Orientierung im Pflegesystem

Begutachtung – was wird im Alltag wirklich angeschaut?

Bei einer Pflegebegutachtung geht es nicht nur darum, welche Erkrankungen oder Diagnosen Sie haben.

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Bei einer Pflegebegutachtung geht es nicht nur darum, welche Erkrankungen oder Diagnosen Sie haben.

Im Mittelpunkt steht vielmehr Ihr tatsächlicher Alltag:

Was können Sie noch selbstständig? Wobei benötigen Sie Unterstützung durch eine andere Person? Welche Hilfe ist notwendig – und wie häufig?

Dabei wird nicht nur körperliche Hilfe berücksichtigt. Auch Erinnerung, Anleitung, Beaufsichtigung, Kontrolle oder notwendige Anwesenheit aus Sicherheitsgründen können eine Rolle spielen.

Aktualisiert zum 1. Oktober 2026: Diese Seite berücksichtigt die seit diesem Datum geltenden neuen Begutachtungs-Richtlinien. Präzisiert oder ergänzt wurden insbesondere die Begutachtungsformen, einzelne Kriterien der Module 5 und 6, die Begutachtung von Kindern, Empfehlungen im Gutachten und die Abgrenzung zum Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI.

Das Wichtigste zuerst

Die Begutachtung betrachtet sechs Lebensbereiche:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Entscheidend ist dabei nicht, ob Sie eine Tätigkeit an einem besonders guten Tag irgendwie einmal schaffen.

Entscheidend ist, wie selbstständig Sie diese Tätigkeit in Ihrem tatsächlichen Alltag bewältigen können und welche personelle Unterstützung aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen erforderlich ist.

Was bedeutet „selbstständig“ bei der Begutachtung?

Selbstständig bedeutet grundsätzlich:

Sie können eine Tätigkeit ohne Hilfe durch eine andere Person durchführen.

Dabei dürfen Sie Hilfsmittel benutzen.

Wenn Sie beispielsweise mit einem geeigneten Hilfsmittel eine Tätigkeit allein bewältigen können, bedeutet die Nutzung des Hilfsmittels deshalb nicht automatisch, dass Sie bei diesem Kriterium als unselbstständig gelten.

Entscheidend ist die Frage:

Brauchen Sie für die Tätigkeit zusätzlich die Unterstützung eines anderen Menschen?

Personelle Hilfe ist mehr als körperliches Helfen

Unterstützung kann sehr unterschiedlich aussehen.

Eine andere Person kann beispielsweise:

  • benötigte Gegenstände vorbereiten oder zurechtlegen,
  • Sie erinnern oder zu einer Handlung auffordern,
  • einzelne Schritte erklären,
  • bei Entscheidungen unterstützen,
  • beobachten oder kontrollieren,
  • aus Sicherheitsgründen anwesend sein,
  • einzelne Teile einer Handlung übernehmen,
  • umfassend anleiten,
  • wiederholt motivieren,
  • dauerhaft beaufsichtigen und bei Bedarf eingreifen,
  • einen großen Teil oder die gesamte Handlung übernehmen.

Deshalb wäre die Aussage:

„Es zählt nur, wenn mich jemand körperlich anfassen oder übernehmen muss“ falsch.

Auch notwendige Anleitung, Beaufsichtigung oder Sicherheitsanwesenheit kann für die Bewertung wichtig sein.

Wie wird Selbstständigkeit abgestuft?

In mehreren Bereichen der Begutachtung wird mit vier Stufen gearbeitet.

Selbstständig

Sie können die Tätigkeit grundsätzlich ohne personelle Hilfe durchführen.

Dabei dürfen Sie:

  • langsamer sein,
  • Schwierigkeiten haben,
  • Hilfsmittel benutzen.

Entscheidend ist, dass keine andere Person helfen muss.

Überwiegend selbstständig

Sie führen den größten Teil der Tätigkeit selbst aus.

Eine andere Person muss nur in begrenztem Umfang unterstützen, beispielsweise:

  • etwas vorbereiten,
  • Sie erinnern,
  • einen einzelnen Hinweis geben,
  • punktuell helfen,
  • kurz beaufsichtigen,
  • aus Sicherheitsgründen anwesend sein.

