Unterstützung für Alltag, Pflege und Zuhause

Was Pflege zu Hause leichter und sicherer macht

Pflege zu Hause hängt nicht nur davon ab, wer hilft.

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Pflege zu Hause hängt nicht nur davon ab, wer hilft.

Auch die richtige Ausstattung und eine passende Wohnumgebung können entscheidend dafür sein, ob:

  • Pflegehandlungen leichter durchgeführt werden können,
  • die pflegebedürftige Person selbstständiger bleibt,
  • Wege und Transfers besser möglich sind,
  • Belastungen für Pflegepersonen reduziert werden,
  • bestimmte Risiken im Alltag vermindert werden.

Dafür gibt es unterschiedliche Leistungswege.

Besonders wichtig sind drei Bereiche:

  1. Hilfsmittel der Krankenversicherung
  2. Pflegehilfsmittel der Pflegeversicherung
  3. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Diese Begriffe klingen ähnlich, bedeuten aber nicht dasselbe.

Ein Rollstuhl kann beispielsweise ein Hilfsmittel der Krankenversicherung sein.

Ein Pflegebett ist typischerweise ein Pflegehilfsmittel.

Eine fest eingebaute Rampe oder ein pflegegerechter Badumbau kann dagegen eine Wohnumfeldverbesserung sein.

Entscheidend ist deshalb nicht nur:

„Wie heißt der Gegenstand?“

Sondern vor allem:

Wozu wird er gebraucht, welchen gesetzlichen Zweck erfüllt er und welcher Leistungsträger ist dafür zuständig?

Welche Unterstützung kann Pflege zu Hause erleichtern?

Die Möglichkeiten reichen von beweglichen Hilfsmitteln bis zu größeren baulichen Veränderungen.

Welche Unterstützung im Einzelfall geeignet ist, hängt davon ab:

  • welche Einschränkungen bestehen,
  • welche Pflegehandlungen notwendig sind,
  • welche Fähigkeiten erhalten werden sollen,
  • wie die Wohnung aufgebaut ist,
  • welche Risiken bestehen,
  • welche Unterstützung bereits vorhanden ist.

Ein Hilfsmittel oder ein Umbau kann Pflege erleichtern oder bestimmte Risiken verringern.

Er garantiert aber nicht automatisch vollständige Sicherheit.

Unterstützung bei Mobilität und Fortbewegung

Hilfsmittel können dabei helfen, Mobilität zu erhalten oder Einschränkungen auszugleichen.

Je nach individueller Situation können beispielsweise infrage kommen:

  • Rollstuhl,
  • Rollator,
  • andere Gehhilfen,
  • spezielle Sitz- oder Positionierungssysteme,
  • andere Mobilitätshilfen.

Sie können unter anderem dazu beitragen:

  • Wege innerhalb der Wohnung zu ermöglichen,
  • selbstständige Fortbewegung zu erhalten,
  • Transfers vorzubereiten oder zu erleichtern,
  • Überlastungen zu reduzieren,
  • bestimmte Sturzrisiken zu vermindern.

Rollstühle und Gehhilfen gehören bei medizinischer oder behinderungsbedingter Notwendigkeit typischerweise zur Hilfsmittelversorgung der Krankenkasse.

Ein Pflegegrad allein macht einen Rollstuhl deshalb nicht automatisch zu einer Leistung der Pflegekasse.

Pflegebett

Ein Pflegebett ist ein typisches technisches Pflegehilfsmittel.

Es kann beispielsweise helfen:

  • Pflege in einer geeigneten Arbeitshöhe durchzuführen,
  • Lagerungswechsel zu erleichtern,
  • Aufstehen und Hinlegen zu unterstützen,
  • die Position im Bett zu verändern,
  • körperliche Belastungen der Pflegeperson zu reduzieren.

Zur Versorgung kann je nach Leistungsweg mehr gehören als nur die Bereitstellung des Bettes.

Auch notwendige:

  • Anpassungen,
  • Instandsetzungen,
  • Ersatzbeschaffungen,
  • Einweisungen oder Schulungen zur Nutzung können Teil der Versorgung sein.

Technische Pflegehilfsmittel werden in geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.

Das bedeutet:

Nicht jedes technische Pflegehilfsmittel geht automatisch in das Eigentum der pflegebedürftigen Person über.

