Ein Pflegegrad entsteht nicht dadurch, dass Diagnosen gezählt oder alle Schwierigkeiten im Alltag einfach zusammengerechnet werden.
Dahinter steckt ein gesetzlich festgelegtes Bewertungssystem. Dabei werden verschiedene Bereiche des Alltags einzeln betrachtet, bewertet und anschließend unterschiedlich gewichtet.
Vereinfacht läuft die Berechnung so:
Einzelne Kriterien → Rohpunkte im jeweiligen Bereich → gewichtete Punkte → Gesamtpunktzahl → Pflegegrad
Genau dieser Unterschied zwischen Rohpunkten und gewichteten Punkten ist wichtig, um zu verstehen, wie ein Pflegegrad tatsächlich entsteht.
Das Wichtigste zuerst
Für die Berechnung des Pflegegrades werden sechs Bereiche betrachtet:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Diese Bereiche werden im Begutachtungsverfahren als Module bezeichnet.
Aber: Die Punkte aus diesen Modulen werden nicht einfach alle zusammengezählt.
Die einzelnen Module haben unterschiedliche Bedeutung für das Gesamtergebnis und werden deshalb unterschiedlich gewichtet.
Schritt 1: In jedem Modul werden einzelne Kriterien bewertet
Jedes Modul besteht aus mehreren konkreten Kriterien.
Dabei wird nicht überall dasselbe Bewertungssystem verwendet.
Das ist wichtig, denn ein häufiger Irrtum wäre:
„Überall gibt es einfach 0 bis 3 Punkte.“
So funktioniert das Begutachtungsinstrument nicht.
Modul 1 – Mobilität
Hier geht es darum, wie selbstständig Sie sich innerhalb Ihres unmittelbaren Lebensbereichs bewegen können.
Bewertet werden:
- Positionswechsel im Bett,
- Halten einer stabilen Sitzposition,
- Umsetzen,
- Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
- Treppensteigen.
Für jedes Kriterium gilt:
| Bewertung | Einzelpunkte |
|---|---|
| selbstständig | 0 |
| überwiegend selbstständig | 1 |
| überwiegend unselbstständig | 2 |
| unselbstständig | 3 |
In diesem Modul sind damit höchstens 15 Rohpunkte möglich.
Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Hier wird betrachtet, welche geistigen und kommunikativen Fähigkeiten vorhanden sind.
Dazu gehören beispielsweise:
- vertraute Personen erkennen,
- sich örtlich und zeitlich orientieren,
- sich an wichtige Ereignisse erinnern,
- mehrschrittige Alltagshandlungen steuern,
- Entscheidungen im Alltag treffen,
- Informationen verstehen,
- Risiken und Gefahren erkennen,
- elementare Bedürfnisse mitteilen,
- Aufforderungen verstehen,
- sich an einem Gespräch beteiligen.
Hier wird bewertet:
| Bewertung | Einzelpunkte |
|---|---|
| Fähigkeit vorhanden oder unbeeinträchtigt | 0 |
| größtenteils vorhanden | 1 |
| in geringem Maße vorhanden | 2 |
| nicht vorhanden | 3 |
Bei elf Kriterien können maximal 33 Rohpunkte entstehen.
Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Dieses Modul funktioniert anders.
Hier wird nicht gefragt, wie selbstständig eine Tätigkeit ausgeführt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, wie häufig bestimmte Verhaltensweisen oder psychische Problemlagen auftreten und personelle Unterstützung erforderlich machen.
Dazu gehören beispielsweise:
- nächtliche Unruhe,
- Ängste,
- selbstschädigendes Verhalten,
- aggressives Verhalten,
- Abwehr von Pflege oder Unterstützung,
- Wahnvorstellungen,
- Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmung,
- andere pflegerelevante Verhaltensweisen.
Die Häufigkeit wird so bewertet:
| Häufigkeit | Einzelpunkte |
|---|---|
| nie oder sehr selten | 0 |
| selten | 1 |
| häufig | 3 |
| täglich | 5 |
Da dreizehn Kriterien betrachtet werden, können hier maximal 65 Rohpunkte entstehen.
Schon daran sieht man:
Rohpunkte verschiedener Module lassen sich nicht einfach miteinander vergleichen.
