Unterstützung bei Pflege und Körperpflege bedeutet deutlich mehr als „jemanden waschen“.
Im Alltag kann Hilfe beispielsweise beim Duschen, Anziehen, Essen, Trinken, bei der Toilettennutzung oder beim sicheren Aufstehen notwendig sein.
Dabei muss Unterstützung nicht bedeuten, dass eine andere Person alles übernimmt.
Oft reicht es, etwas vorzubereiten, an eine Tätigkeit zu erinnern, einzelne Schritte zu erklären, Sicherheit zu geben oder nur dort körperlich zu helfen, wo es allein nicht mehr geht.
Der Grundgedanke lautet:
So viel Selbstständigkeit wie möglich – so viel Unterstützung wie nötig.
Das entspricht auch dem gesetzlichen Ziel der Pflegeversicherung, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu unterstützen und vorhandene Fähigkeiten zu erhalten oder wiederzugewinnen.
Wobei kann Unterstützung bei Pflege und Körperpflege notwendig sein?
Viele dieser Tätigkeiten gehören im Pflegesystem zur Selbstversorgung oder zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen.
Waschen und persönliche Körperpflege
Unterstützung kann beispielsweise notwendig sein beim:
- Waschen des Oberkörpers,
- Waschen des Intimbereichs,
- Duschen oder Baden,
- Haarewaschen,
- Kämmen,
- Zähneputzen,
- Reinigen von Zahnprothesen,
- Rasieren.
Dabei kann die Hilfe sehr unterschiedlich aussehen.
Eine Person kann beispielsweise Gesicht und Oberkörper selbst waschen, aber Unterstützung beim Rücken, an den Beinen oder beim Duschen benötigen.
Eine andere Person braucht nur jemanden, der Pflegeutensilien vorbereitet oder aus Sicherheitsgründen in der Nähe bleibt.
Körperpflege ist deshalb nicht einfach:
„selbstständig oder vollständig übernommen“.
Dazwischen gibt es viele Abstufungen. Dazu gehören ausdrücklich Vorbereitung, Anleitung, Beaufsichtigung, Teilhilfe und vollständige Übernahme als unterschiedliche Unterstützungsintensitäten.
An- und Auskleiden
Auch An- und Auskleiden gehört zur persönlichen Selbstversorgung.
Unterstützung kann beispielsweise nötig werden bei:
- Oberbekleidung,
- Hosen oder Röcken,
- Unterwäsche,
- Strümpfen,
- Schuhen,
- Verschlüssen wie Knöpfen oder Reißverschlüssen.
Gründe können sehr unterschiedlich sein, etwa:
- eingeschränkte Beweglichkeit,
- Kraftverlust,
- Schmerzen,
- Lähmungen,
- Probleme mit der Feinmotorik,
- Koordinationsprobleme,
- kognitive Einschränkungen.
Auch hier kann eine Person viele Schritte selbst übernehmen und nur bei einzelnen Tätigkeiten Hilfe benötigen.
Essen und Trinken
Unterstützung bei der Pflege kann auch Essen und Trinken betreffen.
Dazu gehören beispielsweise:
- Nahrung mundgerecht vorbereiten,
- Speisen zerkleinern,
- Getränke eingießen,
- Essen bereitstellen,
- ans Essen oder Trinken erinnern,
- beim Führen von Besteck oder Becher unterstützen,
- Nahrung oder Flüssigkeit anreichen.
Entscheidend ist auch hier nicht nur, ob Essen auf dem Tisch steht, sondern ob die Person die notwendigen Handlungsschritte selbstständig bewältigen kann.
Medizinisch komplexe Situationen – beispielsweise ausgeprägte Schluckstörungen oder Sondenernährung – können zusätzliche fachliche und medizinische Anforderungen mit sich bringen.
Diese Karte erklärt deshalb nur den pflegerischen Grundrahmen und ersetzt keine medizinische Beurteilung.
Toilettennutzung, Inkontinenz und Ausscheidung
Dieser Bereich gehört selbstverständlich zur Pflege und darf nicht aus falscher Scheu ausgeblendet werden.
Unterstützung kann beispielsweise notwendig sein bei:
- dem Weg zur Toilette,
- dem Hinsetzen oder Aufstehen,
- dem Öffnen und Schließen der Kleidung,
- der Intimhygiene,
- der Nutzung eines Toilettenstuhls,
- Inkontinenzmaterialien,
- dem Umgang mit Harn- oder Stuhlinkontinenz,
- bestimmten Katheter- oder Stomasituationen.
Wie viel Hilfe notwendig ist, hängt wiederum von der individuellen Selbstständigkeit ab.