Überwiegend unselbstständig

Sie können nur einen kleineren Teil der Tätigkeit selbst übernehmen.

Notwendig können beispielsweise sein:

  • umfassende Anleitung,
  • aufwendige Motivation,
  • ständige Beaufsichtigung,
  • Übernahme erheblicher Teile der Tätigkeit.

Unselbstständig

Sie können die Tätigkeit praktisch nicht mehr selbstständig steuern oder durchführen.

Nahezu alle Handlungsschritte müssen von einer anderen Person übernommen werden.

Diese vier Stufen spielen insbesondere bei Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens eine wichtige Rolle.

Aber nicht alle Bereiche der Pflegebegutachtung funktionieren nach genau dieser Skala.

Was wird in den einzelnen Lebensbereichen angeschaut?

1. Mobilität

Hier geht es ausschließlich darum, wie Sie sich körperlich bewegen und Ihre Körperposition verändern können.

Betrachtet werden:

  • Positionswechsel im Bett,
  • Halten einer stabilen Sitzposition,
  • Umsetzen,
  • Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
  • Treppensteigen.

Eine wichtige Abgrenzung:

In diesem Bereich geht es vor allem um körperliche Fähigkeiten wie:

  • Kraft,
  • Balance,
  • Bewegungskoordination.

Wenn jemand eine Bewegung beispielsweise wegen einer kognitiven Beeinträchtigung nicht sinnvoll planen kann, gehört diese Einschränkung nicht automatisch in das Mobilitätsmodul, sondern kann an anderer Stelle des Begutachtungsinstruments berücksichtigt werden.

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Hier wird betrachtet, welche geistigen und kommunikativen Fähigkeiten vorhanden sind.

Dazu gehören beispielsweise:

  • vertraute Personen erkennen,
  • sich örtlich orientieren,
  • sich zeitlich orientieren,
  • sich an wichtige Ereignisse erinnern,
  • mehrschrittige Alltagshandlungen steuern,
  • Entscheidungen im Alltag treffen,
  • Sachverhalte und Informationen verstehen,
  • Risiken und Gefahren erkennen,
  • elementare Bedürfnisse mitteilen,
  • Aufforderungen verstehen,
  • sich an einem Gespräch beteiligen.

Hier wird nicht in erster Linie gefragt, wie viel körperliche Hilfe benötigt wird.

Bewertet wird vielmehr, in welchem Ausmaß die jeweilige Fähigkeit vorhanden ist.

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Hier werden Verhaltensweisen oder psychische Situationen betrachtet, bei denen regelmäßig personelle Unterstützung notwendig werden kann.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten,
  • nächtliche Unruhe,
  • selbstschädigendes Verhalten,
  • Beschädigen von Gegenständen,
  • körperliche oder verbale Aggression,
  • Abwehr notwendiger Pflege oder Unterstützung,
  • Wahnvorstellungen,
  • Ängste,
  • ausgeprägte Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmung,
  • andere pflegerelevante Verhaltensweisen.

Hier spielt besonders die Häufigkeit eine Rolle.

Es geht also nicht nur darum, ob ein Problem theoretisch besteht, sondern auch darum, wie häufig es tatsächlich auftritt und Unterstützung durch andere notwendig macht.

4. Selbstversorgung

Dieser Bereich betrifft sehr konkrete Alltagshandlungen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Waschen,
  • Körperpflege,
  • Duschen und Baden,
  • An- und Auskleiden,
  • Nahrung mundgerecht vorbereiten,
  • Getränke eingießen,
  • Essen,
  • Trinken,
  • Toilettennutzung,
  • Umgang mit Harn- oder Stuhlinkontinenz,
  • Umgang mit Katheter oder Stoma,
  • parenterale Ernährung oder Sondenernährung.

Dabei geht es nicht nur um die Frage:

„Geht es irgendwie?“

Entscheidend ist:

Wie selbstständig können Sie die Tätigkeit praktisch durchführen und welche Hilfe ist notwendig?

5. Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen

Hier wird betrachtet, wie selbstständig Sie mit gesundheitlich notwendigen Maßnahmen umgehen können.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Medikamente,
  • Injektionen,
  • intravenöse Zugänge,
  • Sauerstoffgabe oder Absaugen,
  • Messung und Beurteilung bestimmter Körperzustände,
  • körpernahe Hilfsmittel,
  • Verbandswechsel und Wundversorgung,
  • Stomaversorgung,
  • Einmalkatheterisierung,
  • therapeutische Maßnahmen zu Hause,
  • zeit- und technikintensive Maßnahmen,
  • Arztbesuche,
  • Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,
  • Diäten oder andere krankheits- beziehungsweise therapiebedingte Verhaltensvorgaben.

Die seit dem 01.10.2026 geltenden Begutachtungs-Richtlinien berücksichtigen hier ausdrücklich auch die Anwendung von Nasentropfen und Nasenspray.

Hier spielt je nach Kriterium insbesondere eine Rolle, wie häufig personelle Unterstützung benötigt wird.

Deshalb funktioniert dieser Bereich nicht einfach nach derselben Selbstständigkeitsskala wie beispielsweise Mobilität oder Selbstversorgung.

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Pflegebedürftigkeit betrifft nicht nur Körperpflege und Bewegung.

Deshalb wird auch betrachtet, wie selbstständig Sie beispielsweise:

  • Ihren Tagesablauf gestalten,
  • auf Veränderungen reagieren,
  • ruhen und schlafen,
  • sich beschäftigen,
  • Planungen für die Zukunft vornehmen,
  • mit anderen Menschen unmittelbar Kontakt aufnehmen,
  • Kontakte außerhalb Ihres direkten Umfelds pflegen können.

Die seit dem 01.10.2026 geltenden Richtlinien präzisieren in diesem Modul außerdem, wann eine Person beim Gestalten des Tagesablaufs und Anpassen an Veränderungen sowie bei in die Zukunft gerichteten Planungen als überwiegend selbstständig gilt.

Damit erfasst die Pflegebegutachtung auch, wie gut ein Mensch seinen Alltag selbst strukturieren und gestalten kann.

Pflegebegutachtung bei Kindern

Bei Kindern wird nicht einfach derselbe Maßstab wie bei Erwachsenen angelegt. Entscheidend ist der zusätzliche Unterstützungsbedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind.

Je nach Alter werden insbesondere folgende Bereiche betrachtet:

  • Modul 1: Mobilität, zum Beispiel Körperposition verändern, sitzen, sich umsetzen und fortbewegen,
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, zum Beispiel Ängste, Abwehrverhalten oder ein krankheitsbedingt erhöhter Bedarf an Beruhigung und Unterstützung,
  • Modul 4: Selbstversorgung, zum Beispiel Waschen, Anziehen, Essen und Trinken,
  • Modul 5: krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen, zum Beispiel Blutzuckerkontrollen, Insulingaben, Inhalationen, Medikamente oder andere regelmäßig erforderliche Behandlungen,
  • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, zum Beispiel Tagesstruktur, Beschäftigung, Planungen und Umgang mit anderen Menschen.

Für Kinder mit Diabetes mellitus Typ 1 oder Mukoviszidose wurde präzisiert, wie krankheitsbedingtes Verhalten und der zusätzliche Unterstützungsbedarf bei notwendigen Behandlungen einbezogen werden.

Eine Diagnose führt dabei nicht automatisch zu einer bestimmten Punktzahl oder einem bestimmten Pflegegrad. Die konkrete Bewertung bleibt vom Einzelfall abhängig.

Was ist mit Haushalt und Aktivitäten außerhalb der Wohnung?

Zusätzlich werden bei der Begutachtung auch außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung betrachtet.

Dazu können beispielsweise gehören:

Außerhalb der Wohnung

  • die Wohnung verlassen,
  • sich außerhalb fortbewegen,
  • öffentliche Verkehrsmittel benutzen,
  • im Auto mitfahren,
  • Veranstaltungen besuchen,
  • Schule, Kindergarten oder Arbeitsplatz erreichen,
  • Tages- oder Nachtpflege besuchen,
  • andere Aktivitäten gemeinsam mit Menschen wahrnehmen.

Haushaltsführung

  • einkaufen,
  • einfache Mahlzeiten zubereiten,
  • reinigen,
  • Wäsche versorgen,
  • Dienstleistungen organisieren,
  • finanzielle Angelegenheiten regeln,
  • Behördenangelegenheiten erledigen.

Diese Informationen können für die Beratung und Versorgungsplanung wichtig sein.

