Die richtigen Menschen und Anlaufstellen an Ihrer Seite

Wo Sie Pflegeberatung und persönliche Orientierung bekommen

Pflege kann schnell unübersichtlich werden.

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Pflege kann schnell unübersichtlich werden.

Vielleicht wissen Sie bereits, dass Unterstützung nötig ist. Aber noch nicht:

  • welche Hilfe zu Ihrer Situation passt,
  • welche Leistungen miteinander verbunden werden können,
  • wer zuständig ist,
  • welche Anträge notwendig sind,
  • wie Angehörige entlastet werden können,
  • oder wie aus mehreren einzelnen Hilfen eine funktionierende Versorgung wird.

Genau dabei kann Pflegeberatung helfen.

Dabei ist eine Unterscheidung besonders wichtig:

Nicht jede Information über Pflege ist automatisch eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Und auch der regelmäßige Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI ist etwas anderes.

Diese Beratungsformen können sich ergänzen. Sie haben aber unterschiedliche Aufgaben. Genau diese Trennung ist für diese Seite zentral.

Wann Pflegeberatung helfen kann

Pflegeberatung kann bereits sinnvoll sein, wenn Pflegebedürftigkeit gerade erst entsteht.

Dann stehen häufig viele Fragen gleichzeitig im Raum:

  • Sollte ein Pflegegrad beantragt werden?
  • Wie läuft eine Begutachtung ab?
  • Welche Unterstützung wird jetzt schon benötigt?
  • Wer kann helfen?
  • Welche Leistungen könnten infrage kommen?
  • Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Wie lässt sich die Versorgung zu Hause organisieren?

Pflegeberatung kann dabei helfen, diese Fragen zu sortieren und die nächsten Schritte verständlicher zu machen.

Sie kann aber auch später wichtig werden.

Zum Beispiel:

  • vor oder nach einer Pflegebegutachtung,
  • wenn ein Pflegegrad oder eine Leistung bewilligt wurde,
  • wenn sich der Pflegebedarf verändert,
  • wenn die bisherige Hilfe nicht mehr ausreicht,
  • wenn mehrere Leistungen miteinander verbunden werden sollen,
  • wenn ein Pflegedienst eingebunden werden soll,
  • wenn Hilfsmittel oder eine Wohnraumanpassung relevant werden,
  • wenn Angehörige Entlastung brauchen,
  • wenn nach Krankenhaus oder Rehabilitation eine neue Versorgung organisiert werden muss,
  • wenn mehrere Kostenträger oder Dienste gleichzeitig beteiligt sind.

Pflegeberatung ist deshalb nicht nur etwas für den Beginn einer Pflegesituation. Sie kann die Versorgung auch später erneut ordnen und anpassen.

Pflegeberatung kann schon vor einem bewilligten Pflegegrad beginnen

Ein Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a kann bereits bestehen, bevor ein Pflegegrad festgestellt wurde.

Das gilt insbesondere, wenn:

  • ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wurde
  • und ein Hilfe- und Beratungsbedarf erkennbar ist.

Davon zu unterscheiden ist der erklärte Bedarf einer Pflegebegutachtung: Auch dadurch wird die Pflicht der Pflegekasse ausgelöst, ein Beratungsangebot nach § 7b zu machen.

Das bedeutet:

Sie müssen mit wichtigen Orientierungsfragen nicht warten, bis ein Pflegegrad bereits bewilligt wurde.

Beratungsangebot innerhalb von zwei Wochen

Nach bestimmten Leistungsanträgen beziehungsweise nach dem erklärten Bedarf einer Pflegebegutachtung muss die Pflegekasse grundsätzlich unmittelbar reagieren.

Sie muss entweder:

  • einen konkreten Beratungstermin mit einer Kontaktperson anbieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchgeführt werden muss, oder:
  • einen Beratungsgutschein ausstellen.

Mit diesem Gutschein kann innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eine darin benannte unabhängige und neutrale Beratungsstelle auf Kosten der Pflegekasse genutzt werden.

Dabei muss außerdem auf die Möglichkeit eines:

individuellen Versorgungsplans hingewiesen werden.

Auf Wunsch muss die Beratung in der häuslichen Umgebung stattfinden. In diesem Fall kann der Beratungstermin auf Wunsch auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist durchgeführt werden.

Wichtig:

Diese Zwei-Wochen-Regel ist keine Frist für die Entscheidung über einen Pflegegrad oder über eine beantragte Leistung.

Sie betrifft das Beratungsangebot.

Wenn eine Pflegebegutachtung bevorsteht

Pflegeberatung kann helfen, eine anstehende Begutachtung besser zu verstehen und vorzubereiten.

Dabei kann zum Beispiel geklärt werden:

  • Welche Bereiche der Selbstständigkeit werden betrachtet?
  • Welche Einschränkungen sollten im Alltag konkret beschrieben werden?
  • Welche Unterstützung wird tatsächlich benötigt?
  • Welche Unterlagen können hilfreich sein?
  • Wie lassen sich schwankende oder nicht ständig sichtbare Einschränkungen nachvollziehbar darstellen?

Eine Pflegeberatung darf dabei aber:

  • keinen bestimmten Pflegegrad versprechen,
  • die Begutachtung nicht ersetzen,
  • das Ergebnis nicht vorwegnehmen.

Die Begutachtung selbst erklärt Begutachtung – was wird im Alltag wirklich angeschaut?.

Nach der Pflegebegutachtung

Auch nach einer Begutachtung kann Beratung sinnvoll sein.

