Wer Pflege organisiert, begegnet schnell vielen verschiedenen Beträgen:
- Pflegegeld,
- Pflegesachleistungen,
- Entlastungsbetrag,
- Umwandlungsanspruch,
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege,
- Tages- und Nachtpflege,
- Pflegehilfsmittel,
- Zuschüsse für Wohnungsanpassungen,
- Leistungen der Krankenkasse.
Das wirkt leicht so, als gäbe es ein einziges großes Pflegebudget.
Das ist nicht der Fall.
Die verschiedenen Leistungen haben:
- unterschiedliche Zwecke,
- unterschiedliche Voraussetzungen,
- unterschiedliche Zeiträume,
- unterschiedliche Kostenträger,
- und unterschiedliche Regeln dafür, was miteinander kombiniert werden kann.
Manche Leistungen können zusätzlich nebeneinander genutzt werden.
Andere beeinflussen sich gegenseitig.
Und manche teilen sich einen gemeinsamen finanziellen Rahmen.
Deshalb ist die wichtigste Frage nicht nur:
„Wie viel Geld steht mir insgesamt zu?“
Sondern:
„Welche Leistung ist für welchen Bedarf gedacht – und verändert ihre Nutzung einen anderen Anspruch?“
Die wichtigsten Pflegeleistungen 2026 im Überblick
Diese Übersicht zeigt zentrale Beträge der Pflegeversicherung.
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld monatlich | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung monatlich bis | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag monatlich bis | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Tages-/Nachtpflege monatlich bis | – | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege | – | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Vollstationäre Pflege monatlich | 131 € Zuschuss | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich bis | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Wohnumfeldverbesserung je Maßnahme bis | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € |
| Digitale Pflegeanwendung monatlich bis | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € |
| Ergänzende Unterstützung bei einer digitalen Pflegeanwendung monatlich bis | 30 € | 30 € | 30 € | 30 € | 30 € |
Bei einer gemeinsamen Wohnumfeldmaßnahme mehrerer anspruchsberechtigter Pflegebedürftiger kann der Zuschuss insgesamt bis zu 16.720 Euro je Maßnahme betragen.
Wichtig:
Diese Beträge bedeuten nicht, dass:
- jeder Betrag automatisch ausgezahlt wird,
- alle Leistungen gleichzeitig genutzt werden können,
- jede Rechnung vollständig übernommen wird,
- nicht verbrauchte Beträge automatisch ausgezahlt werden.
Jede Leistung folgt ihren eigenen Regeln.
Pflegegeld – wenn häusliche Pflege selbst organisiert wird
Pflegegeld kann bei Pflegegrad 2 bis 5 gezahlt werden, wenn die notwendige häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird.
2026 beträgt das Pflegegeld monatlich:
| Pflegegrad | Pflegegeld |
|---|---|
| 2 | 347 € |
| 3 | 599 € |
| 4 | 800 € |
| 5 | 990 € |
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.
Es ist keine Rechnungserstattung für einen Pflegedienst und auch nicht dasselbe wie der Entlastungsbetrag.
Die pflegebedürftige Person entscheidet grundsätzlich selbst über die Verwendung.
Dabei muss die notwendige häusliche Pflege weiterhin sichergestellt sein.
Pflegesachleistung – wenn ein zugelassener Dienst Pflege übernimmt
Bei Pflegegrad 2 bis 5 können zugelassene Pflege- oder Betreuungsdienste Leistungen über die ambulante Pflegesachleistung abrechnen.
2026 stehen monatlich bis zu folgende Beträge zur Verfügung:
| Pflegegrad | Pflegesachleistung |
|---|---|
| 2 | 796 € |
| 3 | 1.497 € |
| 4 | 1.859 € |
| 5 | 2.299 € |
Darüber können im gesetzlichen Rahmen beispielsweise abgerechnet werden:
- körperbezogene Pflege,
- pflegerische Betreuung,
- Hilfen bei der Haushaltsführung.
Dieser Betrag wird nicht als Bargeld ausgezahlt.
Er ist der finanzielle Rahmen, bis zu dem entsprechende Sachleistungen abgerechnet werden können.
Werden darüber hinaus Leistungen vereinbart oder benötigt, können Eigenkosten entstehen.
Pflegegeld und Pflegedienst miteinander kombinieren
Pflegegeld und Pflegesachleistung müssen nicht nach dem Prinzip:
„Entweder das eine oder das andere“ genutzt werden.
Beides kann als Kombinationsleistung miteinander verbunden werden.
Dabei gilt:
Je größer der Anteil der genutzten Pflegesachleistung ist, desto kleiner wird der verbleibende Anteil des Pflegegeldes.
Die Berechnung erfolgt prozentual.