Sie erzeugen aber keine zusätzlichen eigenen Pflegegradpunkte neben den sechs eigentlichen Bewertungsbereichen.

Die Hilfe, die Sie tatsächlich bekommen, ist nicht automatisch der Maßstab

Das ist ein besonders wichtiger Punkt.

Entscheidend ist nicht einfach:

Wie viel Hilfe erhalten Sie gerade?

Bewertet wird vielmehr:

Welche personelle Unterstützung wäre aufgrund Ihrer tatsächlichen Fähigkeiten und Einschränkungen erforderlich?

Das bedeutet:

  • Wenn Angehörige sehr viel übernehmen, macht Sie das nicht automatisch stärker pflegebedürftig.
  • Wenn niemand hilft, obwohl Hilfe notwendig wäre, macht Sie das nicht automatisch selbstständiger.
  • Entscheidend ist, was Sie selbst können und welche Unterstützung aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation notwendig ist.

Für die Bewertung zählt deshalb die aufgrund Ihrer Fähigkeiten und Einschränkungen erforderliche personelle Unterstützung – nicht lediglich die Hilfe, die Sie gerade tatsächlich erhalten.

Auch Tätigkeiten können bewertet werden, die in Ihrer Wohnung gar nicht vorkommen

Die Begutachtung bewertet definierte Fähigkeiten und Aktivitäten.

Deshalb kann beispielsweise auch Treppensteigen beurteilt werden, wenn Sie im Erdgeschoss wohnen und zu Hause gar keine Treppe benutzen.

Ebenso kann beurteilt werden, wie selbstständig Duschen oder Baden möglich wäre, auch wenn die konkrete Wohnung keine geeignete Dusche oder Badewanne besitzt.

Das zeigt:

Bewertet wird Ihre Fähigkeit – nicht allein die bauliche Ausstattung Ihrer Wohnung.

Die Wohnung wird trotzdem betrachtet

Bei einer persönlichen Begutachtung im Wohnbereich kann sich die Gutachterin oder der Gutachter auch die Wohnsituation ansehen.

Dabei können beispielsweise auffallen:

  • Treppen oder Stufen,
  • Schwellen,
  • Türbreiten,
  • Erreichbarkeit von Bad und Toilette,
  • die Situation am Bett,
  • andere räumliche Bedingungen.

Diese Wohnungsmerkmale werden aber nicht einfach als eigene Pflegegradpunkte gerechnet.

Sie können vielmehr wichtig sein für:

  • die praktische Versorgung,
  • Hilfsmittel,
  • Pflegehilfsmittel,
  • mögliche Wohnraumanpassungen,
  • Beratung und Versorgungsplanung.

Deshalb müssen zwei Dinge unterschieden werden:

Pflegegradbewertung und Eignung der Wohnung sind nicht dasselbe.

Eine gute Stunde entscheidet nicht über Ihren gesamten Alltag

Viele gesundheitliche Einschränkungen sind nicht jeden Tag oder zu jeder Tageszeit gleich.

Das kann beispielsweise vorkommen bei:

  • schwankender Kraft,
  • Schmerzen,
  • Fatigue,
  • wechselnder Orientierung,
  • kognitiven Schwankungen,
  • psychischen Problemen,
  • wechselnder Mobilität.

Dann kann ein einzelner Moment während der Begutachtung ein unvollständiges Bild liefern.

Bei regelmäßig wechselnder Selbstständigkeit wird deshalb nicht nur eine einzelne gute oder schlechte Situation betrachtet. Die Begutachtungs-Richtlinien sehen vor, den Wochenverlauf einzubeziehen; auch eine ausgeprägte Abhängigkeit von der Tagesform kann bei bestimmten Kriterien relevant sein.

Deshalb gilt:

Eine einzelne gute Stunde beweist nicht automatisch, dass eine Fähigkeit im Alltag zuverlässig vorhanden ist.

Umgekehrt bedeutet eine einzelne besonders schlechte Stunde aber auch nicht automatisch, dass eine dauerhafte stärkere Einschränkung vorliegt.

Entscheidend ist das nachvollziehbare Gesamtbild.

Nicht jede seltene Einschränkung wird automatisch berücksichtigt

Für die Pflegebedürftigkeit gelten weiterhin die grundlegenden Dauer- und Häufigkeitsregeln.