65 Rohpunkte in Modul 3 bedeuten nicht, dass dieses Modul später automatisch mehr Gewicht hat als beispielsweise Modul 4.
Modul 4 – Selbstversorgung
Hier wird betrachtet, wie selbstständig alltägliche Tätigkeiten der Selbstversorgung möglich sind.
Dazu gehören unter anderem:
- Waschen,
- Körperpflege,
- Duschen und Baden,
- An- und Auskleiden,
- Nahrung mundgerecht zubereiten,
- Essen,
- Trinken,
- Toilettennutzung,
- Umgang mit Inkontinenz oder Stoma,
- parenterale Ernährung oder Sondenernährung.
Viele Kriterien werden mit der bekannten Skala von 0 bis 3 bewertet.
Aber nicht alle.
Einige Tätigkeiten haben innerhalb dieses Moduls eine stärkere Punktgewichtung. Zum Beispiel:
| Kriterium | selbstständig | überwiegend selbstständig | überwiegend unselbstständig | unselbstständig |
|---|---|---|---|---|
| Essen | 0 | 3 | 6 | 9 |
| Trinken | 0 | 2 | 4 | 6 |
| Toilettennutzung | 0 | 2 | 4 | 6 |
Auch für parenterale Ernährung oder Sondenernährung bestehen besondere Regeln.
Das zeigt:
Selbst innerhalb eines Moduls hat nicht jedes Kriterium dieselbe Punktbedeutung.
Modul 5 – Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen
Dieses Modul ist besonders differenziert.
Hier geht es beispielsweise um Unterstützung bei:
- Medikamenten,
- Injektionen,
- intravenösen Zugängen,
- Sauerstoffgabe oder Absaugen,
- körpernahen Hilfsmitteln,
- Wundversorgung,
- Stomaversorgung,
- Katheterisierung,
- therapeutischen Maßnahmen zu Hause,
- zeit- und technikintensiven Maßnahmen,
- Arztbesuchen,
- Besuchen medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
- Diäten und anderen krankheits- oder therapiebedingten Verhaltensvorgaben.
Je nach Kriterium wird berücksichtigt:
- ob die Maßnahme selbstständig durchgeführt werden kann,
- wie häufig sie täglich vorkommt,
- wie häufig sie wöchentlich vorkommt,
- wie häufig sie monatlich vorkommt,
- oder ob besondere gesetzliche Umrechnungsregeln gelten.
Deshalb ist Modul 5 kein einfaches 0-bis-3-Modul.
Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Hier wird betrachtet, wie selbstständig Sie beispielsweise:
- Ihren Tagesablauf gestalten,
- mit Veränderungen umgehen,
- ruhen und schlafen,
- sich beschäftigen,
- Planungen für die Zukunft vornehmen,
- mit anderen Menschen unmittelbar interagieren,
- Kontakte außerhalb des direkten Umfelds pflegen können.
Die Bewertung erfolgt grundsätzlich wieder mit:
| Bewertung | Einzelpunkte |
|---|---|
| selbstständig | 0 |
| überwiegend selbstständig | 1 |
| überwiegend unselbstständig | 2 |
| unselbstständig | 3 |
Bei sechs Kriterien sind maximal 18 Rohpunkte möglich.
Schritt 2: Aus den Einzelpunkten entstehen Rohpunkte pro Modul
Innerhalb jedes Moduls werden die dort ermittelten Einzelpunkte zunächst addiert.
Das ergibt die Rohpunktsumme des Moduls.
Diese Rohpunkte sind aber noch nicht die Punkte, die später einfach zur Gesamtpunktzahl addiert werden.
Genau hier beginnt die eigentliche Gewichtung.
Die Rohpunktsumme wird zunächst einem von fünf gesetzlich festgelegten Schwerebereichen zugeordnet:
| Punktbereich | Bedeutung |
|---|---|
| 0 | keine Beeinträchtigungen |
| 1 | geringe Beeinträchtigungen |
| 2 | erhebliche Beeinträchtigungen |
| 3 | schwere Beeinträchtigungen |
| 4 | schwerste Beeinträchtigungen |
Erst aus diesem Punktbereich ergibt sich anschließend ein gewichteter Punktwert für das jeweilige Modul.
