Medizinische Unterstützung zu Hause ist etwas anderes als die alltägliche Pflege nach der Pflegeversicherung.
Ein Pflegedienst kann zum Beispiel morgens beim Waschen helfen und anschließend Medikamente geben oder einen Verband wechseln.
Für die betroffene Person kommt beides möglicherweise vom gleichen Dienst.
Rechtlich können dahinter aber zwei unterschiedliche Systeme stehen:
Pflege und Unterstützung im Alltag → grundsätzlich Pflegeversicherung nach SGB XI
medizinische Behandlungspflege → grundsätzlich Krankenversicherung nach SGB V
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sich dadurch Zuständigkeit, Verordnung, Genehmigung und Abrechnung unterscheiden.
Was bedeutet häusliche Krankenpflege?
Ein zentraler Leistungsweg für medizinische Versorgung zu Hause ist die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V.
Sie gehört zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Häusliche Krankenpflege kann unter unterschiedlichen Voraussetzungen dazu dienen:
- eine Krankenhausbehandlung zu vermeiden,
- einen Krankenhausaufenthalt zu verkürzen,
- das Ziel einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern,
- nach schwerer Krankheit oder akuter Verschlechterung vorübergehend Unterstützung zu ermöglichen.
Ein wichtiger Bestandteil ist die Behandlungspflege.
Was ist Behandlungspflege?
Behandlungspflege umfasst bestimmte Maßnahmen einer ärztlichen Behandlung, die unter den dafür geltenden Voraussetzungen von geeigneten Pflegefachkräften beziehungsweise Pflegekräften durchgeführt werden können.
Der entscheidende Punkt ist deshalb nicht:
„Ist die Person krank?“
Sondern:
„Ist diese konkrete Maßnahme Bestandteil einer ärztlichen Behandlung und kann sie nach den geltenden Regeln durch eine geeignete Pflegekraft durchgeführt werden?“
Behandlungspflege soll insbesondere dazu beitragen:
- Krankheiten zu behandeln,
- eine Verschlimmerung zu verhindern,
- Beschwerden zu lindern.
Sie ist damit nicht einfach ein anderer Begriff für professionelle Pflege.
Welche medizinischen Maßnahmen können zu Hause infrage kommen?
Die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses enthält ein Verzeichnis von Maßnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen verordnet werden können.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Medikamentengabe,
- Inhalationen,
- bestimmte Injektionen,
- bestimmte Infusionsleistungen,
- Blutdruck- oder Blutzuckermessungen in vorgesehenen Situationen,
- Wundversorgung,
- bestimmte Kathetermaßnahmen,
- Stomabehandlung,
- Pflege und Wechsel einer Trachealkanüle,
- Versorgung eines zentralen Venenkatheters,
- Kompressionstherapie,
- bestimmte Maßnahmen bei künstlicher Ernährung,
- Absaugen der oberen Atemwege,
- psychiatrische häusliche Krankenpflege,
- palliative Symptomkontrolle.
Die jeweils geltenden Voraussetzungen können sich deutlich unterscheiden.
Deshalb gilt:
Dass eine Maßnahme medizinisch notwendig erscheint, bedeutet noch nicht automatisch, dass sie in genau dieser Form als häusliche Krankenpflege verordnet und genehmigt werden kann.
Die aktuelle Richtlinie enthält hierfür konkrete Leistungsbeschreibungen, Voraussetzungen sowie teilweise Vorgaben zu Häufigkeit und Dauer.
Medikamentengabe
Die Gabe ärztlich verordneter Medikamente kann unter den Voraussetzungen der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie Behandlungspflege sein.
Je nach Situation kann das beispielsweise betreffen:
- Tabletten,
- Tropfen,
- Augen- oder Ohrentropfen,
- medizinische Einreibungen,
- andere von der Richtlinie erfasste Formen der Medikamentengabe.
Aber:
Nicht jede Hilfe beim Umgang mit Medikamenten ist automatisch eine Leistung der häuslichen Krankenpflege.