Lagerungshilfen

Auch Lagerungshilfen können Pflegehilfsmittel sein.

Sie können beispielsweise dabei helfen:

  • eine Position zu unterstützen,
  • Umlagerungen zu erleichtern,
  • Beschwerden zu lindern,
  • Pflegehandlungen sicherer durchzuführen.

Welche Lagerung oder welches konkrete Produkt geeignet ist, hängt vom individuellen Bedarf ab.

Aus einem allgemeinen Beispiel lässt sich deshalb keine persönliche Lagerungs- oder Versorgungsempfehlung ableiten.

Notrufsysteme

Ein Notrufsystem kann ein technisches Pflegehilfsmittel sein.

Es kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn eine pflegebedürftige Person:

  • zeitweise allein ist,
  • in einer Notlage nicht zuverlässig selbst zum Telefon gelangen kann,
  • bei einem Sturz schnell Hilfe verständigen können muss.

Ein Notrufsystem kann Sicherheit erhöhen.

Es ersetzt aber nicht automatisch:

  • notwendige Beaufsichtigung,
  • persönliche Betreuung,
  • medizinisch erforderliche Überwachung,
  • andere notwendige Hilfe.

Ein Notrufknopf kann also Hilfe erreichbar machen.

Er ersetzt nicht zwingend eine Person, wenn regelmäßige persönliche Unterstützung erforderlich ist.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Manche Pflegehilfsmittel werden bei der Pflege regelmäßig verbraucht und müssen neu beschafft werden.

Typische Beispiele sind:

  • Einmalhandschuhe,
  • Bettschutzeinlagen.

Für solche zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse 2026 unter den gesetzlichen Voraussetzungen Aufwendungen von bis zu:

42 Euro pro Monat.

Wichtig:

Die 42 Euro sind kein frei verfügbares Geldbudget.

Der Betrag bezieht sich auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel innerhalb des gesetzlichen Leistungsrahmens.

Hilfsmittel der Krankenversicherung

Nicht alles, was Pflege zu Hause erleichtert, ist rechtlich ein Pflegehilfsmittel.

Hilfsmittel nach dem Krankenversicherungsrecht können beispielsweise sein:

  • Rollstühle,
  • Gehhilfen,
  • Hörhilfen,
  • Prothesen,
  • orthopädische Hilfsmittel,
  • bestimmte Inkontinenzhilfen,
  • Kompressionshilfsmittel,
  • bestimmte Geräte zur Behandlung einer Erkrankung.

Ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung muss im Einzelfall erforderlich sein, um:

  • den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
  • eine bestehende Behinderung auszugleichen.

Der Schwerpunkt liegt damit auf Krankheit, Behandlung oder Behinderung.

Zuständig ist grundsätzlich die Krankenkasse.

Bad und Dusche anpassen

Nicht immer reicht ein bewegliches Hilfsmittel.

Manchmal muss die Wohnung selbst verändert werden.

Gerade das Badezimmer kann für häusliche Pflege entscheidend sein.

Mögliche Veränderungen können beispielsweise sein:

  • eine Badewanne durch eine bodengleiche Dusche ersetzen,
  • den Zugang zur Dusche verändern,
  • Bewegungsflächen vergrößern,
  • bauliche Voraussetzungen für Transfers verbessern,
  • sanitäre Bereiche pflegegerechter gestalten.

Ein Badumbau ist aber nicht automatisch eine Leistung der Pflegeversicherung.

Die konkrete Maßnahme muss dazu beitragen:

  • häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen,
  • sie erheblich zu erleichtern,
  • eine Überforderung zu vermeiden,
  • oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen.

Türen, Schwellen und Durchgänge

Auch kleine bauliche Barrieren können Pflege und Selbstständigkeit erheblich erschweren.

Mögliche Anpassungen können beispielsweise sein:

  • Türen verbreitern,
  • Schwellen entfernen oder verringern,
  • Durchgänge verändern,
  • Bewegungsflächen anpassen.

Werden aufgrund derselben aktuellen Pflegesituation beispielsweise mehrere Türen verbreitert und gleichzeitig Schwellen beseitigt, bedeutet das nicht automatisch, dass jede einzelne Veränderung als eigene Zuschussmaßnahme zählt.

Zusammengehörende Anpassungen können als eine Wohnumfeldmaßnahme behandelt werden.

Rampen und Treppenlifte

Auch:

  • fest installierte Rampen,
  • Treppenlifte können wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sein.