Beispiel mit Pflegegrad 2
Pflegesachleistung:
796 Euro
Davon werden genutzt:
398 Euro = 50 Prozent
Dann bleiben:
50 Prozent des Pflegegeldes.
Das Pflegegeld beträgt bei Pflegegrad 2:
347 Euro
50 Prozent davon sind:
173,50 Euro
In diesem Beispiel werden also genutzt:
- 398 Euro Pflegesachleistung,
- 173,50 Euro Pflegegeld.
Wichtig:
Nicht verbrauchte Euro aus der Pflegesachleistung werden nicht einfach in Pflegegeld umgewandelt.
Berechnet wird über den jeweiligen prozentualen Anteil.
Die gewählte Kombination ist grundsätzlich für sechs Monate bindend
Wer Pflegegeld und Pflegesachleistung kombiniert, entscheidet sich grundsätzlich für ein bestimmtes Verhältnis.
An diese Entscheidung besteht grundsätzlich eine Bindung von:
sechs Monaten.
Diese Regel ist aber keine ausnahmslose Sperre.
Eine frühere Änderung kann insbesondere möglich sein, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich verändern.
Wer vollständig von der Kombination auf ausschließlich:
- Pflegegeld
- oder Pflegesachleistung wechselt, ist nach der leistungsrechtlichen Auslegung nicht an diese sechs Monate gebunden.
Entlastungsbetrag – zusätzlich, aber zweckgebunden
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu:
131 Euro monatlich.
Der Entlastungsbetrag ist keine frei verfügbare Geldleistung.
Er dient der Erstattung bestimmter zulässiger Aufwendungen.
Er kann beispielsweise eingesetzt werden für:
- Tagespflege,
- Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- bestimmte Leistungen zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienste,
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag bei ambulanten Pflegediensten grundsätzlich nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung eingesetzt werden.
Bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht.
Der Entlastungsbetrag kürzt das Pflegegeld grundsätzlich nicht
Der Entlastungsbetrag besitzt einen eigenen Leistungsrahmen.
Deshalb gilt:
Seine bestimmungsgemäße Nutzung reduziert das Pflegegeld grundsätzlich nicht.
Er kann also beispielsweise neben Pflegegeld genutzt werden, wenn die jeweilige Leistung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Nicht verbrauchter Entlastungsbetrag kann übertragen werden
Nicht verbrauchte Beträge gehen nicht sofort am Monatsende verloren.
Sie werden innerhalb des Kalenderjahres weitergeführt.
Am Jahresende noch vorhandene Beträge können grundsätzlich bis zum:
30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Diese Übertragungsregel gilt aber nicht automatisch für andere Pflegeleistungen.
Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch sind zwei verschiedene Leistungen
Diese beiden Möglichkeiten werden häufig verwechselt.
Entlastungsbetrag
- bis zu 131 Euro monatlich,
- Pflegegrad 1 bis 5,
- zusätzlicher Anspruch,
- zweckgebundene Kostenerstattung.
Umwandlungsanspruch
- ab Pflegegrad 2,
- bis zu 40 Prozent eines nicht verbrauchten Pflegesachleistungsbetrags,
- für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag,
- beeinflusst den verwendeten Sachleistungsrahmen.
Wichtig:
Der Entlastungsbetrag muss nicht erst vollständig aufgebraucht sein, bevor der Umwandlungsanspruch genutzt werden kann.
Beide Ansprüche können unabhängig voneinander genutzt werden.
Wie hoch kann der Umwandlungsanspruch sein?
Bis zu 40 Prozent des noch nicht anderweitig verbrauchten monatlichen Pflegesachleistungsbetrags können dafür genutzt werden.
2026 entspricht das maximal:
| Pflegegrad | maximaler Umwandlungsbetrag pro Monat |
|---|---|
| 2 | 318,40 € |
| 3 | 598,80 € |
| 4 | 743,60 € |
| 5 | 919,60 € |
Vor der Nutzung ist keine vorherige Antragstellung erforderlich.
Die Kostenerstattung wird anschließend bei der Pflegekasse beantragt. Dafür müssen unter anderem:
- die Leistungen tatsächlich genutzt worden sein,
- entsprechende Nachweise vorliegen,
- ausreichend nicht verbrauchte Pflegesachleistung vorhanden sein.
Der Umwandlungsanspruch kann das Pflegegeld reduzieren
Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zum Entlastungsbetrag.
Ein über den Umwandlungsanspruch verwendeter Betrag wird bei der Berechnung der Kombinationsleistung so behandelt, als wäre in dieser Höhe Pflegesachleistung genutzt worden.
Dadurch kann sich das Pflegegeld verringern.
Beispiel Pflegegrad 2
Pflegesachleistungsrahmen:
796 Euro
Davon werden 40 Prozent umgewandelt:
318,40 Euro
Damit gelten 40 Prozent des Sachleistungsrahmens als genutzt.
Es bleiben:
60 Prozent Pflegegeld.
60 Prozent von 347 Euro sind:
208,20 Euro.
Der Umwandlungsanspruch ist deshalb kein zusätzliches 318,40-Euro-Budget, das immer ohne Auswirkungen auf das Pflegegeld genutzt werden kann.
