auch bedeuten, dabei zu helfen:
- zu erkennen, dass ein Antrag notwendig ist,
- einen Behördenbrief einzuordnen,
- Fristen wahrzunehmen,
- notwendige Unterlagen zusammenzustellen,
- Kontakt zu einer zuständigen Stelle aufzunehmen,
- einen Termin zu organisieren.
Auch hier gilt:
Hilfe beim Organisieren ist nicht automatisch eine rechtliche Vertretungsbefugnis.
Die unterstützende Person kann helfen, den Alltag zu bewältigen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie rechtsverbindlich für die pflegebedürftige Person handeln darf.
Alltagshilfe kann mehr sein als Hausarbeit
Das Pflegeversicherungsrecht kennt außerdem Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Diese können je nach Ausrichtung beispielsweise:
- Betreuung,
- Alltagsbegleitung,
- Entlastung pflegender Menschen,
- praktische Hilfen im Haushalt,
- organisatorische Unterstützung umfassen.
Solche Angebote können also deutlich über klassische Reinigung hinausgehen.
Entscheidend ist jedoch:
Nicht jede Person oder Firma, die praktisch im Alltag hilft, ist dadurch automatisch ein über die Pflegeversicherung nutzbarer Leistungserbringer.
Unterstützung muss nicht alles oder nichts bedeuten
Auch im Haushalt gibt es viele Abstufungen.
Unterstützung kann beispielsweise bedeuten:
Vorbereiten
Zum Beispiel:
- Einkaufszettel gemeinsam erstellen,
- benötigte Gegenstände bereitstellen,
- Wäsche vorsortieren,
- eine Mahlzeit planen.
Erinnern und anleiten
Zum Beispiel:
- an notwendige Aufgaben erinnern,
- Arbeitsschritte erklären,
- beim Kochen strukturieren,
- Orientierung bei wiederkehrenden Abläufen geben.
Gemeinsam durchführen
Zum Beispiel:
- gemeinsam einkaufen,
- gemeinsam kochen,
- gemeinsam aufräumen,
- gemeinsam Wäsche sortieren.
Teilweise übernehmen
Zum Beispiel:
- schwere Einkäufe tragen,
- körperlich anstrengende Reinigung übernehmen,
- Bettwäsche wechseln,
- einzelne organisatorische Aufgaben erledigen.
Vollständig übernehmen
Wenn eine Tätigkeit nicht mehr selbst bewältigt werden kann, kann sie – sofern der jeweilige Unterstützungs- und Leistungsweg dies vorsieht – vollständig übernommen werden.
Auch hier gilt:
Unterstützung soll vorhandene Selbstständigkeit nicht unnötig ersetzen.
Wer kann im Haushalt und Alltag helfen?
Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten.
Unterstützung kann beispielsweise erfolgen durch:
- Angehörige,
- Freunde,
- Nachbarn oder andere vertraute Personen,
- selbst organisierte häusliche Versorgung,
- einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst,
- einen zugelassenen ambulanten Betreuungsdienst,
- ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag,
- je nach Landesrecht bestimmte Einzelpersonen oder Nachbarschaftshilfen,
- eine vollständig privat bezahlte Haushaltshilfe.
Mehrere Formen können miteinander kombiniert werden.
Wichtig ist aber:
Dass jemand tatsächlich hilft, bedeutet noch nicht automatisch, dass diese Hilfe von der Pflegeversicherung bezahlt oder erstattet werden kann.
Private Hilfe durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn
Viele Menschen organisieren Haushaltsunterstützung zunächst im persönlichen Umfeld.
Zum Beispiel:
- ein Angehöriger kauft ein,
- eine Freundin hilft bei der Wäsche,
- ein Nachbar bringt Getränke mit,
- Familienmitglieder teilen Haushaltsaufgaben untereinander auf.
Das kann sehr wertvolle Unterstützung sein.