Die konkrete Maßnahme muss ärztlich verordnet sein und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.
Inhalationen
Auch Inhalationen können verordnungsfähige Behandlungspflege sein.
Dabei geht es beispielsweise um die Anwendung ärztlich verordneter Medikamente über geeignete Inhalationshilfen.
Dosierung und Anwendung richten sich nach der ärztlichen Behandlung.
Injektionen
Bestimmte Injektionen können ebenfalls durch geeignete Pflegekräfte durchgeführt werden.
Die Richtlinie unterscheidet dabei jedoch sehr genau.
Beispielsweise können unter den jeweiligen Voraussetzungen:
- subkutane Injektionen,
- intramuskuläre Injektionen als Behandlungspflege infrage kommen.
Eine wichtige Grenze aus der aktuellen Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie lautet dagegen:
Eine intravenöse Injektion ist dort als ärztliche Leistung eingeordnet.
Das zeigt besonders deutlich:
Nicht jede medizinische Maßnahme kann allein deshalb von einem Pflegedienst übernommen werden, weil sie zu Hause benötigt wird.
Infusionen
Auch im Zusammenhang mit Infusionen können bestimmte behandlungspflegerische Tätigkeiten möglich sein.
Dabei muss genau unterschieden werden zwischen:
- ärztlichen Maßnahmen,
- dem Legen beziehungsweise Punktieren eines Zugangs,
- und Tätigkeiten, die anschließend von geeigneten Pflegekräften übernommen werden können.
Beispielsweise kann unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen das Wechseln und erneute Anhängen einer ärztlich verordneten Infusion an einen bereits ärztlich gelegten Zugang infrage kommen.
Blutdruck und Blutzucker messen
Auch Blutdruck- oder Blutzuckermessungen können in bestimmten Situationen verordnungsfähig sein.
Aber:
Nicht jede regelmäßige Messung ist automatisch eine Kassenleistung der häuslichen Krankenpflege.
Die Richtlinie enthält hierfür konkrete medizinische Voraussetzungen.
Bei Blutzuckermessungen können beispielsweise bestimmte Phasen der Therapieeinstellung oder besondere Behandlungssituationen eine Rolle spielen.
Deshalb muss immer geprüft werden, ob die Voraussetzungen im konkreten Behandlungsfall erfüllt sind.
Wundversorgung
Wundversorgung ist ein wichtiger Bereich der häuslichen Krankenpflege.
Die Richtlinie unterscheidet unter anderem:
- akute Wunden,
- chronische und schwer heilende Wunden.
Je nach Wundsituation können beispielsweise dazugehören:
- Verbandwechsel,
- Wundreinigung,
- Wundkontrolle,
- Desinfektion,
- ärztlich angeordnete Wundbehandlung.
Bei chronischen und schwer heilenden Wunden ist eine enge Zusammenarbeit zwischen behandelnder Ärztin beziehungsweise behandelndem Arzt und dem Leistungserbringer besonders wichtig.
Grundsätzlich soll die Versorgung solcher Wunden vorrangig im häuslichen Bereich erfolgen.
Wenn die Versorgung dort wegen der Komplexität der Wunde oder der konkreten häuslichen Bedingungen nicht ausreichend möglich ist, kann jedoch auch eine spezialisierte Versorgung außerhalb der Wohnung erforderlich werden. § 37 SGB V lässt diese Versorgung an spezialisierten geeigneten Orten ausdrücklich zu.
Katheterversorgung
Bestimmte Maßnahmen rund um Katheter können ebenfalls Behandlungspflege sein.
Dazu können unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise gehören:
- Versorgung eines suprapubischen Katheters,
- Verbandwechsel an der Austrittsstelle,
- Reinigung,
- bestimmte Wundversorgungsmaßnahmen,
- Katheterisierung der Harnblase,
- intermittierende Einmalkatheterisierung.
Wichtig ist:
„Katheterversorgung“ ist kein einheitlicher Leistungsbegriff.