Pflegedienst und Umwandlungsanspruch werden zusammen betrachtet
Wer in demselben Monat:
- reguläre Pflegesachleistungen nutzt,
- und zusätzlich einen Teil des Sachleistungsrahmens über den Umwandlungsanspruch verwendet, muss beide Anteile für die Pflegegeldberechnung zusammen betrachten.
Beispiel Pflegegrad 4
Pflegesachleistungsrahmen:
1.859 Euro
Davon werden durch einen Pflegedienst genutzt:
50 Prozent = 929,50 Euro
Zusätzlich werden über den Umwandlungsanspruch genutzt:
40 Prozent = 743,60 Euro
Damit sind insgesamt:
90 Prozent des Sachleistungsrahmens verbraucht.
Es verbleiben:
10 Prozent des Pflegegeldes.
Bei 800 Euro Pflegegeld sind das:
80 Euro.
Auch eine nachträgliche Umwandlung kann das Pflegegeld verändern
Der Umwandlungsanspruch muss nicht vor der Nutzung beantragt werden.
Wird die Erstattung später für einen bereits abgerechneten Monat geltend gemacht, kann sich dadurch nachträglich ergeben, dass für diesen Monat weniger Pflegegeld zustand.
Bereits ausgezahltes Pflegegeld kann dann bei der späteren Erstattung berücksichtigt beziehungsweise verrechnet werden.
Das ist wichtig, weil ein später gestellter Erstattungsantrag sonst überraschend zu einer niedrigeren Auszahlung führen kann.
Tages- und Nachtpflege haben einen eigenen Leistungsrahmen
Für Pflegegrad 2 bis 5 stehen 2026 monatlich bis zu folgende Beträge zur Verfügung:
| Pflegegrad | Tages-/Nachtpflege |
|---|---|
| 2 | 721 € |
| 3 | 1.357 € |
| 4 | 1.685 € |
| 5 | 2.085 € |
Tages- und Nachtpflege können zusätzlich genutzt werden zu:
- Pflegegeld,
- Pflegesachleistung,
- Kombinationsleistung.
Allein wegen der Nutzung von Tages- oder Nachtpflege werden diese Ansprüche nicht gekürzt.
Tages- oder Nachtpflege kann trotzdem Eigenkosten verursachen
Der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Kosten der Einrichtung bezahlt werden.
Eigenkosten können beispielsweise entstehen für:
- Unterkunft,
- Verpflegung,
- Investitionskosten.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Entlastungsbetrag für bestimmte zusätzliche Kosten genutzt werden.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für:
- Verhinderungspflege,
- Kurzzeitpflege einen Gemeinsamen Jahresbetrag.
2026 beträgt er insgesamt bis zu:
3.539 Euro pro Kalenderjahr.
Das bedeutet:
Es gibt nicht:
- 3.539 Euro für Verhinderungspflege,
- plus weitere 3.539 Euro für Kurzzeitpflege.
Beide Leistungen greifen auf denselben finanziellen Jahresrahmen zu.
Beispiel
Es wurden bereits:
1.500 Euro für Verhinderungspflege verwendet.
Dann verbleiben aus dem gemeinsamen Jahresrahmen:
2.039 Euro für weitere Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
Die jeweiligen Voraussetzungen der beiden Leistungen müssen trotzdem erfüllt sein.
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige hat besondere Regeln
Wird die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig durch eine Person erbracht, die:
- bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist,
- oder mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt lebt, gelten besondere Erstattungsgrenzen.
Die reguläre Grundgrenze entspricht zunächst dem zweifachen monatlichen Pflegegeld.
2026 sind das:
| Pflegegrad | Grundgrenze |
|---|---|
| 2 | 694 € |
| 3 | 1.198 € |
| 4 | 1.600 € |
| 5 | 1.980 € |
Nachgewiesene notwendige zusätzliche Aufwendungen können die Erstattung erhöhen.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Fahrtkosten,
- Verdienstausfall.
Insgesamt kann der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro aber nicht überschritten werden.
Wie wirkt sich Kurzzeitpflege auf das Pflegegeld aus?
Während Kurzzeitpflege wird ein zuvor bezogenes Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld grundsätzlich:
bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.
Kurzzeitpflege führt also nicht dazu, dass das Pflegegeld sofort vollständig entfällt.
Es wird während dieses Zeitraums aber grundsätzlich reduziert.
Wie wirkt sich Verhinderungspflege auf das Pflegegeld aus?
Bei tageweiser beziehungsweise länger dauernder Verhinderungspflege wird ein zuvor bezogenes Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld grundsätzlich:
bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.
Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nach der leistungsrechtlichen Praxis grundsätzlich vollständig weitergezahlt.
Besonderheit bei stundenweiser Verhinderungspflege
Ist die Pflegeperson tatsächlich weniger als acht Stunden an einem Tag verhindert, gelten andere Regeln.