Schritt 3: Die Module werden unterschiedlich gewichtet
Die sechs Module tragen nicht gleich stark zum späteren Pflegegrad bei.
| Modul | Bereich | Anteil an der Gesamtbewertung |
|---|---|---|
| 1 | Mobilität | 10 % |
| 2 oder 3 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 % |
| 4 | Selbstversorgung | 40 % |
| 5 | Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen | 20 % |
| 6 | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % |
Zusammen ergeben die möglichen gewichteten Beiträge maximal 100 Punkte.
Wichtig: Die Rohpunkte werden nicht einfach mit einem Prozentsatz multipliziert
„Gewichtung 40 Prozent“ bedeutet nicht:
Rohpunkte aus Modul 4 × 40 Prozent.
Das wäre falsch.
Stattdessen legt das Gesetz für jedes Modul bestimmte Rohpunktbereiche fest. Jedem dieser Bereiche ist ein fester gewichteter Punktwert zugeordnet.
Modul 1 – Mobilität
| Rohpunkte | Gewichtete Punkte |
|---|---|
| 0–1 | 0 |
| 2–3 | 2,5 |
| 4–5 | 5 |
| 6–9 | 7,5 |
| 10–15 | 10 |
Module 2 und 3 – zusammen maximal 15 gewichtete Punkte
Für Modul 2 gelten diese Rohpunktbereiche:
| Rohpunkte Modul 2 | Gewichtete Punkte |
|---|---|
| 0–1 | 0 |
| 2–5 | 3,75 |
| 6–10 | 7,5 |
| 11–16 | 11,25 |
| 17–33 | 15 |
Für Modul 3 gelten:
| Rohpunkte Modul 3 | Gewichtete Punkte |
|---|---|
| 0 | 0 |
| 1–2 | 3,75 |
| 3–4 | 7,5 |
| 5–6 | 11,25 |
| 7–65 | 15 |
Hier gilt eine besonders wichtige Regel:
Die gewichteten Werte aus Modul 2 und Modul 3 werden nicht addiert.
Für die Pflegegradberechnung zählt ausschließlich der höhere der beiden gewichteten Werte.
Modul 4 – Selbstversorgung
| Rohpunkte | Gewichtete Punkte |
|---|---|
| 0–2 | 0 |
| 3–7 | 10 |
| 8–18 | 20 |
| 19–36 | 30 |
| 37–54 | 40 |
Modul 5 – Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen
| Rohpunkte | Gewichtete Punkte |
|---|---|
| 0 | 0 |
| 1 | 5 |
| 2–3 | 10 |
| 4–5 | 15 |
| 6–15 | 20 |
Modul 6 – Alltagsleben und soziale Kontakte
| Rohpunkte | Gewichtete Punkte |
|---|---|
| 0 | 0 |
| 1–3 | 3,75 |
| 4–6 | 7,5 |
| 7–11 | 11,25 |
| 12–18 | 15 |
Diese Werte sind gesetzlich in Anlage 2 zu § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
Schritt 4: Aus den gewichteten Punkten entsteht die Gesamtpunktzahl
Für die Gesamtberechnung werden anschließend addiert:
- der gewichtete Wert aus Modul 1,
- der höhere gewichtete Wert aus Modul 2 oder Modul 3,
- der gewichtete Wert aus Modul 4,
- der gewichtete Wert aus Modul 5,
- der gewichtete Wert aus Modul 6.
Maximal ergibt das:
10 + 15 + 40 + 20 + 15 = 100 Gesamtpunkte.
Diese Gesamtpunkte entscheiden grundsätzlich darüber, welcher Pflegegrad erreicht wird.
Schritt 5: Die Gesamtpunkte führen zum Pflegegrad
| Gewichtete Gesamtpunkte | Ergebnis |
|---|---|
| unter 12,5 | kein Pflegegrad |
| 12,5 bis unter 27 | Pflegegrad 1 |
| 27 bis unter 47,5 | Pflegegrad 2 |
| 47,5 bis unter 70 | Pflegegrad 3 |
| 70 bis unter 90 | Pflegegrad 4 |
| 90 bis 100* | Pflegegrad 5 |
\* Besonderheit: Pflegegrad 5 kann bei einer gesetzlich vorgesehenen besonderen Bedarfskonstellation auch mit weniger als 90 Gesamtpunkten festgestellt werden.