Sie können beispielsweise relevant werden, wenn:

  • Stufen den Zugang zur Wohnung verhindern,
  • notwendige Räume innerhalb des Hauses sonst nicht erreichbar sind,
  • eine Nutzung mit Rollstuhl oder Gehhilfe ohne Anpassung nicht möglich ist.

Auch hier gilt:

Nicht jeder Einbau ist allein deshalb zuschussfähig, weil er praktisch hilfreich wäre.

Die Maßnahme muss einen konkreten Bezug zur Pflegesituation haben.

Technische Anpassungen im Haushalt

Wohnumfeldverbesserung beschränkt sich nicht auf:

  • Badezimmer,
  • Türen,
  • Treppen.

Auch individuell angepasste technische Veränderungen im Haushalt können infrage kommen.

Ein Beispiel können individuell angepasste oder motorisch absenkbare Küchenelemente sein.

Entscheidend bleibt auch hier:

Hilft die Veränderung dabei, häusliche Pflege zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen?

Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung – was ist der Unterschied?

Die drei Bereiche lassen sich am besten über ihren Zweck unterscheiden.

Hilfsmittel der Krankenversicherung

Schwerpunkt:

Krankheit oder Behinderung

Ein Hilfsmittel kann infrage kommen, wenn es erforderlich ist, um:

  • eine Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer Behinderung vorzubeugen,
  • eine Behinderung auszugleichen.

Typische Beispiele:

  • Rollstuhl,
  • Gehhilfe,
  • Hörhilfe,
  • Prothese,
  • orthopädisches Hilfsmittel.

Grundsätzlich zuständig: Krankenkasse.

Pflegehilfsmittel der Pflegeversicherung

Schwerpunkt:

Pflege zu Hause

Ein Pflegehilfsmittel soll dazu beitragen:

  • Pflege zu erleichtern,
  • Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern,
  • eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.

Typische Beispiele:

  • Pflegebett,
  • Lagerungshilfe,
  • Notrufsystem,
  • Einmalhandschuhe,
  • Bettschutzeinlagen.

Grundsätzlich zuständig: Pflegekasse.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Schwerpunkt:

die konkrete Wohnung oder das Wohnumfeld

Hier wird nicht nur ein bewegliches Produkt bereitgestellt.

Stattdessen wird die Wohnumgebung dauerhaft angepasst.

Typische Beispiele:

  • Türverbreiterung,
  • fest installierte Rampe,
  • Treppenlift,
  • bodengleiche Dusche,
  • andere pflegegerechte Umbauten.

Grundsätzlich zuständig: Pflegekasse im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Beweglich oder fest eingebaut – hilfreich, aber nicht allein entscheidend

Als erste Orientierung kann gelten:

Bewegliches Produkt → eher Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel

Bauliche oder dauerhaft wohnungsbezogene Anpassung → eher Wohnumfeldverbesserung

Diese Faustregel reicht aber nicht in jedem Fall.

Entscheidend sind zusätzlich:

  • die Funktion,
  • der gesetzliche Leistungszweck,
  • die Verbindung mit dem Wohnumfeld,
  • die konkrete Versorgungssituation.

Deshalb sollte die Zuständigkeit nicht nur danach beurteilt werden, ob etwas „technisch“ oder „fest eingebaut“ ist.

Was sind doppelfunktionale Hilfsmittel?

Manche Produkte können gleichzeitig:

  • dem Behinderungsausgleich oder der Krankenbehandlung,
  • und der Erleichterung der Pflege dienen.

Dann kann die Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung schwieriger sein.

Für solche doppelfunktionalen Hilfsmittel gibt es ein gesetzliches Zuständigkeitsverfahren.

Für Versicherte ist besonders wichtig:

Sie sollen nicht selbst die interne Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung lösen müssen.

Die Kranken- oder Pflegekasse, bei der der Antrag eingeht, klärt im vorgesehenen Verfahren, welcher Versicherungszweig zuständig ist.

Pflegehilfsmittel können bereits ab Pflegegrad 1 infrage kommen

Pflegehilfsmittel sind Leistungen für die häusliche Pflege.

Sie können grundsätzlich bereits bei Pflegegrad 1 infrage kommen.

Auch Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfeldes können für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 möglich sein.