Eine Person kann zum Beispiel selbst zur Toilette gelangen, benötigt aber Hilfe beim Transfer oder bei der anschließenden Intimhygiene.
Bewegungsbezogene Unterstützung gehört ebenfalls zur Pflege
Körperbezogene Pflege endet nicht bei Waschen und Anziehen.
Zu den körperbezogenen Pflegemaßnahmen gehört auch die Förderung der Bewegungsfähigkeit.
Unterstützung kann beispielsweise nötig sein beim:
- Aufstehen,
- Hinsetzen,
- Umsetzen,
- Positionswechsel,
- sicheren Bewegen in der Wohnung,
- Mobilisieren im Rahmen der Pflege.
Deshalb kann eine Pflegeperson oder ein Pflegedienst auch dabei unterstützen, vorhandene Bewegungsmöglichkeiten möglichst weiter zu nutzen.
Unterstützung bedeutet nicht automatisch vollständige Übernahme
Pflege soll vorhandene Fähigkeiten nicht unnötig ersetzen.
Je nach Situation können unterschiedliche Formen der Unterstützung sinnvoll sein.
Vorbereiten
Zum Beispiel:
- Kleidung bereitlegen,
- Waschutensilien vorbereiten,
- Hilfsmittel in Reichweite stellen.
Erinnern und anleiten
Zum Beispiel:
- an Körperpflege erinnern,
- einen Handlungsschritt erklären,
- Orientierung geben,
- eine Reihenfolge erläutern.
Beaufsichtigen und absichern
Zum Beispiel:
- beim Duschen in der Nähe bleiben,
- Sturzgefahr absichern,
- bei einem Transfer eingriffsbereit sein.
Teilweise körperlich helfen
Zum Beispiel:
- Rücken oder Beine waschen,
- Strümpfe anziehen,
- beim Aufstehen unterstützen.
Eine Tätigkeit vollständig übernehmen
Wenn eine Handlung nicht mehr selbstständig möglich ist, kann sie ganz durch eine andere Person übernommen werden.
Deshalb lautet die entscheidende Frage nicht nur:
„Brauchen Sie Hilfe?“
Sondern:
„Welche Hilfe brauchen Sie – und welchen Teil können Sie weiterhin selbst übernehmen?“
Wer kann diese Unterstützung leisten?
Häusliche Pflege kann sehr unterschiedlich organisiert werden.
Grundsätzlich kommen unter anderem infrage:
- Angehörige,
- Partnerinnen oder Partner,
- Freunde oder andere nahestehende Menschen,
- andere nicht erwerbsmäßig pflegende Personen,
- zugelassene ambulante Pflegedienste,
- unter bestimmten Voraussetzungen geeignete Einzelpflegekräfte,
- eine Kombination verschiedener Unterstützungsformen.
Das Pflegesystem schreibt also nicht vor, dass persönliche Pflege entweder ausschließlich durch Angehörige oder ausschließlich professionell erfolgen muss.
Beides kann miteinander verbunden werden.
Pflege durch Angehörige oder andere nahestehende Menschen
Im Alltag sprechen viele Menschen von privater Pflege.
Für Patavio ist eine genauere Bezeichnung hilfreicher:
nicht erwerbsmäßige Pflege durch eine Pflegeperson.
Das Sozialgesetzbuch bezeichnet jemanden als Pflegeperson, wenn diese Person einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt.
Eine Pflegeperson kann beispielsweise sein:
- Ehefrau oder Ehemann,
- Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
- Tochter oder Sohn,
- Elternteil,
- Geschwister,
- Freundin oder Freund,
- eine andere nahestehende Person.
Wichtig ist:
Pflegeperson bedeutet nicht Pflegefachperson.
Eine Angehörige kann sehr erfahren in der täglichen Pflege sein. Dadurch wird sie aber nicht automatisch zu einer professionell qualifizierten Pflegefachkraft.
Ebenso ist nicht jeder Angehörige allein aufgrund seiner familiären Beziehung automatisch Pflegeperson im gesetzlichen Sinn.
Was bedeutet selbst organisierte häusliche Pflege?
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können grundsätzlich Pflegegeld beantragen, wenn sie die notwendige häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Das kann beispielsweise bedeuten:
- Angehörige übernehmen die Pflege,
- andere nahestehende Menschen helfen,
- mehrere Personen teilen sich Aufgaben.
Für diese Seite ist zunächst nur diese Grundlogik wichtig:
Pflegegeld gehört zum Modell der selbst organisierten häuslichen Pflege.