Ein vereinfachtes Beispiel
Angenommen, nach Bewertung und Gewichtung ergeben sich folgende Werte:
| Bereich | Gewichtete Punkte |
|---|---|
| Modul 1 – Mobilität | 5 |
| Modul 2 – kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 7,5 |
| Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 11,25 |
| Modul 4 – Selbstversorgung | 20 |
| Modul 5 – krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen | 10 |
| Modul 6 – Alltagsleben und soziale Kontakte | 7,5 |
Von Modul 2 und Modul 3 zählt nur der höhere Wert.
Deshalb geht Modul 3 mit 11,25 Punkten in die Berechnung ein. Die 7,5 Punkte aus Modul 2 werden nicht zusätzlich addiert.
Die Gesamtberechnung lautet dann:
5 + 11,25 + 20 + 10 + 7,5 = 53,75 Gesamtpunkte
53,75 Punkte liegen zwischen 47,5 und unter 70 Punkten.
Das entspricht:
Pflegegrad 3.
Dieses Beispiel zeigt nur die Rechenlogik. Es ist kein Pflegegrad-Rechner und erlaubt keine Aussage darüber, wie eine konkrete Person bei einer Begutachtung bewertet würde.
Warum Rohpunkte und gewichtete Punkte nicht verwechselt werden dürfen
Das ist einer der wichtigsten Punkte des gesamten Systems.
Zum Beispiel:
- 10 Rohpunkte in Modul 1 liegen bereits im höchsten Punktbereich und ergeben 10 gewichtete Punkte.
- 10 Rohpunkte in Modul 4 liegen dagegen in einem mittleren Punktbereich und ergeben 20 gewichtete Punkte.
Die Zahl „10 Rohpunkte“ hat also je nach Modul eine völlig andere Bedeutung.
Deshalb sollten immer vier Ebenen auseinandergehalten werden:
Einzelpunkte → Rohpunktsumme → gewichteter Modulwert → Gesamtpunkte
Erst die gewichteten Gesamtpunkte führen zum Pflegegrad.
Warum die Module unterschiedlich stark zählen
Die gesetzliche Systematik bewertet die verschiedenen Lebensbereiche unterschiedlich stark.
Am stärksten wirkt sich Selbstversorgung mit maximal 40 gewichteten Punkten aus.
Danach folgt der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen mit maximal 20 Punkten.
Mobilität trägt maximal 10 Punkte bei.
Die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten beziehungsweise Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte tragen jeweils maximal 15 Punkte bei.
Das erklärt auch, warum nicht jede einzelne Einschränkung denselben Einfluss auf den späteren Pflegegrad hat.
Was passiert mit Modul 2 und Modul 3?
Diese beiden Module haben eine besondere Stellung.
Modul 2 betrachtet vor allem kognitive und kommunikative Fähigkeiten.
Modul 3 betrachtet Verhaltensweisen und psychische Problemlagen.
Beide werden zunächst getrennt bewertet und in gewichtete Punkte umgerechnet.
Für die Gesamtberechnung zählt aber nur:
der höhere gewichtete Wert aus Modul 2 oder Modul 3.
Sie werden niemals miteinander addiert.
Was ist mit Haushaltsführung und Aktivitäten außerhalb der Wohnung?
Im Begutachtungsverfahren werden zusätzlich betrachtet:
- außerhäusliche Aktivitäten,
- Haushaltsführung.
Diese werden teilweise als Module 7 und 8 bezeichnet.
Sie liefern jedoch keine zusätzlichen gewichteten Punkte für den Pflegegrad.
Ihre Erfassung kann insbesondere für Beratung sowie Pflege- und Versorgungsplanung hilfreich sein.
Pflegegrad 5 kann in einer besonderen Bedarfskonstellation auch unter 90 Punkten entstehen
Regulär beginnt Pflegegrad 5 bei 90 Gesamtpunkten.
Das Gesetz erlaubt jedoch eine Ausnahme für Menschen mit einem spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Die aktuell geltenden Begutachtungs-Richtlinien konkretisieren diese besondere Bedarfskonstellation als:
Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen, soweit dies nicht durch Hilfsmittel kompensiert werden kann.
Deshalb wäre die Aussage:
„Pflegegrad 5 gibt es ausschließlich ab 90 Punkten“ nicht vollständig.