Das bedeutet aber nicht:

„Mit Pflegegrad 1 wird jedes beantragte Pflegehilfsmittel übernommen.“

Das konkrete Produkt oder die konkrete Maßnahme muss weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Pflegegrad entscheidet nicht automatisch über den Kostenträger

Auch bei einem vorhandenen Pflegegrad bleibt entscheidend, warum ein Hilfsmittel benötigt wird.

Besteht beispielsweise wegen Krankheit oder Behinderung ein Anspruch gegenüber der Krankenversicherung, ist nicht allein deshalb die Pflegekasse zuständig, weil gleichzeitig ein Pflegegrad besteht.

Ein medizinisch beziehungsweise behinderungsbedingt erforderlicher Rollstuhl wird deshalb typischerweise über die Krankenkasse versorgt.

Das Grundprinzip lautet:

Pflegegrad bedeutet nicht, dass jedes benötigte Hilfsmittel automatisch von der Pflegekasse bezahlt wird.

Nicht jedes nützliche Produkt ist ein Pflegehilfsmittel

Ein Gegenstand wird nicht allein dadurch zum Pflegehilfsmittel, dass er:

  • bequem,
  • hilfreich,
  • praktisch,
  • oder allgemein sicherheitsfördernd ist.

Er muss einem gesetzlichen Pflegezweck dienen.

Auch nicht jedes Produkt, das im Handel als „Pflegehilfe“ beworben wird, ist automatisch ein anerkanntes Pflegehilfsmittel.

Der GKV-Spitzenverband führt ein:

  • Hilfsmittelverzeichnis,
  • Pflegehilfsmittelverzeichnis.

Diese Verzeichnisse unterstützen die Einordnung von Produkten und Qualitätsanforderungen.

Allgemeine Gebrauchsgegenstände sind nicht automatisch Hilfsmittel der Krankenkasse

Auch bei der Krankenversicherung gibt es Grenzen.

Ein gewöhnlicher Gegenstand des täglichen Lebens wird nicht allein deshalb zu einem Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, weil er für einen Menschen mit Einschränkungen besonders nützlich ist.

Für die Hilfsmittelversorgung nach dem Krankenversicherungsrecht müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Vor einer eigenen Anschaffung die Zuständigkeit klären

Gerade bei größeren oder teureren Hilfsmitteln sollte vor einem Kauf geklärt werden:

  • Ist die Krankenkasse oder Pflegekasse zuständig?
  • Muss ein Antrag gestellt werden?
  • Ist eine Genehmigung notwendig?
  • Über welchen Vertragspartner oder Leistungserbringer erfolgt die Versorgung?
  • Wird das Hilfsmittel gekauft oder leihweise bereitgestellt?
  • Gibt es eine notwendige Anpassung oder Einweisung?

Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung werden grundsätzlich über Leistungserbringer abgegeben, die Vertragspartner der jeweiligen Krankenkasse sind.

Auch bei Pflegehilfsmitteln bestehen geregelte Versorgungswege.

Eine eigenständig gekaufte Wunschversorgung kann deshalb vermeidbare Eigenkosten verursachen.

Ist immer eine ärztliche Verordnung erforderlich?

Nicht in jeder Situation.

Für Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine vertragsärztliche Verordnung für die Antragstellung nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist.

Daneben gibt es weitere gesetzlich geregelte Wege.

Besonders wichtig ist seit 1. September 2026 eine neue Regelung für Empfehlungen durch qualifizierte Pflegefachpersonen.

Seit 1. September 2026 können Pflegefachpersonen bestimmte Hilfsmittel empfehlen

Qualifizierte Pflegefachpersonen können unter den gesetzlich und durch Richtlinien festgelegten Voraussetzungen bestimmte:

  • Hilfsmittel,
  • Pflegehilfsmittel empfehlen.

Das gilt nur in den dafür geregelten Pflege- und Beratungssituationen und nur für Hilfs- beziehungsweise Pflegehilfsmittel, die von den Richtlinien erfasst werden.

Bei einer solchen qualifizierten Empfehlung gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen:

Es wird gesetzlich vermutet, dass das empfohlene Pflegehilfsmittel notwendig beziehungsweise das empfohlene Hilfsmittel erforderlich ist.

Eine zusätzliche vertragsärztliche Verordnung ist dann für diesen Versorgungsweg nicht erforderlich.