Welche konkrete Maßnahme verordnungsfähig ist, richtet sich nach der medizinischen Situation und den Vorgaben der Richtlinie.
Stoma – Alltagspflege und medizinische Behandlung unterscheiden
Auch bei einem Stoma muss unterschieden werden.
Der alltägliche Umgang mit einem Stoma kann Teil der persönlichen Selbstversorgung beziehungsweise Pflege sein.
Eine medizinisch notwendige Stomabehandlung, etwa bei bestimmten entzündlichen Hautveränderungen, kann dagegen Behandlungspflege sein.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Desinfektion,
- Wundversorgung,
- ärztlich angeordnete Medikamente,
- Verbandwechsel.
Deshalb:
Stomaversorgung im Alltag und medizinische Stomabehandlung sind nicht automatisch dasselbe.
Trachealkanüle und Atemwege
Häusliche Krankenpflege kann auch komplexere medizinische Maßnahmen umfassen.
Dazu können unter entsprechenden Voraussetzungen beispielsweise gehören:
- Absaugen der oberen Atemwege,
- Pflege einer Trachealkanüle,
- Wechsel einer Trachealkanüle,
- bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit Atemwegsversorgung.
Solche Leistungen zeigen, dass Behandlungspflege deutlich über Medikamentengabe oder einen einfachen Verbandwechsel hinausgehen kann.
Zentraler Venenkatheter
Auch die Versorgung eines zentralen Venenkatheters kann unter bestimmten Voraussetzungen Teil der Behandlungspflege sein.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Verbandwechsel an der Punktionsstelle,
- Versorgung des Katheters,
- Beobachtung der Einstichstelle im vorgesehenen Rahmen.
Auch hier bleiben bestimmte ärztliche Tätigkeiten von übertragbaren pflegerischen Tätigkeiten zu unterscheiden.
Kompressionstherapie
Bestimmte Maßnahmen der Kompressionstherapie können ebenfalls Behandlungspflege sein.
Dazu können unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise gehören:
- An- oder Ausziehen ärztlich verordneter Kompressionsstrümpfe oder -strumpfhosen,
- Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes.
Aber:
Die bloße Verordnung von Kompressionsstrümpfen bedeutet nicht automatisch, dass auch das tägliche An- und Ausziehen als häusliche Krankenpflege übernommen wird.
Entscheidend sind der ärztliche Behandlungsplan und die weiteren Voraussetzungen der Richtlinie.
Künstliche Ernährung und Sonden
Auch bestimmte Maßnahmen rund um künstliche Ernährung können verordnungsfähig sein.
Je nach medizinischer Situation kann das beispielsweise betreffen:
- Verabreichen von Sondennahrung,
- Spülen oder Versorgung einer Ernährungssonde,
- Versorgung einer perkutanen endoskopischen Gastrostomie,
- bestimmte Maßnahmen der parenteralen Ernährung.
Auch hier gelten konkrete Voraussetzungen.
Deshalb sollte nicht pauschal angenommen werden, dass jede Versorgung einer Ernährungssonde automatisch über häusliche Krankenpflege erfolgt.
Psychiatrische häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege betrifft nicht ausschließlich körperliche Erkrankungen.
Die Richtlinie enthält auch eine psychiatrische häusliche Krankenpflege.
Sie kann bei bestimmten psychischen Erkrankungen beziehungsweise in dafür vorgesehenen Situationen infrage kommen, wenn die Beeinträchtigungen so ausgeprägt sind, dass der Alltag nicht mehr ausreichend selbstständig bewältigt oder koordiniert werden kann.
Mögliche Ziele können beispielsweise sein:
- Stabilisierung im häuslichen Umfeld,
- Unterstützung bei der Krankheitsbewältigung,
- Sicherung therapeutischer Ziele,
- Krisenbewältigung,
- Förderung der Behandlungskontinuität.
Für die psychiatrische häusliche Krankenpflege gelten besondere Voraussetzungen und Verordnungsregeln.
Sie ist deshalb nicht mit allgemeiner Alltagsbegleitung oder Betreuung gleichzusetzen.