Vorübergehende Beeinträchtigungen, die voraussichtlich keine sechs Monate bestehen, begründen grundsätzlich keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Auch sehr selten auftretende Einschränkungen werden nicht automatisch genauso bewertet wie regelmäßig bestehende Unterstützungsbedarfe.

Für einzelne Bereiche – insbesondere Verhaltensweisen sowie krankheits- und therapiebedingte Anforderungen – bestehen eigene Regeln zur Häufigkeit.

Wie läuft eine persönliche Begutachtung ab?

Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Untersuchung im Wohnbereich vor. Eine Erstbegutachtung findet als Hausbesuch statt.

Der Termin wird angekündigt beziehungsweise vereinbart. Eine reguläre unangekündigte Pflegebegutachtung ist nicht vorgesehen. Bei der Terminankündigung wird auch der Name der vorgesehenen Gutachterin oder des vorgesehenen Gutachters mitgeteilt.

Die seit dem 01.10.2026 geltenden Richtlinien präzisieren außerdem die erforderlichen Auskünfte von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten für die Begutachtung sowie weitere Gründe für Verzögerungen, die im Verfahren dokumentiert werden.

Bei der Begutachtung entsteht das Gesamtbild aus mehreren Informationsquellen.

Gespräch und Vorgeschichte

Die Gutachterin oder der Gutachter kann beispielsweise fragen nach:

  • gesundheitlicher Vorgeschichte,
  • Erkrankungen und ihrem Verlauf,
  • bisherigen Behandlungen,
  • aktuellem Unterstützungsbedarf,
  • bestehender Versorgung,
  • Veränderungen gegenüber früher.

Eigener Eindruck

Zur Begutachtung können gehören:

  • Gespräch,
  • Befragung,
  • Beobachtung,
  • pflegefachliche Untersuchung.

Die Gutachterin oder der Gutachter soll sich ein eigenes Bild von der Situation verschaffen.

Dabei geht es nicht darum, eine umfassende apparative medizinische Diagnostik durchzuführen.

Was kann während des Termins beobachtet werden?

Zum Gesamtbild können beispielsweise gehören:

  • Wie wird die Person angetroffen?
  • Öffnet sie selbst die Tür?
  • Liegt sie im Bett?
  • Wie gelingt die Kontaktaufnahme?
  • Ist ein sinnvolles Gespräch möglich?
  • Werden Aufforderungen verstanden und umgesetzt?
  • Wie wirken Orientierung und Kommunikation?
  • Treten auffällige Verhaltensweisen auf?
  • Wie sind Kräftezustand und Beweglichkeit?
  • Wie sieht das Gangbild aus?
  • Welche vorhandenen Fähigkeiten und Kompensationsmöglichkeiten sind erkennbar?

Auch die Schilderung eines typischen Tages kann helfen.

Gegebenenfalls können einzelne Tätigkeiten exemplarisch betrachtet werden.

Aber:

Die Begutachtung soll ein Gesamtbild ergeben – keine Prüfung, ob Sie einzelne Aufgaben vorführen oder „bestehen“.

Eine Tätigkeit einmal vorzuführen entscheidet nicht allein über die Bewertung

Eine Pflegebegutachtung ist kein Leistungstest.

Die entscheidende Frage lautet nicht:

„Kann die Person das jetzt gerade irgendwie einmal?“

Sondern beispielsweise:

  • Kann sie die Handlung zuverlässig selbstständig durchführen?
  • Muss jemand etwas vorbereiten?
  • Braucht sie Erinnerung oder Aufforderung?
  • Ist Beaufsichtigung notwendig?
  • Besteht ein Sicherheitsrisiko?
  • Muss jemand eingriffsbereit sein?
  • Müssen einzelne Schritte übernommen werden?
  • Kann die Person den Ablauf selbst sinnvoll steuern?
  • Ist diese Fähigkeit im normalen Alltag verlässlich vorhanden?

Eine einzelne demonstrierte Bewegung ersetzt deshalb nicht die Betrachtung des gesamten Alltags.