Wichtig:

Das bedeutet nicht, dass jede Pflegefachperson jedes Hilfsmittel „verschreiben“ kann.

Die Richtlinien regeln:

  • welche Produkte infrage kommen,
  • welche Qualifikation erforderlich ist,
  • in welchen Situationen die Empfehlung erfolgen darf,
  • wie das Verfahren abläuft.

Die Empfehlung darf nicht zu alt sein

Damit die besondere gesetzliche Vermutungswirkung greift, darf die Empfehlung der Pflegefachperson bei der Antragstellung nicht älter sein als:

zwei Wochen.

Die Empfehlung wird zusammen mit dem Antrag an die Kranken- oder Pflegekasse übermittelt.

Trotz Empfehlung bleibt die jeweilige Kasse für die Leistungsentscheidung zuständig.

Auch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird weiterhin geprüft.

Antrag bei der Pflegekasse

Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen werden grundsätzlich bei der Pflegekasse beantragt.

Für einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung gelten grundsätzlich Entscheidungsfristen.

Die Pflegekasse muss grundsätzlich innerhalb von:

  • drei Wochen nach Antragseingang,
  • beziehungsweise fünf Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst in der gesetzlich vorgesehenen Weise beteiligt wird, entscheiden.

Für ein Pflegehilfsmittel mit einer qualifizierten Empfehlung durch eine Pflegefachperson gilt grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist.

Kann die Pflegekasse die gesetzliche Frist nicht einhalten, muss sie dies rechtzeitig schriftlich begründen.

Teilt die Pflegekasse keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mit, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der gesetzlichen Frist grundsätzlich als genehmigt.

Ob diese Rechtsfolge in einem konkreten Einzelfall eingetreten ist, gehört allerdings in die individuelle Verfahrensprüfung und nicht in diese allgemeine Orientierung.

Wann kann eine Wohnumfeldverbesserung bezuschusst werden?

Eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes kann infrage kommen, wenn sie dazu beiträgt:

  • häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen,
  • häusliche Pflege erheblich zu erleichtern,
  • eine Überforderung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegepersonen zu verhindern,
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen,
  • die Abhängigkeit von personeller Hilfe zu verringern.

Ein Umbau ist also nicht allein deshalb zuschussfähig, weil er:

  • moderner,
  • schöner,
  • komfortabler wäre.

Es muss ein konkreter Bezug zur Pflegesituation bestehen.

Wie hoch ist der Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung 2026?

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 kann die Pflegekasse unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Zuschuss von bis zu:

4.180 Euro je Maßnahme und pflegebedürftiger Person gewähren.

Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können die Zuschüsse für eine gemeinsame Maßnahme zusammengeführt werden.

Der Gesamtbetrag ist auf:

16.720 Euro je gemeinsamer Maßnahme begrenzt.

Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen wird der Höchstbetrag nach den gesetzlichen Regeln anteilig auf die beteiligten Versicherungsträger verteilt.

Wichtig:

„Bis zu 4.180 Euro“ bedeutet nicht, dass automatisch 4.180 Euro ausgezahlt werden.

Die tatsächlichen anerkennungsfähigen Kosten begrenzen den Zuschuss.

Sind sie niedriger, wird nicht automatisch der Höchstbetrag ausgezahlt.

Sind sie höher, kann ein Eigenanteil verbleiben.

Was bedeutet „je Maßnahme“?

„Eine Maßnahme“ bedeutet nicht automatisch:

ein Handwerkerposten = ein neuer Zuschuss.

Werden aufgrund derselben aktuellen Pflegesituation mehrere zusammengehörende Anpassungen gleichzeitig benötigt, können sie zusammen eine Wohnumfeldmaßnahme bilden.

Beispiel:

Damit eine Wohnung mit einem Rollstuhl nutzbar wird, müssen gleichzeitig:

  • mehrere Türen verbreitert,
  • mehrere Schwellen beseitigt werden.

Diese Arbeiten können zusammen als eine Maßnahme gelten.

Kann später erneut ein Zuschuss möglich sein?

Ja, wenn sich die Pflegesituation später wesentlich verändert und dadurch neue Anpassungen erforderlich werden, kann grundsätzlich eine weitere Maßnahme vorliegen.

Beispielsweise:

Zunächst wird eine Wohnung wegen Rollstuhlnutzung angepasst.