Wie hoch Pflegegeld ist, wie es mit professionellen Leistungen kombiniert werden kann und welche Auswirkungen verschiedene Nutzungsformen auf das Pflegegeld haben, erklärt Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann.
Professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst
Ein ambulanter Pflegedienst kann professionelle Pflege in der häuslichen Umgebung übernehmen.
Die häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 insbesondere:
- körperbezogene Pflegemaßnahmen,
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen,
- Hilfen bei der Haushaltsführung.
Bei diese Seite stehen vor allem die körperbezogenen Pflegemaßnahmen im Mittelpunkt.
Dazu gehören beispielsweise Bereiche wie:
- Körperpflege,
- Ernährung,
- Unterstützung der Bewegungsfähigkeit.
Ein Pflegedienst kann dabei:
- einzelne Tätigkeiten übernehmen,
- Angehörige ergänzen,
- nur bestimmte Pflegeeinsätze durchführen,
- oder einen größeren Teil der persönlichen Pflege übernehmen.
Professionelle Pflege bedeutet nicht automatisch vollständige Übernahme
Auch professionelle Pflege kann darauf ausgerichtet sein, vorhandene Fähigkeiten zu erhalten.
Das Gesetz nennt ausdrücklich auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen als Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe.
Ein professioneller Pflegeeinsatz kann deshalb beispielsweise bedeuten:
- eine Tätigkeit gemeinsam einzuüben,
- Angehörige fachlich anzuleiten,
- sichere Bewegungsabläufe zu erklären,
- vorhandene Fähigkeiten gezielt einzubeziehen,
- nur die Schritte zu übernehmen, die nicht mehr selbstständig möglich sind.
Professionelle Pflege bedeutet deshalb nicht:
„Der Pflegedienst macht ab jetzt alles.“
Pflegekurse können Angehörige unterstützen
Angehörige und andere ehrenamtlich pflegende Menschen müssen Pflege nicht vollständig ohne fachliche Unterstützung organisieren.
Pflegekassen müssen unentgeltliche Pflegekurse anbieten.
Diese sollen unter anderem:
- Fertigkeiten für die eigenständige Pflege vermitteln,
- Pflege erleichtern und verbessern,
- körperliche und seelische Belastungen reduzieren oder vermeiden.
Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person kann die Schulung auch in der häuslichen Umgebung stattfinden.
Damit besteht zwischen familiärer und professioneller Pflege keine starre Grenze.
Private beziehungsweise nicht erwerbsmäßige Pflege kann professionell beraten, angeleitet und geschult werden.
Können private und professionelle Pflege kombiniert werden?
Ja.
Viele häusliche Versorgungen bestehen gerade aus einer Kombination.
Zum Beispiel:
- Angehörige unterstützen morgens beim Anziehen,
- ein Pflegedienst übernimmt mehrmals pro Woche das Duschen,
- Mahlzeiten werden selbstständig eingenommen,
- abends hilft wieder eine nahestehende Person.
Oder:
- eine Pflegeperson übernimmt den größten Teil der Versorgung,
- ein Pflegedienst ergänzt einzelne körperlich oder organisatorisch schwierige Tätigkeiten.
Auch Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen können grundsätzlich miteinander kombiniert werden.
Die genaue Berechnung dieser Kombinationsleistung erklärt Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann.
Professionelle Pflege kann auch durch geeignete Einzelpflegekräfte erfolgen
Professionelle häusliche Pflege ist nicht zwingend ausschließlich an einen klassischen ambulanten Pflegedienst gebunden.
Das SGB XI ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch Verträge der Pflegekasse mit einzelnen geeigneten Pflegekräften. Dabei müssen unter anderem Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung und Vergütung geregelt werden.
Für die Orientierung genügt deshalb:
Professionelle häusliche Pflege kann durch zugelassene Pflegedienste und unter gesetzlichen Voraussetzungen auch durch geeignete vertraglich eingebundene Einzelpflegekräfte erfolgen.
Was unterscheidet eine Pflegeperson von einem professionellen Pflegedienst?
Beides kann für eine gute Versorgung wichtig sein.
Die Strukturen sind aber unterschiedlich.
Nicht erwerbsmäßige Pflegeperson
Typisch ist:
- Die Pflege wird persönlich organisiert.
- Häufig besteht eine familiäre oder persönliche Beziehung.
- Die Pflegeperson ist nicht automatisch eine Pflegefachkraft.
- Es gibt nicht automatisch einen professionellen Leistungskatalog.
- Die Pflege kann flexibel in den Alltag integriert werden.
- Beratung, Anleitung und Pflegekurse können die Pflegeperson unterstützen.