Dann wird:
- das Pflegegeld grundsätzlich vollständig weitergezahlt,
- dieser Tag nicht auf die 56-Tage-Höchstdauer angerechnet.
Die entstandenen Kosten verbrauchen trotzdem Mittel aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag.
Entscheidend ist dabei die tatsächliche Verhinderungsdauer der Pflegeperson.
Nicht allein entscheidend ist, wie viele Stunden die Ersatzpflegeperson eingesetzt wurde.
Pflegehilfsmittel besitzen einen eigenen Leistungsweg
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel stehen 2026 unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu:
42 Euro monatlich zur Verfügung.
Dieser Betrag wird nicht aus:
- Pflegegeld,
- Pflegesachleistung,
- Entlastungsbetrag,
- Gemeinsamen Jahresbetrag abgezogen.
Technische Pflegehilfsmittel folgen ebenfalls eigenen Regeln.
Bei volljährigen Pflegebedürftigen kann dabei grundsätzlich eine Zuzahlung von:
10 Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel anfallen, soweit keine Befreiung greift.
Wer eine Ausstattung auswählt, die über das notwendige Maß hinausgeht, kann zusätzliche Mehr- und Folgekosten selbst tragen müssen.
Wohnumfeldverbesserung ist ebenfalls ein eigener Anspruch
Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes kann die Pflegekasse 2026 bis zu:
4.180 Euro je Maßnahme und anspruchsberechtigter Person bezuschussen.
Bei mehreren anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung kann eine gemeinsame Maßnahme insgesamt bis zu:
16.720 Euro bezuschusst werden.
Dieser Zuschuss wird ebenfalls nicht aus Pflegegeld oder Pflegesachleistung abgezogen.
Er bedeutet aber nicht, dass:
- jede Baumaßnahme anerkannt wird,
- automatisch der Höchstbetrag ausgezahlt wird,
- Kosten oberhalb des Zuschusses vollständig übernommen werden.
Digitale Pflegeanwendungen haben eigene Leistungsrahmen
Für bewilligte digitale Pflegeanwendungen bestehen 2026 zwei getrennte monatliche Leistungsrahmen:
- bis zu 40 Euro für die digitale Pflegeanwendung,
- bis zu 30 Euro für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen.
Diese Beträge werden nicht einfach von Pflegegeld oder Pflegesachleistung abgezogen.
Sie sind aber auch kein frei verwendbares gemeinsames 70-Euro-Budget.
Die jeweilige Anwendung beziehungsweise Unterstützung muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Vollstationäre Pflege folgt einer anderen Finanzierungslogik
Bei dauerhafter vollstationärer Pflege beteiligt sich die Pflegeversicherung 2026 monatlich mit:
| Pflegegrad | Leistung |
|---|---|
| 1 | 131 € Zuschuss |
| 2 | 805 € |
| 3 | 1.319 € |
| 4 | 1.855 € |
| 5 | 2.096 € |
Bei Pflegegrad 2 bis 5 kommt zusätzlich ein Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil hinzu.
Dieser beträgt abhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer:
- bis einschließlich 12 Monate: 15 Prozent,
- mehr als 12 Monate: 30 Prozent,
- mehr als 24 Monate: 50 Prozent,
- mehr als 36 Monate: 75 Prozent.
Dieser Zuschlag reduziert den pflegebedingten Eigenanteil.
Er reduziert nicht automatisch:
- Unterkunft,
- Verpflegung,
- Investitionskosten,
- freiwillige Zusatz- oder Komfortleistungen.
Bei dauerhafter vollstationärer Pflege läuft das normale häusliche Pflegegeld grundsätzlich nicht weiter
Pflegegeld dient der Sicherstellung häuslicher Pflege.
Bei dauerhafter vollstationärer Pflege wird die laufende Pflege dagegen durch die stationäre Einrichtung übernommen.
Deshalb besteht grundsätzlich nicht gleichzeitig der reguläre volle Pflegegeldanspruch für häusliche Pflege weiter.
Für besondere Einrichtungen oder Wohnformen können andere Regeln gelten.
Die Pflegeversicherung bezahlt nicht automatisch sämtliche Pflegekosten
Die Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung.
Das bedeutet:
Auch wenn ein Leistungsanspruch besteht, können eigene Kosten verbleiben.
Je nach Versorgung können beispielsweise entstehen:
- Eigenanteile,
- gesetzliche Zuzahlungen,
- Kosten oberhalb eines Leistungsbetrags,
- Mehrkosten für Wunschausstattung,
- Kosten für nicht anerkannte Leistungen,
- Unterkunft,
- Verpflegung,
- Investitionskosten,
- privat vereinbarte Zusatzleistungen.
Eigenanteil, Zuzahlung und Mehrkosten sind nicht dasselbe
Diese Begriffe sollten auseinandergehalten werden.
Eigenanteil
Ein Eigenanteil kann beispielsweise entstehen, wenn der gesetzliche Leistungsbetrag nicht ausreicht, um die tatsächlichen Kosten zu decken.