Später verändert sich der Unterstützungsbedarf so, dass zusätzlich ein pflegegerechter Umbau des Badezimmers notwendig wird.

Dann kann erneut geprüft werden, ob eine weitere zuschussfähige Wohnumfeldmaßnahme vorliegt.

Der Wohnumfeldzuschuss ist deshalb nicht automatisch nur einmal im gesamten Leben möglich.

Was gilt in einer Mietwohnung?

Ein bewilligter Zuschuss der Pflegekasse bedeutet nicht automatisch, dass jede bauliche Veränderung in einer Mietwohnung ohne weitere Klärung durchgeführt werden darf.

Pflegeversicherungsrecht und Mietrecht sind zwei verschiedene Fragen.

Das Mietrecht sieht grundsätzlich vor, dass Mieterinnen und Mieter verlangen können, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.

Dieser Anspruch besteht aber nicht unbegrenzt.

Er kann insbesondere entfallen, wenn die Veränderung dem Vermieter unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.

Außerdem kann im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung eine besondere Sicherheit vereinbart werden.

Deshalb gilt:

Vor einer baulichen Veränderung in einer Mietwohnung sollte neben dem Pflegekassenzuschuss auch die mietrechtliche Situation geklärt werden.

Technische Pflegehilfsmittel werden häufig leihweise bereitgestellt

Größere technische Pflegehilfsmittel werden häufig nicht gekauft, sondern leihweise zur Verfügung gestellt.

Das kann beispielsweise Pflegebetten betreffen.

Wird eine geeignete leihweise Versorgung angeboten, bedeutet das nicht automatisch, dass stattdessen eine selbst ausgewählte Kaufversorgung finanziert wird.

Eine Ablehnung einer geeigneten leihweisen Versorgung ohne zwingenden Grund kann dazu führen, dass selbst entstehende Kosten nicht übernommen werden.

Anpassung, Einweisung und Reparatur gehören mit zur Versorgung

Ein Hilfsmittel hilft nur dann sinnvoll, wenn es:

  • zum individuellen Bedarf passt,
  • richtig eingestellt ist,
  • korrekt benutzt wird,
  • funktionsfähig bleibt.

Deshalb kann der gesetzliche Leistungsumfang je nach Hilfsmittel auch umfassen:

  • notwendige Anpassung,
  • Einweisung oder Ausbildung im Gebrauch,
  • Instandsetzung,
  • Ersatzbeschaffung,
  • bei Hilfsmitteln der Krankenversicherung gegebenenfalls notwendige Wartungen und technische Kontrollen.

Die Versorgung endet also nicht immer mit der Übergabe eines Produkts.

Wunsch- oder Komfortausstattung kann Mehrkosten verursachen

Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen grundsätzlich die notwendige Versorgung innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen.

Wird eine Ausstattung gewählt, die über das notwendige Maß hinausgeht, können:

  • Mehrkosten,
  • daraus entstehende höhere Folgekosten selbst zu tragen sein.

Deshalb gilt:

Wenn ein Hilfsmittel grundsätzlich übernommen wird, bedeutet das nicht automatisch, dass jede gewünschte Ausführung vollständig bezahlt wird.

Zuzahlung bei technischen Pflegehilfsmitteln

Bei technischen Pflegehilfsmitteln müssen Erwachsene grundsätzlich einen Eigenanteil von:

10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel leisten, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder Befreiung greift.

Das ist von den 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu unterscheiden.

Die vollständige Zuzahlungs- und Finanzierungssystematik erklärt Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann.

Pflegehilfsmittel können auch Pflegepersonen entlasten

Pflegehilfsmittel sollen nicht ausschließlich die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person verbessern.

Sie können ausdrücklich auch die Pflege erleichtern.

Ein geeignetes Pflegebett oder eine geeignete Lagerungshilfe kann beispielsweise dazu beitragen:

  • körperliche Belastung beim Umlagern zu reduzieren,
  • Pflegehandlungen ergonomischer durchzuführen,
  • schwere wiederkehrende Handgriffe zu erleichtern.

Damit kann ein Pflegehilfsmittel sowohl der pflegebedürftigen Person als auch der praktischen Durchführung der Pflege zugutekommen.

Hilfsmittel ersetzen nicht automatisch persönliche Pflege

Ein Hilfsmittel kann:

  • Selbstständigkeit erhöhen,
  • einzelne Tätigkeiten ermöglichen,
  • Pflege erleichtern,
  • Risiken vermindern.