Palliative Symptomkontrolle
Auch in der palliativen Versorgung kann häusliche Krankenpflege eine Rolle spielen.
Das Leistungsverzeichnis sieht ausdrücklich eine Symptomkontrolle bei Palliativpatientinnen und Palliativpatienten vor.
Je nach Situation können dabei beispielsweise im Mittelpunkt stehen:
- Schmerzen,
- Übelkeit und Erbrechen,
- Atemwegs- oder Herz-Kreislauf-Symptome,
- Verstopfung,
- Wunden,
- akute Krisensituationen.
Diese Leistungen erfolgen in enger Abstimmung mit der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt.
Sie sind jedoch nur ein Teil möglicher palliativer Versorgungswege und ersetzen keine vollständige Darstellung der Palliativversorgung.
Nicht jede medizinische Maßnahme ist häusliche Krankenpflege
Eine besonders wichtige Grenze:
Ärztliche Diagnostik und ärztliche Therapie werden nicht allein deshalb zu häuslicher Krankenpflege, weil sie zu Hause stattfinden.
Behandlungspflege umfasst bestimmte Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, deren Durchführung nach den geltenden Regeln auf geeignete Pflegekräfte übertragen werden kann.
Deshalb können:
- ärztliche Behandlung,
- ärztliche Diagnostik,
- häusliche Krankenpflege eng zusammengehören, sind aber rechtlich und fachlich nicht dasselbe.
Und wenn eine Maßnahme nicht im Leistungsverzeichnis steht?
Das Verzeichnis der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie ist die zentrale Grundlage für verordnungsfähige Maßnahmen.
Trotzdem wäre die Aussage falsch:
„Was dort nicht ausdrücklich genannt ist, wird niemals übernommen.“
Der G-BA weist darauf hin, dass in medizinisch begründeten Ausnahmefällen auch nicht ausdrücklich aufgeführte Maßnahmen verordnungsfähig sein können.
Aber genauso falsch wäre:
„Alles, was medizinisch sinnvoll ist, kann automatisch als häusliche Krankenpflege verordnet werden.“
Auch ein Ausnahmefall muss medizinisch und leistungsrechtlich begründet sein.
Drei unterschiedliche Ziele der häuslichen Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege ist nicht immer dieselbe Leistungssituation.
Besonders wichtig sind drei unterschiedliche Konstellationen.
1. Krankenhausvermeidungspflege
Sie kann infrage kommen, wenn:
- eine Krankenhausbehandlung eigentlich medizinisch erforderlich wäre, aber nicht durchgeführt werden kann,
- eine Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden werden kann,
- oder ein Krankenhausaufenthalt dadurch verkürzt werden kann.
In diesem Fall kann häusliche Krankenpflege im erforderlichen Umfang umfassen:
- Behandlungspflege,
- Grundpflege,
- hauswirtschaftliche Versorgung.
Wichtig: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege nur zusammen mit erforderlicher Behandlungspflege verordnet werden.
Der gesetzliche Anspruch besteht grundsätzlich bis zu vier Wochen je Krankheitsfall.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Versorgung bewilligt werden.
2. Sicherungspflege
Sicherungspflege dient dazu, das Ziel einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern.
Im Mittelpunkt steht grundsätzlich die notwendige Behandlungspflege.
Beispiel:
Eine Ärztin verordnet eine medizinisch erforderliche Maßnahme, die zu Hause regelmäßig durchgeführt werden muss, damit die ambulante Behandlung erfolgreich fortgeführt werden kann.
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzlich auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung vorsehen.
Dafür gelten jedoch eigene Grenzen.
Insbesondere dürfen solche zusätzlichen Satzungsleistungen nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 nicht über diesen Weg erbracht werden.
3. Unterstützungspflege
Unterstützungspflege ist nochmals etwas anderes.
Sie kann bei:
- schwerer Krankheit,
- akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
- insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt,
- einer ambulanten Operation,
- oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung infrage kommen.