Für die Pflegeversicherung sind aber zwei Fragen zu unterscheiden:
1. Hilft diese Person tatsächlich im Alltag? und
2. Gibt es einen Leistungsweg, über den genau diese Hilfe finanziert oder erstattet werden kann?
Das ist nicht dasselbe.
Eine Person wird nicht allein dadurch zum anerkannten Leistungserbringer, dass sie regelmäßig und sinnvoll hilft.
Selbst organisierte Versorgung und Pflegegeld
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können grundsätzlich Pflegegeld erhalten, wenn sie ihre häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Zu dieser selbst organisierten Versorgung können auch Hilfen bei der Haushaltsführung gehören.
Das kann beispielsweise bedeuten, dass Angehörige oder andere vertraute Menschen unterstützen.
Wichtig:
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt.
Eine einzelne private Haushaltshilfe rechnet dadurch nicht automatisch ihre Tätigkeit direkt mit der Pflegekasse ab.
Die genaue finanzielle Logik des Pflegegeldes gehört später zu Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann.
Haushaltsunterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst
Ein ambulanter Pflegedienst ist nicht ausschließlich für Waschen, Anziehen oder andere körperbezogene Pflege zuständig.
Die ambulante Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ausdrücklich auch Hilfen bei der Haushaltsführung.
Dazu können je nach vereinbartem Leistungsumfang beispielsweise gehören:
- Kochen,
- Reinigen der Wohnung,
- andere vereinbarte Haushaltstätigkeiten.
Das Bundesministerium für Gesundheit nennt Kochen und Reinigen der Wohnung ausdrücklich als Beispiele solcher Hilfen.
Damit gilt:
Pflegesachleistung kann auch Haushaltsunterstützung sein.
Aber nur innerhalb des dafür vorgesehenen Leistungswegs und über entsprechend zugelassene beziehungsweise vertraglich eingebundene Leistungserbringer.
Ambulante Betreuungsdienste
Neben klassischen Pflegediensten gibt es ambulante Betreuungsdienste.
Sie sind professionelle ambulante Leistungserbringer mit einem besonderen Schwerpunkt.
Betreuungsdienste können insbesondere:
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen,
- Hilfen bei der Haushaltsführung,
- Unterstützung bei der Orientierung und Gestaltung des Alltags,
- Unterstützung bei sozialen Kontakten erbringen.
Sie sind damit nicht einfach nur ein anderer Name für einen klassischen ambulanten Pflegedienst.
Ihr Schwerpunkt liegt stärker auf Betreuung und Haushaltsführung.
Für Betreuungsdienste gelten grundsätzlich viele Vorschriften entsprechend, die auch für ambulante Pflegedienste gelten, soweit Betreuung und Haushaltsführung betroffen sind.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Ein weiterer wichtiger Leistungsweg sind nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Sie können beispielsweise umfassen:
- Alltagsbegleitung,
- Betreuungsangebote,
- Entlastung pflegender Angehöriger,
- Familienentlastende Dienste,
- Pflegebegleitung,
- praktische Hilfen im Haushalt,
- organisatorische Hilfen,
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Der entscheidende Punkt lautet:
Diese Angebote müssen nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein.
Eine allgemein angebotene Haushaltshilfe wird also nicht automatisch zu einem anerkannten Angebot im Sinne der Pflegeversicherung.
Warum das Bundesland eine Rolle spielen kann
Die bundesrechtliche Grundlage für Angebote zur Unterstützung im Alltag steht im SGB XI.
Die nähere Anerkennung wird jedoch durch die Bundesländer geregelt.
Deshalb können sich je nach Bundesland Unterschiede ergeben, beispielsweise bei:
- zulässigen Anbieterformen,
- Schulungs- und Qualifikationsanforderungen,
- Nachbarschaftshilfe,
- Anerkennungsverfahren,
- konkreten Ausgestaltungen der Angebote.
Patavio darf deshalb bei diesem Thema keine einzelne Landesregel als bundesweit geltende Regel darstellen.