Es übernimmt aber nicht automatisch:

  • Körperpflege,
  • Betreuung,
  • medizinische Unterstützung,
  • notwendige Beaufsichtigung,
  • persönliche Hilfe.

Ein Pflegebett erleichtert beispielsweise Pflegehandlungen.

Es führt diese Pflegehandlungen nicht selbst durch.

Ein Notrufsystem kann eine Verbindung zu Hilfe herstellen.

Es ersetzt keine notwendige dauerhafte Beaufsichtigung.

Was sollte vor einer Anschaffung oder einem Umbau geklärt werden?

Eine praktische Orientierung ist:

Bei einem Hilfsmittel

Fragen Sie:

  • Wofür wird das Hilfsmittel benötigt?
  • Geht es vor allem um Krankheit oder Behinderung?
  • Ist die Krankenkasse zuständig?
  • Ist eine ärztliche Entscheidung oder Verordnung notwendig?
  • Kommt eine Empfehlung durch eine qualifizierte Pflegefachperson infrage?
  • Über welchen Vertragspartner erfolgt die Versorgung?
  • Welche Anpassung und Einweisung ist erforderlich?

Bei einem Pflegehilfsmittel

Fragen Sie:

  • Erleichtert es die häusliche Pflege?
  • Lindert es Beschwerden?
  • Unterstützt es eine selbstständigere Lebensführung?
  • Ist ein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig?
  • Wird das Hilfsmittel leihweise bereitgestellt?
  • Ist eine Zuzahlung erforderlich?
  • Welcher Antrag ist bei der Pflegekasse notwendig?

Bei einem Umbau der Wohnung

Fragen Sie:

  • Welches konkrete Problem der häuslichen Pflege soll gelöst werden?
  • Ermöglicht oder erleichtert die Maßnahme die Pflege erheblich?
  • Besteht mindestens Pflegegrad 1?
  • Welche Arbeiten gehören zur selben Maßnahme?
  • Wie hoch sind die tatsächlichen anerkennungsfähigen Kosten?
  • Ist in einer Mietwohnung zusätzlich eine mietrechtliche Klärung erforderlich?
  • Sollte die Entscheidung der Pflegekasse vor Beginn der Arbeiten abgewartet werden?

Was Sie aus dieser Seite mitnehmen sollten

  • Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungen sind drei unterschiedliche Leistungsbereiche.
  • Hilfsmittel der Krankenversicherung dienen vor allem der Krankenbehandlung oder dem Ausgleich beziehungsweise der Vorbeugung einer Behinderung.
  • Pflegehilfsmittel der Pflegeversicherung sollen die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen verändern die konkrete Wohnung oder das Wohnumfeld, damit Pflege möglich oder wesentlich leichter wird.
  • Ein Pflegegrad bedeutet nicht, dass jedes Hilfsmittel automatisch von der Pflegekasse bezahlt wird.
  • Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungen können grundsätzlich bereits ab Pflegegrad 1 infrage kommen.
  • Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel stehen 2026 bis zu 42 Euro monatlich zur Verfügung.
  • Für eine Wohnumfeldverbesserung können 2026 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme und pflegebedürftiger Person bezuschusst werden; bei einer gemeinsamen Maßnahme mehrerer Pflegebedürftiger höchstens 16.720 Euro insgesamt.
  • Mehrere gleichzeitig aufgrund derselben Pflegesituation notwendige Umbauten können zusammen eine Maßnahme bilden.
  • Ändert sich die Pflegesituation später wesentlich, kann eine weitere Wohnumfeldmaßnahme erneut bezuschusst werden.
  • Seit 1. September 2026 können qualifizierte Pflegefachpersonen unter den gesetzlichen und richtlinienbezogenen Voraussetzungen bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen.
  • Eine solche Empfehlung darf bei Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein.
  • Krankenkasse oder Pflegekasse bleiben trotz Empfehlung für die Leistungsentscheidung zuständig.
  • Ein Pflegekassenzuschuss zu einem Umbau ersetzt in einer Mietwohnung nicht die mietrechtliche Klärung.

Und besonders wichtig:

Nicht der Name eines Gegenstands entscheidet darüber, wer zuständig ist. Entscheidend sind Zweck, konkrete Nutzung und der gesetzliche Leistungsweg.


Quellenbasis

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