Gesetzliche Zuzahlung
Eine Zuzahlung ist gesetzlich vorgesehen.
Sie kann beispielsweise bei bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei technischen Pflegehilfsmitteln entstehen.
Mehrkosten
Mehrkosten können entstehen, wenn bewusst eine Versorgung gewählt wird, die über das medizinisch oder pflegerisch notwendige Maß hinausgeht.
Auch die Krankenkasse kann Pflege und Unterstützung zu Hause finanzieren
Nicht jede Unterstützung für einen pflegebedürftigen Menschen wird von der Pflegeversicherung bezahlt.
Die gesetzliche Krankenversicherung kann beispielsweise zuständig sein für:
- häusliche Krankenpflege,
- Behandlungspflege,
- medizinisch erforderliche Hilfsmittel,
- Haushaltshilfe unter bestimmten Voraussetzungen,
- Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach dem Krankenversicherungsrecht,
- Übergangspflege nach einem Krankenhausaufenthalt,
- weitere medizinische Leistungen.
Entscheidend ist nicht allein, wer die Leistung erbringt.
Entscheidend ist vor allem:
Welchen Zweck hat die Leistung?
Beispiele:
- Hilfe beim Duschen als Pflegeleistung → grundsätzlich Pflegeversicherung,
- ärztlich verordnete Wundversorgung → grundsätzlich Krankenversicherung,
- medizinisch notwendiger Rollstuhl zum Behinderungsausgleich → grundsätzlich Krankenversicherung,
- Pflegebett zur Erleichterung der häuslichen Pflege → grundsätzlich Pflegeversicherung.
Krankenkasse und Pflegekasse können gleichzeitig leisten
Es ist möglich, dass beide Versicherungen für dieselbe Person gleichzeitig Leistungen übernehmen.
Voraussetzung ist, dass unterschiedliche Leistungszwecke vorliegen.
Ein Pflegegrad bedeutet deshalb nicht, dass medizinische Leistungen automatisch von der Pflegekasse bezahlt werden.
Umgekehrt übernimmt die Krankenkasse nicht automatisch Leistungen, die allein wegen der Pflegebedürftigkeit notwendig sind.
Häusliche Krankenpflege kann Zuzahlungen verursachen
Für volljährige gesetzlich Versicherte können bei häuslicher Krankenpflege Zuzahlungen entstehen.
Grundsätzlich sind das:
- 10 Prozent der Kosten,
- zusätzlich 10 Euro je Verordnung, begrenzt auf die gesetzlich vorgesehenen ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme innerhalb eines Kalenderjahres.
Auch bei Haushaltshilfe der Krankenkasse können Zuzahlungen entstehen
Haushaltshilfe nach dem Krankenversicherungsrecht ist nicht dasselbe wie:
- Hilfen bei der Haushaltsführung über die Pflegeversicherung,
- anerkannte Unterstützung im Alltag.
Bei einer Haushaltshilfe nach dem SGB V können volljährige Versicherte grundsätzlich pro Kalendertag zuzahlen:
- 10 Prozent der Kosten,
- mindestens 5 Euro,
- höchstens 10 Euro.
Die Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich deutlich von denen der Pflegeversicherung.
Zuzahlungen für medizinische Hilfsmittel der Krankenkasse
Für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung gilt für Erwachsene grundsätzlich:
- 10 Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags,
- mindestens 5 Euro,
- höchstens 10 Euro,
- jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten.
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung gilt nach dem aktuellen Gesetz:
- 10 Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags,
- höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
Hinweis zum aktuellen Rechtsstand: Eine weiterhin abrufbare Informationsseite des Bundesgesundheitsministeriums nennt an dieser Stelle noch höchstens 10 Euro pro Monatsbedarf. Der seit 30. Juli 2026 geltende § 33 Absatz 8 SGB V nennt dagegen höchstens 15 Euro. Für diese Fassung ist deshalb der aktuelle Gesetzestext maßgeblich.
Diese Regel betrifft Hilfsmittel der Krankenversicherung.
Sie ist nicht mit den bis zu 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel der Pflegeversicherung zu verwechseln.
Belastungsgrenze der Krankenkasse – was sie bedeutet und was nicht
Für gesetzliche Zuzahlungen der Krankenversicherung besteht eine jährliche Belastungsgrenze.
Sie beträgt grundsätzlich:
2 Prozent der zu berücksichtigenden jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen beträgt sie bei schwerwiegend chronisch Kranken:
1 Prozent.
Wichtig:
Diese Belastungsgrenze betrifft gesetzliche Zuzahlungen der Krankenversicherung.
Sie bedeutet nicht:
„Sämtliche Pflege-Eigenkosten sind ab ein oder zwei Prozent des Einkommens gedeckelt.“
Pflegeheim-Eigenanteile, Unterkunft, Verpflegung oder privat vereinbarte Pflegeleistungen fallen nicht allein aufgrund dieser Regel unter die Belastungsgrenze.