Sie soll vorübergehend helfen, wenn eine Person sich wegen dieser Situation nicht ausreichend selbst mit Grundpflege und Haushaltsführung versorgen kann.
Voraussetzung ist unter anderem, dass keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 besteht.
Die Unterstützungspflege kann umfassen:
- erforderliche Grundpflege,
- gegebenenfalls hauswirtschaftliche Versorgung.
Sie setzt nicht zwingend gleichzeitig eine medizinische Behandlungspflege voraus.
Das zeigt:
Auch die Krankenversicherung kann in bestimmten Situationen vorübergehend Unterstützung bei Grundpflege und Haushalt übernehmen.
Deshalb wäre die einfache Regel:
„SGB V = nur Medizin, SGB XI = nur Pflege und Haushalt“ zu grob.
Häusliche Krankenpflege muss nicht immer in der eigenen Wohnung stattfinden
Der Begriff „häuslich“ kann leicht missverstanden werden.
Häusliche Krankenpflege wird zwar typischerweise zu Hause erbracht, kann aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch an anderen geeigneten Orten stattfinden.
Dazu können beispielsweise gehören:
- betreute Wohnformen,
- Schulen,
- Kindergärten,
- Arbeitsstätten,
- in bestimmten Situationen weitere geeignete Orte.
Entscheidend ist, dass die Maßnahme dort zuverlässig und medizinisch-pflegerisch sinnvoll erbracht werden kann.
Was unterscheidet medizinische Unterstützung von Pflege nach SGB XI?
Die wichtigste Trennung lautet:
Behandlungspflege
- Krankenversicherung,
- SGB V,
- Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung,
- grundsätzlich ärztliche Verordnung,
- Genehmigung durch die Krankenkasse,
- Durchführung durch geeignete Leistungserbringer.
Pflege bei Pflegebedürftigkeit
- Pflegeversicherung,
- SGB XI,
- Unterstützung wegen eingeschränkter Selbstständigkeit oder Fähigkeiten,
- beispielsweise Körperpflege, Betreuung oder Haushaltsführung,
- je nach Leistung Pflegekasse als Kostenträger.
Derselbe Pflegedienst kann beides leisten
Ein Beispiel:
Ein ambulanter Pflegedienst kommt morgens zu einer pflegebedürftigen Person.
Er:
- hilft beim Waschen,
- zieht Kompressionsstrümpfe an,
- gibt Medikamente,
- wechselt einen Verband.
Nach außen sieht das vielleicht wie ein Pflegeeinsatz aus.
Leistungsrechtlich können aber unterschiedliche Wege dahinterstehen.
Zum Beispiel:
Hilfe beim Waschen → grundsätzlich Pflegeversicherung
ärztlich verordnete Medikamentengabe → grundsätzlich Krankenversicherung
verordnungsfähige Wundversorgung → grundsätzlich Krankenversicherung
Anziehen medizinisch verordneter Kompressionsstrümpfe → kann unter den Voraussetzungen der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie Behandlungspflege sein.
Deshalb gilt:
Der Name des Pflegedienstes sagt noch nicht, welcher Kostenträger eine einzelne Tätigkeit finanziert.
Für Behandlungspflege ist grundsätzlich kein Pflegegrad erforderlich
Medizinische Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 SGB V setzt grundsätzlich keinen Pflegegrad voraus.
Deshalb kann eine Person:
- keinen Pflegegrad haben und trotzdem Behandlungspflege benötigen,
- Pflegegrad 1 haben und Behandlungspflege benötigen,
- Pflegegrad 2 bis 5 haben und zusätzlich Behandlungspflege benötigen.
Pflegegrad und Behandlungspflege können also gleichzeitig bestehen.
Pflegegrad schließt Behandlungspflege nicht aus
Ein Mensch mit Pflegegrad kann beispielsweise gleichzeitig benötigen:
- Hilfe beim Duschen über die Pflegeversicherung,
- Medikamentengabe über die Krankenversicherung,
- Wundversorgung über die Krankenversicherung.