Für Kinder gelten besondere Regeln
Bei Kindern wird nicht einfach derselbe Maßstab wie bei Erwachsenen angelegt.
Entscheidend ist der Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern. Normale altersbedingte Unselbstständigkeit soll dadurch von gesundheitlich bedingten zusätzlichen Beeinträchtigungen unterschieden werden.
Besonderheit bei Kindern bis 18 Monate
Für Kinder bis zu 18 Monaten gelten besondere Bewertungs- und Einstufungsregeln.
Die gesetzliche Zuordnung lautet:
| Gesamtpunkte | Pflegegrad bis 18 Monate |
|---|---|
| unter 12,5 | kein Pflegegrad |
| 12,5 bis unter 27 | Pflegegrad 2 |
| 27 bis unter 47,5 | Pflegegrad 3 |
| 47,5 bis unter 70 | Pflegegrad 4 |
| 70 bis 100 | Pflegegrad 5 |
In dieser Sonderregel gibt es damit keinen Pflegegrad 1.
Maßgeblich ist diese gesetzliche Sonderzuordnung. Sie beginnt bereits ab 12,5 Gesamtpunkten mit Pflegegrad 2; einen Pflegegrad 1 gibt es für Kinder bis 18 Monate in dieser Sonderregel nicht.
Auch bestimmte medizinische Pflegemaßnahmen können berücksichtigt werden
Bei der Begutachtung können auch Kriterien relevant sein, für deren Versorgung grundsätzlich Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind.
Das betrifft insbesondere bestimmte krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, wenn diese untrennbar mit einer pflegerischen Maßnahme in den sechs Bereichen verbunden sind oder in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang damit stehen.
Welche Versicherung eine konkrete Leistung später bezahlt, ist davon zu unterscheiden und gehört nicht in die Pflegegradberechnung dieser Karte.
Was die Punktzahl nicht bedeutet
Die Berechnung darf nicht so verstanden werden:
„Je mehr Krankheiten, desto mehr Punkte.“
Auch diese Aussagen wären falsch:
- „Alle Schwierigkeiten werden einfach zusammengerechnet.“
- „Jedes Kriterium zählt gleich viel.“
- „Alle Module werden mit 0 bis 3 Punkten bewertet.“
- „Die Rohpunkte werden einfach mit 10, 15, 20 oder 40 Prozent multipliziert.“
- „Modul 2 und Modul 3 werden addiert.“
- „Aus einer einzelnen Einschränkung kann man schon den Pflegegrad berechnen.“
Der Pflegegrad entsteht aus einer mehrstufigen pflegefachlichen Bewertung mit gesetzlich festgelegten Punktbereichen und Gewichtungen.
Was Sie aus dieser Seite mitnehmen sollten
Der Weg zum Pflegegrad besteht aus mehreren Schritten:
1. Einzelne Kriterien des Alltags werden bewertet. 2. Daraus entstehen Rohpunkte innerhalb der Module. 3. Die Rohpunkte werden gesetzlichen Punktbereichen zugeordnet. 4. Daraus entstehen gewichtete Modulwerte. 5. Von Modul 2 und Modul 3 zählt nur der höhere Wert. 6. Die gewichteten Werte werden addiert. 7. Die Gesamtpunktzahl führt grundsätzlich zu Pflegegrad 1 bis 5.
Der entscheidende Grundsatz lautet:
Der Pflegegrad entsteht nicht durch eine einfache Zählung aller Schwierigkeiten, sondern durch ein gesetzlich festgelegtes, gewichtetes Bewertungssystem.
Wie Gutachterinnen und Gutachter bei der Begutachtung konkret feststellen, ob eine Tätigkeit beispielsweise selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig ausgeführt werden kann, erklären wir als Nächstes unter:
„Begutachtung – was wird im Alltag wirklich angeschaut?“
Quellenbasis
Für diese Seite wurden insbesondere geprüft:
- § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit und Begutachtungsinstrument
- Anlage 1 zu § 15 SGB XI – Einzelpunkte der Module 1 bis 6
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI – Punktbereiche und gewichtete Punkte
- die aktuell geltenden Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund
- Medizinischer Dienst Bund – Fragen und Antworten zur Pflegebegutachtung
- Bundesministerium für Gesundheit – Informationen zur Pflegebedürftigkeit, aktueller Stand September 2026