Kann Nachbarschaftshilfe über Pflegeleistungen berücksichtigt werden?
Das kann je nach Bundesland möglich sein.
Wie und unter welchen Voraussetzungen, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Beispiel Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen sieht in seiner Anerkennungs- und Förderungsverordnung ausdrücklich auch Einzelpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vor.
Dafür gelten eigene Voraussetzungen.
Unter anderem gelten dort Voraussetzungen wie:
- Die Unterstützung wird ehrenamtlich übernommen.
- Die helfende Person ist mit der anspruchsberechtigten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und nicht als deren Pflegeperson angegeben oder angezeigt.
- Beide leben nicht in einer häuslichen Gemeinschaft.
- Die helfende Person weist eine geeignete Qualifizierung nach oder bestätigt, dass sie das vorgesehene Informationsangebot zur Nachbarschaftshilfe kennt.
Diese Regel gilt jedoch nicht automatisch in gleicher Form in jedem Bundesland.
Deshalb lautet die bundesweit richtige Aussage:
Ob Nachbarschaftshilfe über einen Pflegeleistungsweg genutzt werden kann, muss nach dem jeweiligen Landesrecht geprüft werden.
Private Haushaltshilfe oder Reinigungsfirma
Natürlich kann eine pflegebedürftige Person auch unabhängig von der Pflegeversicherung:
- eine Reinigungskraft,
- eine Haushaltshilfe,
- einen Haushaltsservice privat beauftragen.
Das kann im Alltag sehr sinnvoll sein.
Aber:
Private Beauftragung und Pflegeversicherungsleistung sind nicht dasselbe.
Wenn die Pflegeversicherung die Kosten tragen oder erstatten soll, müssen die Voraussetzungen des jeweiligen Leistungswegs erfüllt sein.
Pflegegrad und Unterstützungsbedarf sind zwei verschiedene Fragen
Ein Mensch kann im Haushalt erheblich eingeschränkt sein.
Trotzdem muss zusätzlich geprüft werden:
Welcher Pflegeleistungsweg steht für diese Unterstützung überhaupt zur Verfügung?
Deshalb sind zwei Ebenen auseinanderzuhalten:
Bedarf: Welche Hilfe wird tatsächlich benötigt?
Leistungsanspruch: Gibt es dafür eine passende Pflegeleistung und sind deren Voraussetzungen erfüllt?
Ein tatsächlicher Bedarf führt also nicht automatisch dazu, dass jede gewünschte Haushaltshilfe von der Pflegeversicherung finanziert wird.
Pflegesachleistung grundsätzlich ab Pflegegrad 2
Die ambulante Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI steht grundsätzlich Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zur Verfügung.
Hilfen bei der Haushaltsführung können Bestandteil dieser Leistung sein.
Pflegegrad 1 hat dagegen keinen regulären Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36.
Das bedeutet jedoch nicht, dass bei Pflegegrad 1 überhaupt keine pflegeversicherungsfinanzierte Unterstützung im Haushalt möglich ist.
Der Entlastungsbetrag ist bereits bei Pflegegrad 1 relevant
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können den Entlastungsbetrag für bestimmte gesetzlich vorgesehene Leistungen einsetzen.
Das gilt auch bei Pflegegrad 1.
Für Haushalts- und Alltagshilfe können beispielsweise relevant sein:
- geeignete Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste,
- Leistungen ambulanter Betreuungsdienste,
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Wichtig:
Der Entlastungsbetrag ist keine frei verfügbare Bargeldleistung.
Er ist ein zweckgebundener Kostenerstattungsanspruch für bestimmte gesetzlich vorgesehene Leistungen.
Für die Erstattung sind entsprechende Nachweise beziehungsweise Belege erforderlich.
Die Höhe und vollständige Nutzungslogik erklären wir in Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann.
Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag sind nicht dasselbe
Gerade beim Thema Haushalt werden diese Begriffe schnell vermischt.