Diese Leistungen dürfen nicht allein deshalb zu einer einzigen „Pflegeleistung“ zusammengezogen werden, weil sie vom selben Dienst erbracht werden.
Wer verordnet häusliche Krankenpflege?
Häusliche Krankenpflege wird grundsätzlich ärztlich verordnet.
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können häusliche Krankenpflege verordnen.
Vor der Verordnung muss die medizinische Notwendigkeit anhand der Behandlungssituation festgestellt werden.
Auf der Verordnung werden insbesondere angegeben:
- relevante Diagnose beziehungsweise Diagnosen,
- benötigte Leistung,
- Beginn,
- Häufigkeit,
- Dauer.
Für bestimmte besondere Leistungsbereiche – beispielsweise psychiatrische häusliche Krankenpflege – gelten zusätzliche Verordnungsregelungen.
Eine ärztliche Verordnung ist noch keine automatische Kostenzusage
Das ist besonders wichtig:
Die Ärztin oder der Arzt stellt die medizinische Verordnung aus.
Die Krankenkasse prüft den Leistungsanspruch und genehmigt die häusliche Krankenpflege.
Eine Verordnung bedeutet also nicht automatisch, dass jede verordnete Leistung ohne weitere Prüfung übernommen wird.
Die Krankenkasse kann im Rahmen ihrer Prüfung auch den Medizinischen Dienst beteiligen.
Was passiert, solange die Krankenkasse noch nicht entschieden hat?
Die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie enthält hierfür eine wichtige Schutzregel.
Die Krankenkasse übernimmt bis zu ihrer Entscheidung die Kosten für die verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen nach den geltenden Vereinbarungen, wenn die Verordnung rechtzeitig vorgelegt wurde.
Der G-BA nennt hierfür die Vorlage spätestens am vierten auf die Ausstellung folgenden Arbeitstag.
Das ist praktisch wichtig, weil medizinisch notwendige Versorgung häufig nicht einfach ausgesetzt werden kann, bis die Verwaltung entschieden hat.
Wer darf häusliche Krankenpflege erbringen?
Nicht jede beliebige Person oder jeder beliebige Pflegedienst kann eine ärztlich verordnete Maßnahme automatisch als häusliche Krankenpflege mit der Krankenkasse abrechnen.
Die Versorgung muss durch geeignete und vertraglich eingebundene Leistungserbringer erfolgen.
§ 132a SGB V regelt dafür unter anderem Anforderungen an:
- Eignung,
- Qualität,
- Fortbildung,
- Zusammenarbeit mit Ärztinnen, Ärzten und Krankenhäusern,
- Wirtschaftlichkeit,
- Abrechnung.
Die Krankenkassen beziehungsweise ihre Verbände schließen hierzu Verträge mit den Leistungserbringern.
Deshalb gilt:
Eine Pflegekraft kann fachlich zu einer Tätigkeit in der Lage sein, ohne dass daraus automatisch ein abrechnungsfähiger Anspruch gegenüber der Krankenkasse entsteht.
Müssen Angehörige medizinische Behandlungspflege übernehmen?
Nein – jedenfalls nicht allein deshalb, weil sie Angehörige sind.
Das Gesetz berücksichtigt jedoch, ob eine im Haushalt lebende Person die notwendige Versorgung im erforderlichen Umfang tatsächlich übernehmen kann.
Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht grundsätzlich nur insoweit, wie die notwendige Versorgung nicht durch eine im Haushalt lebende Person erbracht werden kann.
Das bedeutet aber nicht:
„Wenn ein Angehöriger im Haushalt lebt, muss er automatisch Spritzen geben, Wunden versorgen oder andere medizinische Maßnahmen übernehmen.“
Entscheidend ist, ob diese Person die notwendige Maßnahme tatsächlich im erforderlichen Umfang durchführen kann.
Wie lange kann häusliche Krankenpflege verordnet werden?
Es gibt keine einzige pauschale Verordnungsdauer für alle Formen und Maßnahmen.