Professioneller ambulanter Pflegedienst
Ein Pflegedienst ist eine professionelle Pflegeeinrichtung.
Das Gesetz definiert ambulante Pflegeeinrichtungen als selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson Pflegebedürftige in ihrer Wohnung versorgen.
Für Leistungen der Pflegeversicherung gelten außerdem Anforderungen an Zulassung, Versorgungsvertrag und Qualität. Pflegekassen dürfen ambulante Pflege grundsätzlich nur über zugelassene Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht.
Damit gehören zur professionellen Pflege beispielsweise:
- fachliche Verantwortung,
- organisierte Leistungserbringung,
- vereinbarte Leistungen,
- Qualitätsanforderungen,
- Qualitätssicherung,
- vertragliche Regelungen.
Was steht bei professioneller Pflege im Pflegevertrag?
Ein zugelassener Pflegedienst schließt mit der pflegebedürftigen Person einen Pflegevertrag.
Darin müssen unter anderem:
- Art,
- Inhalt,
- Umfang der vereinbarten Leistungen sowie die dazugehörigen Vergütungen beschrieben werden.
Das schafft eine klare Grundlage dafür, was der Pflegedienst übernehmen soll.
Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege durch Angehörige gibt es einen solchen professionellen Pflegevertrag nicht automatisch.
Wie unterscheiden sich die beiden Modelle bei der Abrechnung?
Bei professioneller ambulanter Pflegesachleistung rechnet der zugelassene Leistungserbringer seine vereinbarten Leistungen im gesetzlichen Rahmen mit der Pflegekasse ab.
Bei selbst organisierter Pflege kann stattdessen grundsätzlich Pflegegeld an die pflegebedürftige Person gezahlt werden.
Wichtig:
Pflegegeld ist nicht der „Lohn“ der Pflegeperson.
Anspruchsinhaber des Pflegegeldes ist die pflegebedürftige Person.
Wie Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombination finanziell zusammenspielen, erklärt Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann.
Professionelle Pflege ist nicht automatisch „besser“
Aus der Unterscheidung zwischen Pflegeperson und Pflegedienst darf kein Werturteil entstehen.
Professionelle Pflege ist nicht automatisch die bessere Versorgung.
Umgekehrt reicht familiäre oder andere nicht erwerbsmäßige Pflege nicht automatisch für jede Situation aus.
Entscheidend sind beispielsweise:
- der tatsächliche Unterstützungsbedarf,
- die Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person,
- die Fähigkeiten und Belastbarkeit der Pflegeperson,
- notwendige fachliche Kenntnisse,
- Sicherheit,
- Verfügbarkeit,
- persönliche Wünsche,
- die konkrete Versorgungssituation.
In vielen Fällen ist gerade die Kombination unterschiedlicher Unterstützungsformen sinnvoll.
Pflege und medizinische Behandlung sind nicht dasselbe
Ein ambulanter Pflegedienst kann in der Praxis sowohl Pflegeleistungen als auch medizinische Leistungen erbringen.
Trotzdem müssen die Leistungsarten auseinandergehalten werden.
Pflege nach SGB XI
Zum Beispiel:
- Hilfe beim Waschen,
- Hilfe beim Anziehen,
- Unterstützung beim Essen,
- pflegerische Mobilisation.
Häusliche Krankenpflege nach SGB V
Dazu können beispielsweise medizinische Behandlungspflegeleistungen gehören wie:
- Medikamentengabe,
- Injektionen,
- Verbandswechsel.
Dass dieselbe Pflegekraft beides durchführen kann, bedeutet nicht, dass dieselbe Rechtsgrundlage oder derselbe Kostenträger gilt.
Körperbezogene Pflege gehört grundsätzlich zur Pflegeversicherung. Medizinische Behandlungspflege gehört grundsätzlich zur Krankenversicherung.
Die medizinische Unterstützung zu Hause erklären wir deshalb getrennt in Medizinische Unterstützung zu Hause.
Besonderheit bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen regulären Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, wie er für die Pflegegrade 2 bis 5 besteht.
Das bedeutet aber nicht:
„Mit Pflegegrad 1 kann ein Pflegedienst niemals bei der Körperpflege unterstützen.“
Für Pflegegrad 1 gilt eine wichtige Besonderheit:
Der Entlastungsbetrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden – beispielsweise für Unterstützung beim Duschen oder Baden.
Wie dieser Finanzierungsweg genau funktioniert, erklärt Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann.
Für diese Seite reicht die wichtige Grundregel:
Pflegegrad 1 schließt professionelle Unterstützung bei der Körperpflege nicht grundsätzlich aus – die Finanzierung funktioniert jedoch anders als bei regulären Pflegesachleistungen der Pflegegrade 2 bis 5.