Kurzzeitpflege kann auch eine Leistung der Krankenkasse sein
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Kurzzeitpflege über die gesetzliche Krankenversicherung infrage kommen.
Das betrifft insbesondere Situationen, in denen:
- eine schwere Krankheit oder akute Verschlechterung vorliegt,
- häusliche Krankenpflege nicht ausreicht,
- noch kein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 festgestellt ist.
Das kann beispielsweise für Menschen:
- ohne festgestellten Pflegegrad,
- oder mit Pflegegrad 1 relevant sein.
Nach dem aktuell geltenden Gesetz richtet sich die Leistungsdauer und Leistungshöhe nach dem Verweis auf die Kurzzeitpflege der Pflegeversicherung.
Damit gelten derzeit:
- bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr,
- bis zu 3.539 Euro im gesetzlichen Leistungsrahmen.
Hinweis zum aktuellen Rechtsstand: Eine weiterhin abrufbare Information des Bundesgesundheitsministeriums nennt für diesen Leistungsweg noch 1.854 Euro jährlich. Der aktuelle § 39c SGB V verweist jedoch auf § 42 Absatz 2 SGB XI und damit auf den aktuellen Leistungsrahmen von bis zu 3.539 Euro. Für diese Fassung ist deshalb das geltende Primärrecht maßgeblich.
Dieser Anspruch wird von der Krankenkasse getragen. Er ist nicht der Gemeinsame Jahresbetrag der Pflegeversicherung einer Person mit Pflegegrad 2 bis 5.
Andere Kostenträger können ebenfalls zuständig sein
Pflege- und Krankenversicherung sind nicht die einzigen möglichen Kostenträger.
Je nach Ursache des Unterstützungsbedarfs können andere gesetzliche Systeme vorrangig zuständig sein.
Ein Beispiel ist die gesetzliche Unfallversicherung, wenn Pflegebedürftigkeit Folge eines entsprechenden Versicherungsfalls ist.
Dabei gilt ein wichtiges Grundprinzip:
Mehrere Systeme können beteiligt sein – aber dieselbe Leistung wird nicht automatisch mehrfach finanziert.
Hilfe zur Pflege kann ergänzend infrage kommen
Reichen:
- Leistungen der Pflegeversicherung,
- eigenes Einkommen,
- einzusetzendes Vermögen nicht aus, um notwendige Pflegekosten zu decken, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage kommen.
Sie kann bei Pflegegrad 2 bis 5 unter anderem Leistungen umfassen für:
- häusliche Pflege,
- Pflegegeld,
- Verhinderungspflege,
- Pflegehilfsmittel,
- Wohnumfeldverbesserung,
- digitale Pflegeanwendungen,
- Tages- und Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- stationäre Pflege.
Bei Pflegegrad 1 gelten andere und eingeschränktere Regeln.
Wichtig:
Hilfe zur Pflege ist kein zusätzliches zweites Pflegebudget für bereits vollständig finanzierte Leistungen.
Gleichartige Leistungen anderer vorrangiger Systeme werden berücksichtigt.
Was gilt bei privater Pflege-Pflichtversicherung?
Privat Krankenversicherte müssen grundsätzlich auch gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert sein.
Die Leistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung müssen nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein.
Eine wichtige organisatorische Besonderheit ist:
Wo die soziale Pflegeversicherung eine Sachleistung vorsieht, tritt in der privaten Pflege-Pflichtversicherung grundsätzlich eine gleich hohe Kostenerstattung an ihre Stelle.
Bei Beihilfeberechtigten kann sich die Finanzierung aus:
- Beihilfe,
- und einer anteiligen privaten Pflege-Pflichtversicherung zusammensetzen.
Das ist von einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung zu unterscheiden.
Bei Zusatzversicherungen entscheidet der individuelle Vertrag darüber, wann und in welcher Höhe Leistungen gezahlt werden.
Leistungen können auch vollständig privat bezahlt werden
Natürlich können Pflegebedürftige zusätzliche Leistungen selbst bezahlen.
Das kann beispielsweise betreffen:
- zusätzliche Haushaltshilfe,
- zusätzliche Betreuung,
- Leistungen oberhalb des Pflegesachleistungsrahmens,
- Wunsch- oder Komfortleistungen,
- nicht übernommene Wohnungsumbauten.
Wichtig:
Eine private Zahlung bedeutet nicht automatisch, dass die Kosten später von einer Versicherung erstattet werden.
Vor größeren privaten Ausgaben sollte deshalb möglichst geklärt werden:
- Gibt es einen gesetzlichen Leistungsanspruch?
- Wer ist zuständig?
- Muss der Anbieter zugelassen oder anerkannt sein?
- Ist vorher eine Genehmigung erforderlich?
Welche Leistungen können zusätzlich nebeneinander genutzt werden?