Bei einer Erstverordnung gilt nach den Informationen des G-BA grundsätzlich eine Orientierung von bis zu 14 Tagen.
Wenn weiterer Bedarf besteht, können Folgeverordnungen erfolgen.
Für einzelne Leistungen bestehen eigene Regeln.
Bei Krankenhausvermeidungspflege und Unterstützungspflege gilt gesetzlich grundsätzlich eine Anspruchsdauer von bis zu vier Wochen, wobei begründete Ausnahmen möglich sind.
Deshalb wäre die Aussage:
„Häusliche Krankenpflege gibt es immer nur 14 Tage“ falsch.
Verordnung direkt nach dem Krankenhaus
Auch ein Krankenhaus kann im Rahmen des Entlassmanagements häusliche Krankenpflege für die unmittelbare Anschlussversorgung verordnen.
Der G-BA sieht dafür grundsätzlich einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung vor.
Das kann wichtig sein, wenn direkt nach der Entlassung beispielsweise:
- Medikamentengabe,
- Wundversorgung,
- andere behandlungspflegerische Maßnahmen benötigt werden.
Ziel ist, dass zwischen Krankenhaus und ambulanter Weiterbehandlung keine Versorgungslücke entsteht.
Pflegefachkräfte können bei bestimmten Leistungen mehr Verantwortung übernehmen
Bei bestimmten dafür vorgesehenen Maßnahmen können entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte innerhalb des ärztlich festgelegten Verordnungsrahmens selbst über notwendige Häufigkeit und Dauer entscheiden.
Der G-BA bezeichnet dies auch als erweiterte Versorgungsverantwortung beziehungsweise „Blankoverordnung“.
Das gilt nur für dafür vorgesehene Maßnahmen und entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte.
Wichtig:
Die Pflegefachkraft ersetzt dadurch nicht die ärztliche Diagnose oder medizinische Indikationsstellung.
Der ärztlich festgelegte Verordnungsrahmen bleibt bestehen.
Wenn medizinische Pflege besonders intensiv wird
Bei einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege kann ein anderer Leistungsweg relevant werden:
die außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V.
Ein besonders hoher Bedarf liegt insbesondere vor, wenn:
- ständig eine geeignete Pflegefachperson zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft anwesend sein muss,
- oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachperson notwendig ist.
Mögliche Leistungsorte können beispielsweise sein:
- der eigene Haushalt,
- die Familie,
- geeignete Wohneinheiten,
- bestimmte Einrichtungen.
Für die außerklinische Intensivpflege gelten eigene Verordnungs-, Prüf- und Versorgungsregeln.
Deshalb:
Außerklinische Intensivpflege ist nicht einfach „sehr viel normale häusliche Krankenpflege“.
Sie ist ein eigener gesetzlicher Leistungsweg.
Ärztin, Leistungserbringer und Krankenkasse arbeiten zusammen
Häusliche Krankenpflege ist keine isolierte einzelne Verrichtung.
Für eine sichere Versorgung müssen verschiedene Beteiligte zusammenarbeiten:
- verordnende Ärztin beziehungsweise verordnender Arzt,
- geeigneter Leistungserbringer,
- Krankenkasse.
Der Pflegedienst kann beispielsweise:
- Veränderungen beobachten,
- Leistungen dokumentieren,
- relevante Veränderungen zurückmelden.
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann:
- Befunde bewerten,
- Therapie anpassen,
- die medizinische Behandlung steuern.
Die Krankenkasse prüft die leistungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie regelt diese Zusammenarbeit ausdrücklich.
Medizinische Unterstützung und Pflege können gleichzeitig notwendig sein
In der Praxis besteht häufig kein Entweder-oder.
Eine Person kann gleichzeitig benötigen:
- Unterstützung bei der Körperpflege,
- Hilfe im Haushalt,
- Medikamentengabe,
- Wundversorgung,
- Mobilisationshilfe,
- weitere medizinische Maßnahmen.