Angehörige und Pflegepersonen können wichtige Informationen beitragen

Mit Einwilligung der zu begutachtenden Person können auch andere Menschen einbezogen werden, beispielsweise:

  • pflegende Angehörige,
  • andere Pflegepersonen,
  • Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
  • ein Pflegedienst,
  • eine Pflegeeinrichtung,
  • behandelnde Ärztinnen und Ärzte.

Das kann besonders hilfreich sein, wenn:

  • Fähigkeiten stark schwanken,
  • die betroffene Person selbst nur eingeschränkt Auskunft geben kann,
  • bestimmte Probleme beim Termin gerade nicht auftreten,
  • Unterstützungsbedarf erst über einen ganzen Tag oder eine Woche sichtbar wird.

Auch das Bundesministerium für Gesundheit empfiehlt, dass unterstützende Angehörige oder Betreuungspersonen möglichst beim Begutachtungstermin anwesend sind, weil ihre Angaben das Gesamtbild ergänzen können.

Welche Unterlagen können hilfreich sein?

Relevante Unterlagen können die Begutachtung unterstützen.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Berichte eines Pflegedienstes,
  • eigene Aufzeichnungen oder ein Pflegetagebuch,
  • ärztliche Berichte,
  • Befunde,
  • Krankenhaus- oder Reha-Entlassungsberichte,
  • aktuelle Medikamenteninformationen,
  • bereits vorhandene Gutachten oder Bescheide anderer Sozialleistungsträger, soweit sie relevant sind.

Diese Unterlagen können wichtige Zusammenhänge erklären.

Aber:

Sie ersetzen nicht automatisch die pflegefachliche Bewertung Ihrer tatsächlichen Selbstständigkeit.

Empfehlungen der Begutachtung

Das Gutachten beschränkt sich nicht immer auf die Empfehlung eines Pflegegrades. Es kann auch Hinweise und Empfehlungen enthalten, beispielsweise zu:

  • Rehabilitation,
  • Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln,
  • vorbeugenden oder therapeutischen Maßnahmen,
  • weiteren Beratungs- oder Versorgungsangeboten.

Solche Rehabilitations- und Zuweisungsempfehlungen sollen einen erkannten Unterstützungsbedarf sichtbar machen. Sie ersetzen nicht automatisch die Prüfung und Entscheidung des jeweils zuständigen Leistungsträgers.

Warum eine Diagnose allein keinen Pflegegrad bestimmt

Pflegebedürftigkeit wird nicht danach bewertet, wie schwer der Name einer Erkrankung klingt.

Das Gesetz stellt auf gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten ab.

Deshalb können zwei Menschen mit derselben Erkrankung sehr unterschiedlich bewertet werden.

Eine Diagnose kann wichtig sein, weil sie erklärt:

  • wodurch Einschränkungen entstehen,
  • wie sich ein Zustand entwickelt,
  • welche Prognose besteht,
  • welche Behandlung notwendig ist.

Sie beantwortet aber nicht automatisch:

Was kann dieser konkrete Mensch im Alltag noch selbstständig?

Arztbriefe sind wichtig – aber sie sind nicht der Pflegegrad

Arztbriefe, Befunde und Krankenhausberichte können sehr hilfreich sein.

Sie können beispielsweise dokumentieren:

  • Erkrankungen,
  • funktionelle Einschränkungen,
  • medizinische Verläufe,
  • Behandlungen,
  • Prognosen.

Trotzdem wird der Pflegegrad nicht aus der Länge oder Dramatik eines Arztbriefes abgeleitet.

Die medizinischen Unterlagen werden mit weiteren Informationen zusammengeführt:

  • Ihren Angaben,
  • dem Tagesablauf,
  • Beobachtungen,
  • dem gutachterlichen Eindruck,
  • Angaben von Pflegepersonen,
  • den konkreten Auswirkungen im Alltag.

Deshalb gilt:

Ein Arztbrief ist ein wichtiger Beleg – aber nicht das Begutachtungsinstrument selbst.

Auch ein Grad der Behinderung oder eine Rentenentscheidung bestimmt keinen Pflegegrad

Andere sozialrechtliche Entscheidungen verfolgen andere Ziele.

Deshalb lässt sich ein Pflegegrad nicht automatisch aus beispielsweise:

  • einem Grad der Behinderung (GdB),
  • einer Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • einer Erwerbsminderungsrente ableiten.