Pflegegeld
- für selbst organisierte häusliche Versorgung,
- Auszahlung an die pflegebedürftige Person,
- grundsätzlich ab Pflegegrad 2.
Pflegesachleistung
- professionelle häusliche Pflegehilfe,
- kann Hilfen bei der Haushaltsführung enthalten,
- grundsätzlich ab Pflegegrad 2,
- über geeignete zugelassene beziehungsweise vertraglich eingebundene Leistungserbringer.
Entlastungsbetrag
- zweckgebundener Kostenerstattungsanspruch,
- für bestimmte gesetzlich vorgesehene Leistungen,
- auch für geeignete Haushalts- und Alltagshilfen,
- bereits bei Pflegegrad 1 relevant.
Diese drei Leistungswege sind keine drei Bezeichnungen für dasselbe Haushaltshilfe-Budget.
Anbieter und Leistung müssen zusammenpassen
Selbst wenn ein Anbieter grundsätzlich zugelassen oder anerkannt ist, bleibt noch eine zweite Frage:
Gehört genau die gewünschte Tätigkeit zu den Leistungen, die dieser Anbieter über den betreffenden Leistungsweg erbringen darf?
Bei anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehört zur Anerkennung ein Konzept, in dem unter anderem beschrieben wird:
- welche Leistungen angeboten werden,
- wie Qualität gesichert wird,
- welche Qualifikation die Helfenden benötigen,
- wie Schulung und fachliche Begleitung organisiert werden.
Deshalb reicht die Frage:
„Ist der Anbieter anerkannt?“ nicht immer aus.
Zusätzlich wichtig ist:
„Ist genau die von mir benötigte Leistung Teil seines anerkannten Angebots?“
Nicht jede Arbeit in Haus oder Wohnung ist automatisch Pflege- oder Alltagshilfe
Auch hier muss der konkrete Leistungsweg betrachtet werden.
Nicht alles, was praktisch im Haushalt oder am Gebäude erledigt werden könnte, gehört automatisch zu einer erstattungsfähigen Pflege- oder Alltagshilfe.
Wie genau die Grenze verläuft, kann teilweise vom Landesrecht abhängen.
Beispiel Nordrhein-Westfalen
Die nordrhein-westfälischen Regeln grenzen hauswirtschaftliche Unterstützung von darüber hinausgehenden Dienstleistungen ohne konkreten Bezug zur täglichen Versorgung ab.
Dazu zählen dort beispielsweise bestimmte:
- Gebäudeinstandhaltungen,
- Arbeiten an Außenanlagen,
- Handwerkerleistungen.
Das ist ausdrücklich ein Beispiel aus dem Landesrecht Nordrhein-Westfalens.
Daraus darf nicht automatisch geschlossen werden, dass jedes Bundesland dieselbe Detailregel verwendet.
Die allgemeine Regel lautet:
Nicht alles, was im oder am Haushalt getan wird, ist automatisch eine über die Pflegeversicherung erstattungsfähige Alltagshilfe.
Was ist der Umwandlungsanspruch?
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gibt es unter gesetzlichen Voraussetzungen einen weiteren möglichen Leistungsweg:
den Umwandlungsanspruch.
Dabei kann ein gesetzlich festgelegter Teil eines nicht ausgeschöpften ambulanten Sachleistungsanspruchs für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.
Für diese Seite ist nur die Grundidee wichtig:
- Er kann den nutzbaren Umfang anerkannter Alltagshilfe erweitern.
- Er setzt entsprechende anerkannte Angebote voraus.
- Er greift auf einen Teil des vorhandenen ambulanten Sachleistungsanspruchs zurück.
Er ist deshalb kein zusätzliches unabhängiges Geld, das neben allen anderen Leistungsansprüchen einfach hinzukommt.
Die genaue Berechnung und die Auswirkungen auf andere Leistungen gehören zu Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann.
Haushaltsführung wird bei der Pflegebegutachtung berücksichtigt
Haushaltsführung wird bei der Pflegebegutachtung ausdrücklich erfasst.