Die richtige Frage lautet deshalb nicht:
„Ist das Pflege oder Medizin?“ sondern:
„Welche konkrete Tätigkeit ist gemeint, welchem Leistungsweg gehört sie an und wer ist dafür zuständig?“
Was gehört nicht in diese Karte?
Diese Seite erklärt die Grundlogik medizinischer beziehungsweise behandlungspflegerischer Unterstützung zu Hause.
Andere Themen bleiben bewusst getrennt.
Persönliche Pflege und Körperpflege
Zum Beispiel:
- Waschen,
- Ankleiden,
- Unterstützung beim Essen,
- Toilettennutzung.
→ Unterstützung bei Pflege und Körperpflege
Hilfe im Haushalt und Alltag
Zum Beispiel:
- Einkaufen,
- Mahlzeitenzubereitung,
- Reinigung,
- Wäsche.
→ Hilfe im Haushalt und im Alltag
Auch wenn Krankenversicherungsleistungen in besonderen Situationen vorübergehend Grundpflege oder Haushalt umfassen können, wird die allgemeine Haushaltsunterstützung dort erklärt.
Finanzierung und Kombination
Nicht hier vertieft werden:
- vollständige Zuzahlungsregeln,
- Belastungsgrenzen,
- sämtliche Eigenkosten,
- detaillierte Kombination mit Pflegegeld oder Pflegesachleistung,
- vollständige Abrechnungslogik.
→ Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann
Wer konkret an der medizinischen Versorgung beteiligt ist
Die praktische Rollen- und Anbietersicht finden Sie unter:
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Medizinische Unterstützung zu Hause ist nicht dasselbe wie alltägliche Pflege nach der Pflegeversicherung.
Häusliche Krankenpflege gehört grundsätzlich zur gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V.
Behandlungspflege kann beispielsweise umfassen:
- Medikamentengabe,
- bestimmte Injektionen,
- bestimmte Infusionsleistungen,
- Wundversorgung,
- bestimmte Katheter- und Stomamaßnahmen,
- Trachealkanülenpflege,
- Kompressionstherapie,
- Maßnahmen bei künstlicher Ernährung,
- psychiatrische häusliche Krankenpflege,
- palliative Symptomkontrolle.
Aber:
- Nicht jede medizinische Maßnahme kann automatisch als häusliche Krankenpflege von einem Pflegedienst durchgeführt werden.
- Nicht jede medizinische Maßnahme ist automatisch verordnungsfähig.
- Die ärztliche Verordnung ist der Ausgangspunkt – aber noch keine automatische Kostenzusage.
- Die Krankenkasse prüft und genehmigt den Leistungsanspruch.
- Die Leistung muss durch einen geeigneten, für diesen Leistungsweg eingebundenen Leistungserbringer erfolgen.
- Für Behandlungspflege ist grundsätzlich kein Pflegegrad erforderlich.
- Pflegegrad und Behandlungspflege können gleichzeitig bestehen.
- Derselbe Pflegedienst kann Leistungen der Pflegeversicherung und der Krankenversicherung erbringen – die Leistungswege bleiben trotzdem getrennt.
- Krankenhausvermeidungspflege, Sicherungspflege und Unterstützungspflege sind unterschiedliche Situationen.
- Außerklinische Intensivpflege ist ein eigener Leistungsweg für besonders hohen medizinischen Behandlungsbedarf.
Und vor allem:
Entscheidend ist nicht nur, wer zu Ihnen nach Hause kommt. Entscheidend ist, welche konkrete Leistung erbracht wird und auf welcher gesetzlichen Grundlage sie erfolgt.
Quellenbasis
Für diese Seite wurden insbesondere geprüft:
- § 37 SGB V – häusliche Krankenpflege
- § 37c SGB V – außerklinische Intensivpflege
- § 132a SGB V – Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
- die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen
- aktuelle Informationen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur häuslichen Krankenpflege
- aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zur häuslichen Krankenpflege
Aktueller Richtlinienstand: Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie geändert am 16.10.2025, in Kraft seit 12.12.2025.