Selbstbestimmung und Intimsphäre gehören zur Pflege dazu
Körperpflege betrifft einen besonders persönlichen Lebensbereich.
Pflege soll deshalb nicht nur danach organisiert werden, was technisch möglich ist.
Das SGB XI stellt ausdrücklich Selbstbestimmung und angemessene Wünsche der pflegebedürftigen Person in den Mittelpunkt. Auch Wünsche nach gleichgeschlechtlicher Pflege sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Für den Alltag bedeutet das:
- Was möchten Sie weiterhin selbst tun?
- Wo möchten Sie Unterstützung?
- Was empfinden Sie als unangenehm?
- Wer soll Sie bei sehr persönlichen Tätigkeiten unterstützen?
- Welche Abläufe geben Ihnen Sicherheit?
- Welche Fähigkeiten möchten und können Sie erhalten?
Gerade bei:
- Intimpflege,
- Toilettennutzung,
- Duschen,
- Baden,
- An- und Auskleiden sind Würde, Privatsphäre und persönliche Wünsche besonders wichtig.
Was gehört nicht in diese Karte?
Diese Seite erklärt die persönliche Pflege und Körperpflege.
Andere Themen werden bewusst getrennt behandelt.
Hilfe im Haushalt und Alltag
Zum Beispiel:
- Einkaufen,
- Reinigen,
- Wäsche,
- sonstige Haushaltshilfen.
→ Hilfe im Haushalt und im Alltag
Medizinische Unterstützung zu Hause
Zum Beispiel:
- Behandlungspflege,
- Verbandswechsel,
- Injektionen,
- ärztliche Verordnung,
- Krankenkassenzuständigkeit.
→ Medizinische Unterstützung zu Hause
Finanzierung
Zum Beispiel:
- konkrete Leistungsbeträge,
- Pflegegeldhöhe,
- Sachleistungsbudgets,
- Kürzungen,
- Kombinationsberechnung,
- Entlastungsbetrag im Detail,
- Umwandlungsanspruch,
- Eigenanteile.
→ Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann
Diese Trennung ist wichtig, weil dieselbe Alltagssituation mehrere unterschiedliche Leistungswege berühren kann.
Was Sie aus dieser Seite mitnehmen sollten
Unterstützung bei Pflege und Körperpflege umfasst deutlich mehr als Waschen.
Dazu können gehören:
- Körper- und Intimpflege,
- Duschen und Baden,
- An- und Auskleiden,
- Essen und Trinken,
- Toilettennutzung und Ausscheidung,
- bewegungsbezogene Unterstützung.
Hilfe kann unterschiedlich intensiv sein:
vorbereiten → erinnern oder anleiten → beaufsichtigen → teilweise helfen → vollständig übernehmen
Die Versorgung kann organisiert werden durch:
- Angehörige und andere nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen,
- professionelle ambulante Pflegedienste,
- unter Voraussetzungen geeignete Einzelpflegekräfte,
- eine Kombination verschiedener Unterstützungsformen.
Dabei gilt:
- Pflegeperson und Pflegefachperson sind nicht dasselbe.
- Professionelle Pflege bedeutet nicht automatisch, dass alles übernommen werden muss.
- Nicht erwerbsmäßige Pflege muss nicht ohne professionelle Anleitung auskommen.
- Ein Pflegedienst kann Pflege nach SGB XI und medizinische Behandlungspflege nach SGB V erbringen – trotzdem bleiben es unterschiedliche Leistungen.
- Pflegegrad 1 schließt professionelle Hilfe bei der Körperpflege nicht grundsätzlich aus.
Und vor allem:
Gute Pflege richtet sich nicht nur danach, was jemand nicht mehr kann. Sie berücksichtigt ebenso, was ein Mensch noch selbst übernehmen kann und möchte.
Quellenbasis
Für diese Seite wurden insbesondere geprüft:
- § 2 SGB XI – Selbstbestimmung
- § 19 SGB XI – Begriff der Pflegeperson
- § 36 SGB XI – ambulante Pflegesachleistung und häusliche Pflegehilfe
- § 37 SGB XI – Pflegegeld
- § 45 SGB XI – Pflegekurse
- §§ 71 und 72 SGB XI – Pflegeeinrichtungen und Zulassung
- § 77 SGB XI – häusliche Pflege durch Einzelpersonen
- § 120 SGB XI – Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
- aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zu ambulanten Pflegesachleistungen und Leistungen bei Pflegegrad 1
- die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zu Selbstversorgung und pflegerelevanten Alltagstätigkeiten