Solche Entscheidungen können Informationen über die gesundheitliche Situation enthalten.

Sie beantworten aber nicht automatisch die pflegerechtliche Frage, wie stark die Selbstständigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch beeinträchtigt ist.

Hausbesuch, Telefon, Video oder Aktenlage?

Erstbegutachtungen finden als Hausbesuch statt. Bei Wiederholungsbegutachtungen und Höherstufungsanträgen kann unter den gesetzlichen und richtlinienbezogenen Voraussetzungen stattdessen ein strukturiertes telefonisches Interview eingesetzt werden; dieses kann auch per Videotelefonie stattfinden.

Dabei gelten wichtige Grenzen. Eine strukturierte telefonische Begutachtung ist insbesondere ausgeschlossen bei:

  • einer erstmaligen Begutachtung, bei der überhaupt erst festgestellt werden soll, ob Pflegebedürftigkeit besteht und welcher Pflegegrad vorliegt,
  • einer Begutachtung aufgrund eines Widerspruchs gegen den festgestellten Pflegegrad,
  • der Pflegebegutachtung von Kindern,
  • bestimmten Fällen, in denen die unmittelbar vorherige Begutachtung ergeben hat, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Besonders wichtig:

Wenn Sie persönlich in Ihrem Wohnbereich untersucht werden möchten, geht dieser Wunsch einer Begutachtung durch ein strukturiertes Telefoninterview vor.

Über dieses Wahlrecht muss die Gutachterin oder der Gutachter informieren. Die Entscheidung wird im Begutachtungsformular dokumentiert. Für ein strukturiertes Telefon- oder Videointerview ist die Einwilligung der zu begutachtenden Person erforderlich.

Ein strukturiertes Telefon- oder Videointerview ist nicht dasselbe wie eine reine Entscheidung nach Aktenlage. Beim strukturierten Interview werden vorhandene Unterlagen und die Angaben aus dem Gespräch gemeinsam ausgewertet. Eine Begutachtung nach Aktenlage kommt nur in dafür vorgesehenen besonderen Situationen in Betracht.

Die fachlichen Kriterien verändern sich durch Telefon oder Video nicht. Es geht weiterhin um dieselben gesetzlich festgelegten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten.

Pflegebegutachtung und Beratungsbesuch sind nicht dasselbe

Die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst ermittelt, wie stark Selbstständigkeit und Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad.

Davon zu unterscheiden ist der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI. Er dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und ist bei ausschließlichem Pflegegeldbezug für die weitere ungekürzte Auszahlung des Pflegegelds erforderlich.

Der Beratungsbesuch bestätigt oder verlängert keinen Pflegegrad.

Wird ein erforderlicher Beratungsbesuch nicht abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen werden. Der Pflegegrad entfällt dadurch nicht automatisch. Umgekehrt sichert ein durchgeführter Beratungsbesuch den Pflegegrad nicht dauerhaft.

Was Sie aus dieser Seite mitnehmen sollten

Bei der Pflegebegutachtung geht es nicht darum, möglichst viele Diagnosen vorzuweisen oder einzelne Tätigkeiten während eines Termins „zu bestehen“.

Entscheidend ist:

Wie selbstständig bewältigen Sie Ihren tatsächlichen Alltag – und welche personelle Unterstützung benötigen Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen?

Dabei können relevant sein:

  • körperliche Unterstützung,
  • Vorbereitung,
  • Erinnerung,
  • Anleitung,
  • Beaufsichtigung,
  • Sicherheitsanwesenheit,
  • teilweise oder vollständige Übernahme einer Tätigkeit,
  • Häufigkeit notwendiger Hilfe,
  • Schwankungen im Tages- oder Wochenverlauf.

Medizinische Unterlagen, Diagnosen und Berichte helfen, die Situation zu verstehen.

Die eigentliche Pflegebegutachtung richtet sich aber nach den konkreten Auswirkungen auf Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Alltag.

Und ebenso wichtig:

Eine gute oder schlechte einzelne Stunde ist nicht automatisch Ihr gesamter Alltag.

Wie die daraus entstehenden Bewertungen anschließend in Punkte, Gewichtungen und einen Pflegegrad umgerechnet werden, erklären wir getrennt unter „So entsteht ein Pflegegrad“.


Quellenbasis

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