Dabei werden unter anderem betrachtet:
- Einkaufen für den täglichen Bedarf,
- Zubereitung einfacher Mahlzeiten,
- einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten,
- aufwendigere Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege,
- Nutzung von Dienstleistungen,
- Umgang mit finanziellen Angelegenheiten,
- Umgang mit Behördenangelegenheiten.
Diese Informationen können für die Versorgungs- und Hilfeplanung wichtig sein.
Aber:
Haushaltsführung bildet kein zusätzliches eigenes Punktmodul für den Pflegegrad.
Ein hoher Unterstützungsbedarf im Haushalt führt deshalb nicht einfach automatisch zu zusätzlichen Pflegegradpunkten.
Wie die Pflegegradberechnung tatsächlich funktioniert, erklären wir in So entsteht ein Pflegegrad.
Haushaltshilfe der Krankenkasse ist etwas anderes
Der Begriff Haushaltshilfe kommt auch in der gesetzlichen Krankenversicherung vor.
§ 38 SGB V regelt unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe der Krankenkasse, beispielsweise in bestimmten krankheits- oder behandlungsbezogenen Situationen.
Das ist ein anderer Leistungsweg.
Deshalb:
Haushaltshilfe der Krankenkasse nach SGB V ≠ Haushalts- und Alltagshilfe über die Pflegeversicherung nach SGB XI.
Welche Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe der Krankenkasse gelten, hängt von der konkreten Situation ab und wird in diese Seite nicht vollständig vertieft.
Mehrere Unterstützungsformen können gleichzeitig genutzt werden
Haushalts- und Alltagshilfe muss nicht aus einem einzigen Modell bestehen.
Zum Beispiel:
- Angehörige übernehmen Einkäufe,
- ein ambulanter Dienst übernimmt bestimmte Haushaltsarbeiten,
- ein anerkanntes Angebot begleitet bei organisatorischen Aufgaben,
- andere Tätigkeiten erledigt die pflegebedürftige Person weiterhin selbst.
Deshalb gilt:
Private, professionelle und anerkannte alltagsunterstützende Hilfe können nebeneinander bestehen.
Welche Kombination finanziell möglich ist und welche Leistungen sich gegenseitig beeinflussen, erklären wir später unter Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann.
Alltagsunterstützung und soziale Teilhabe können sich überschneiden
Alltagshilfe kann auch:
- Alltagsbegleitung,
- Betreuung,
- organisatorische Unterstützung,
- Unterstützung bei Kontakten umfassen.
Damit gibt es Berührungspunkte zur sozialen Teilhabe.
Diese Seite bleibt jedoch bei der Frage:
Welche Unterstützung hilft dabei, Haushalt und Alltag praktisch zu bewältigen?
Eine umfassende Betrachtung von:
- sozialen Kontakten,
- Freizeit,
- gesellschaftlicher Beteiligung,
- Barrieren der Teilhabe.
Eine umfassende Betrachtung dieser Themen finden Sie unter In Kontakt bleiben und am Leben teilhaben.
Hilfe soll Selbstständigkeit unterstützen
Auch bei Haushalts- und Alltagshilfe muss nicht automatisch alles übernommen werden.
Eine Person kann beispielsweise:
- weiterhin selbst einkaufen, aber Unterstützung beim Tragen benötigen,
- selbst kochen, aber Hilfe bei der Vorbereitung brauchen,
- Wäsche selbst sortieren, aber die Maschine nicht mehr bedienen können,
- einen Dienst selbst auswählen, aber Hilfe bei der Terminorganisation benötigen.
Deshalb kann gute Unterstützung bedeuten:
gemeinsam tun, was noch möglich ist – und dort übernehmen, wo Hilfe tatsächlich notwendig wird.
Was gehört nicht in diese Karte?
Diese Seite erklärt den grundsätzlichen Unterstützungsbedarf im Haushalt und Alltag sowie die wichtigsten Leistungswege und Grenzen.