Eine vereinfachte Orientierung:
| Leistung | Kann grundsätzlich zusätzlich genutzt werden? | Wirkung auf Pflegegeld |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | ja | grundsätzlich keine Kürzung |
| Tages-/Nachtpflege | ja | grundsätzlich keine Kürzung allein wegen dieser Leistung |
| Pflegehilfsmittel | eigener Anspruch | grundsätzlich keine Kürzung |
| Wohnumfeldzuschuss | eigener Anspruch | grundsätzlich keine Kürzung |
| Digitale Pflegeanwendungen | eigener Anspruch | grundsätzlich keine Kürzung |
| Pflegesachleistung | mit Pflegegeld kombinierbar | Pflegegeld wird anteilig reduziert |
| Umwandlungsanspruch | mit anderen Leistungen kombinierbar | zählt wie verbrauchte Pflegesachleistung und kann Pflegegeld reduzieren |
| Kurzzeitpflege | zeitweise stationäre Versorgung | Pflegegeld grundsätzlich bis zu 8 Wochen zur Hälfte |
| Verhinderungspflege – tageweise | Ersatz der privaten Pflegeperson | Pflegegeld grundsätzlich bis zu 8 Wochen zur Hälfte |
| Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert | stundenweise Verhinderungspflege möglich | Pflegegeld grundsätzlich vollständig |
| Dauerhafte vollstationäre Pflege | ersetzt häusliche Versorgung als laufenden Weg | reguläres häusliches Pflegegeld grundsätzlich nicht parallel |
Diese Tabelle ist eine Orientierung.
Besondere Einzelfallregeln können hinzukommen.
Krankenhaus und Rehabilitation können ebenfalls Auswirkungen auf Pflegeleistungen haben
Für Krankenhaus-, Rehabilitations- und bestimmte Konstellationen der häuslichen Krankenpflege gelten eigene Ruhensregeln.
Nach aktueller Rechtslage wird Pflegegeld beziehungsweise anteiliges Pflegegeld bei den gesetzlich erfassten Konstellationen in den ersten:
acht Wochen weitergezahlt.
Danach können Ansprüche auf Leistungen der häuslichen Pflege ruhen.
Diese Regel darf nicht mit der Pflegegeldfortzahlung bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verwechselt werden.
Pflegegrad 1 hat eine eigene Leistungslogik
Pflegegrad 1 ist nicht einfach Pflegegrad 2 mit kleineren Beträgen.
Bei Pflegegrad 1 besteht insbesondere kein regulärer Anspruch auf:
- Pflegegeld,
- ambulante Pflegesachleistung,
- Verhinderungspflege,
- Tages- oder Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege nach dem Pflegeversicherungsrecht.
Dafür können unter anderem infrage kommen:
- Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich,
- Pflegehilfsmittel,
- Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung,
- digitale Pflegeanwendungen,
- ergänzende Unterstützung bei digitalen Pflegeanwendungen,
- Pflegeberatung,
- Pflegekurse,
- weitere gesetzliche Unterstützungsangebote,
- 131 Euro Zuschuss bei gewählter vollstationärer Pflege.
Für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege kann bei Pflegegrad 1 unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Bei krankheitsbedingter Kurzzeitpflege kann außerdem der eigenständige Leistungsweg über die Krankenkasse infrage kommen.
Nicht verbrauchter Leistungsbetrag bedeutet nicht automatisch Bargeld
Ein häufiger Gedanke ist:
„Wenn ich meinen Leistungsbetrag nicht vollständig verbrauche, bekomme ich den Rest ausgezahlt.“
Das stimmt nicht allgemein.
Beispiele:
- Nicht verbrauchte Pflegesachleistung wird nicht einfach ausgezahlt.
- Sie kann sich über die Kombinationsleistung auf das verbleibende Pflegegeld auswirken.
- Bis zu 40 Prozent können unter den gesetzlichen Voraussetzungen über den Umwandlungsanspruch genutzt werden.
- Der Entlastungsbetrag hat eine eigene Übertragungsregel.
- Der Gemeinsame Jahresbetrag folgt wiederum anderen Regeln.
Jeder Leistungsrahmen hat eine eigene Funktion.
Nicht alle Beträge laufen im selben Zeitraum
Auch deshalb gibt es nicht das eine „Pflegebudget“.
Monatliche Leistungen
Zum Beispiel:
- Pflegegeld,
- Pflegesachleistung,
- Entlastungsbetrag,
- Tages-/Nachtpflege,
- digitale Pflegeanwendungen,
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Jährlicher Leistungsrahmen
Zum Beispiel:
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Zuschuss je Maßnahme
Zum Beispiel:
- Wohnumfeldverbesserung.
Diese Beträge dürfen nicht einfach zu einem einzigen Monats- oder Jahresbudget zusammengerechnet werden.