Bewusst getrennt bleiben:
Pflege und Körperpflege
Zum Beispiel:
- Waschen,
- Ankleiden,
- Toilettennutzung,
- Unterstützung beim Essen und Trinken.
→ Unterstützung bei Pflege und Körperpflege
Medizinische Unterstützung zu Hause
Zum Beispiel:
- Medikamentengabe,
- Injektionen,
- Verbandswechsel,
- Behandlungspflege.
→ Medizinische Unterstützung zu Hause
Wenn die Pflegeperson ausfällt oder Entlastung braucht
→ Wenn die Pflegeperson Entlastung oder Vertretung braucht
Situation der Pflegeperson selbst
Zum Beispiel:
- Belastung,
- Beratung,
- Beruf,
- soziale Absicherung.
→ Wenn Sie selbst pflegen – was für Sie als Pflegeperson wichtig ist
Vollständige Finanzierung und Kombination der Leistungen
Zum Beispiel:
- Leistungsbeträge,
- Kombinationsberechnungen,
- konkrete Kürzungen,
- Übertragungsregeln,
- Eigenkosten.
→ Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann
Was Sie aus dieser Seite mitnehmen sollten
Hilfe im Haushalt und Alltag bedeutet deutlich mehr als Putzen.
Unterstützung kann beispielsweise nötig sein bei:
- Einkaufen,
- Mahlzeitenzubereitung,
- Reinigung,
- Wäschepflege,
- Organisation von Dienstleistungen,
- alltäglichen organisatorischen Aufgaben,
- bestimmten finanziellen oder behördlichen Alltagstätigkeiten.
Dabei können unterschiedliche Menschen und Dienste helfen:
- Angehörige oder andere vertraute Personen,
- ambulante Pflegedienste,
- ambulante Betreuungsdienste,
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag,
- je nach Bundesland bestimmte Formen der Nachbarschaftshilfe,
- privat bezahlte Haushaltshilfen.
Entscheidend ist:
Praktische Hilfe und Finanzierung durch die Pflegeversicherung sind zwei verschiedene Fragen.
Nicht jede Person oder Firma, die im Haushalt hilft, ist automatisch ein abrechnungsfähiger Leistungserbringer.
Und nicht jeder anerkannte Anbieter darf automatisch jede Tätigkeit über die Pflegeversicherung abrechnen.
Außerdem gilt:
- Pflegesachleistung, Pflegegeld und Entlastungsbetrag sind unterschiedliche Leistungswege.
- Der Entlastungsbetrag kann bereits bei Pflegegrad 1 relevant sein.
- Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bestehen grundsätzlich ab Pflegegrad 2.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag richten sich bei ihrer Anerkennung nach Landesrecht.
- Nachbarschaftshilfe ist deshalb nicht bundesweit einheitlich geregelt.
- Haushaltsführung wird in der Begutachtung berücksichtigt, bildet aber kein zusätzliches Pflegegrad-Punktmodul.
- Haushaltshilfe der Krankenkasse ist ein anderer Leistungsweg als Unterstützung über die Pflegeversicherung.
Und vor allem:
Bedarf zuerst. Dann wird geprüft, welcher Leistungsweg zu genau dieser Hilfe passt.
Quellenbasis
Für diese Seite wurden insbesondere geprüft:
- § 36 SGB XI – ambulante Pflegesachleistung und Hilfen bei der Haushaltsführung
- § 37 SGB XI – Pflegegeld
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 71 SGB XI – ambulante Pflege- und Betreuungsdienste
- § 38 SGB V – Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenversicherung
- die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zu Haushaltsführung und versorgungsrelevanten Informationen
- aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zu Pflegesachleistungen, Betreuungsdiensten, Entlastungsbetrag und Angeboten zur Unterstützung im Alltag
- für das ausdrücklich gekennzeichnete Landesbeispiel Nordrhein-Westfalen die Anerkennungs- und Förderungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