Nicht verbrauchte Beträge werden unterschiedlich behandelt
Entlastungsbetrag
Nicht verbrauchte Beträge können weitergeführt und grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Pflegesachleistung
Ein nicht verbrauchter Monatsbetrag wird grundsätzlich nicht in den nächsten Monat übertragen.
Innerhalb desselben Monats kann ein Teil unter Voraussetzungen über den Umwandlungsanspruch genutzt werden.
Pflegegeld
Pflegegeld ist eine laufende Geldleistung.
Es ist kein ansparbares Budget.
Gemeinsamer Jahresbetrag
Der Gemeinsame Jahresbetrag gilt pro Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Er folgt nicht der Übertragungsregel des Entlastungsbetrags.
Auch ambulante Pflege kann Eigenkosten verursachen
„Zu Hause“ oder „ambulant“ bedeutet nicht automatisch „kostenlos“.
Eigenkosten können beispielsweise entstehen durch:
- Leistungen eines Pflegedienstes oberhalb des Sachleistungsrahmens,
- zusätzliche privat vereinbarte Leistungen,
- nicht anerkannte Alltagshilfe,
- Wunsch- oder Mehrleistungen,
- privat organisierte Unterstützung außerhalb eines erstattungsfähigen Leistungswegs.
Vor einer Kombination mehrere Leistungen gemeinsam betrachten
Wenn mehrere Leistungen gleichzeitig genutzt werden sollen, helfen einige Kontrollfragen:
- Welcher Pflegegrad besteht?
- Wird zu Hause, teilstationär oder stationär versorgt?
- Welche Leistung soll welchen konkreten Bedarf abdecken?
- Wird Pflegegeld bezogen?
- Wie viel Pflegesachleistung wird bereits genutzt?
- Wird der Umwandlungsanspruch eingesetzt?
- Wie viel Entlastungsbetrag ist noch vorhanden?
- Gibt es übertragene Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr?
- Wurde bereits Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag genutzt?
- Welche Eigenkosten bleiben?
- Ist Kranken- oder Pflegekasse zuständig?
- Gibt es einen anderen vorrangigen Kostenträger?
- Kann Hilfe zur Pflege infrage kommen?
Gerade bei mehreren gleichzeitig genutzten Leistungen kann eine Pflegeberatung helfen, vorhandene Ansprüche und ihre Wechselwirkungen gemeinsam zu ordnen.
Was Sie aus dieser Seite mitnehmen sollten
- Es gibt nicht das eine frei verfügbare Pflegebudget. Verschiedene Leistungen haben unterschiedliche Zwecke und eigene Regeln.
- Pflegegeld und Pflegesachleistung können kombiniert werden. Je größer der genutzte Sachleistungsanteil, desto kleiner ist der verbleibende Pflegegeldanteil.
- Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich ist ein zusätzlicher zweckgebundener Anspruch und reduziert das Pflegegeld grundsätzlich nicht.
- Der Umwandlungsanspruch ist etwas anderes: Er nutzt einen Teil des Pflegesachleistungsrahmens und kann deshalb das Pflegegeld reduzieren.
- Tages- und Nachtpflege können grundsätzlich zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung genutzt werden, ohne diese Leistungen allein dadurch zu kürzen.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich 2026 einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr.
- Während Kurzzeitpflege und tageweiser Verhinderungspflege wird Pflegegeld grundsätzlich bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
- Bei stundenweiser Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden wird Pflegegeld grundsätzlich vollständig weitergezahlt.
- Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldzuschuss und digitale Pflegeanwendungen besitzen eigene Leistungsrahmen und werden nicht einfach vom Pflegegeld abgezogen.
- Die Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung. Eigenanteile, gesetzliche Zuzahlungen und freiwillige Mehrkosten sind unterschiedliche Dinge.
- Krankenkasse und Pflegekasse können gleichzeitig Leistungen übernehmen, wenn diese unterschiedlichen Zwecken dienen.
- Die Belastungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gilt für gesetzliche GKV-Zuzahlungen und deckelt nicht automatisch Pflegeheim-Eigenanteile oder andere Pflegekosten.
- Pflegegrad 1 hat eine eigene Leistungslogik und darf nicht wie Pflegegrad 2 mit lediglich kleineren Beträgen behandelt werden.
Und besonders wichtig:
Bevor mehrere Leistungen kombiniert werden, sollte nicht nur gefragt werden, wie viel Geld noch verfügbar ist. Entscheidend ist, wofür die jeweilige Leistung bestimmt ist und ob ihre Nutzung einen anderen Anspruch verändert.
Quellenbasis
Für diese Seite wurden insbesondere folgende aktuelle offizielle Quellen geprüft:
- Gesetze im Internet – SGB XI, insbesondere Leistungen der häuslichen, teilstationären und stationären Pflege sowie deren Kombination
- Bundesministerium für Gesundheit – Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung
- GKV-Spitzenverband – Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
- Gesetze im Internet – SGB V, insbesondere Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege und Belastungsgrenzen
- Gesetze im Internet – SGB XII, insbesondere Hilfe zur Pflege