Zum Beispiel bei Fragen wie:

  • Was bedeutet der festgestellte Pflegegrad?
  • Welche Leistungen kommen jetzt grundsätzlich infrage?
  • Welche Empfehlungen enthält das Gutachten?
  • Wurden Hilfsmittel oder Rehabilitationsmaßnahmen empfohlen?
  • Welche Versorgung passt zur aktuellen Lebenssituation?

Das Gutachten kann dabei eine wichtige Grundlage für die weitere Versorgungsplanung sein.

Wenn mehrere Leistungen zusammenpassen müssen

Pflege zu Hause besteht häufig aus mehreren Bausteinen.

Zum Beispiel:

  • Pflegegeld und Pflegedienst,
  • Tagespflege und häusliche Pflege,
  • Entlastungsbetrag und Alltagshilfe,
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege,
  • Hilfsmittel und Wohnraumanpassung,
  • Leistungen der Pflegeversicherung und medizinische Leistungen der Krankenkasse.

Pflegeberatung kann helfen:

  • unterschiedliche Ansprüche auseinanderzuhalten,
  • Kombinationen zu strukturieren,
  • Versorgungslücken sichtbar zu machen.

Die vollständige Finanzierungslogik wird in Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann erklärt.

Wenn die häusliche Versorgung neu organisiert werden muss

Beratung kann besonders hilfreich werden, wenn sich die bisherige Versorgung verändert.

Zum Beispiel:

  • Angehörige können weniger übernehmen,
  • eine Pflegeperson fällt aus,
  • der Pflegebedarf steigt,
  • die Mobilität nimmt ab,
  • mehr Betreuung wird notwendig,
  • erstmals soll ein Pflegedienst hinzukommen,
  • Tagespflege wird erwogen,
  • eine Wohnraumanpassung wird notwendig.

Dann kann Pflegeberatung den gesamten Unterstützungsbedarf betrachten und verschiedene Hilfen miteinander verbinden.

Auch die Situation der Pflegepersonen gehört dazu

Pflegeberatung soll ausdrücklich auch über Möglichkeiten informieren, Pflegepersonen zu entlasten.

Dazu können je nach Situation gehören:

  • Verhinderungspflege,
  • Tages- oder Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • anerkannte Unterstützung im Alltag,
  • Pflegekurse,
  • weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote.

Die einzelnen Leistungen erklärt Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann.

Für diese Seite ist wichtig:

Auch die Belastung der Menschen, die zu Hause pflegen, gehört in eine realistische Versorgungsplanung.

Wenn die Situation komplex wird

Pflegeberatung kann besonders wichtig sein, wenn mehrere Systeme gleichzeitig beteiligt sind.

Zum Beispiel wenn:

  • mehrere Erkrankungen oder Einschränkungen zusammentreffen,
  • unterschiedliche Kostenträger beteiligt sind,
  • mehrere Dienste gleichzeitig helfen,
  • Pflege und medizinische Versorgung zusammenspielen,
  • Angehörige, Pflegedienst und weitere Hilfen koordiniert werden müssen,
  • sich der Unterstützungsbedarf häufig verändert.

Dann kann Pflegeberatung eine koordinierende Funktion übernehmen.

Nach Krankenhaus oder Rehabilitation

Nach einem Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt entstehen häufig mehrere Fragen gleichzeitig.

Zum Beispiel zu:

  • häuslicher Pflege,
  • Behandlungspflege,
  • Hilfsmitteln,
  • Kurzzeitpflege,
  • Rehabilitation,
  • Pflegedienst,
  • Pflegegrad.

Pflegeberatung kann helfen, diese unterschiedlichen Wege zu ordnen.

Die konkrete medizinische Versorgung wird in Wer Sie bei medizinischer Versorgung zu Hause unterstützt erklärt.

Pflegeberatung kann später wieder aufgenommen werden

Pflegeberatung muss kein einmaliges Gespräch bleiben.

Wenn sich die Bedarfslage verändert, kann ein vorhandener Versorgungsplan:

  • überprüft,
  • angepasst,
  • ergänzt werden.

Eine erneute Beratung kann deshalb sinnvoll sein, wenn:

  • bisherige Unterstützung nicht mehr reicht,
  • neue Einschränkungen entstehen,
  • eine Höherstufung beantragt werden soll,
  • eine andere Versorgungsform notwendig wird.

Was Pflegeberatung nach § 7a konkret leisten kann

Pflegeberatung nach § 7a ist mehr als eine allgemeine Auskunft über Pflegeleistungen.

Sie kann mehrere Aufgaben miteinander verbinden.

Hilfebedarf erfassen

Die Beratung kann den individuellen Unterstützungsbedarf systematisch betrachten.

Dazu können gehören:

  • Ergebnisse der Pflegebegutachtung,
  • die bisherige Pflege- und Betreuungssituation,
  • vorhandene Hilfen,
  • Versorgungslücken,
  • die persönliche Lebenssituation.

Damit geht es nicht nur um die Frage:

„Welche Leistung gibt es?“

Sondern auch:

„Was wird in dieser konkreten Situation tatsächlich benötigt?“

Der individuelle Versorgungsplan

Ein wichtiges Instrument der Pflegeberatung ist der:

individuelle Versorgungsplan.

Er kann unterschiedliche Hilfen zusammenführen.

Zum Beispiel:

  • Leistungen der Pflegeversicherung,
  • Leistungen anderer Sozialleistungsträger,
  • medizinische Hilfen,
  • pflegerische Unterstützung,
  • soziale Hilfen,
  • Prävention,
  • Rehabilitation,
  • örtliche Angebote.

Der Plan soll nicht nur auflisten, was theoretisch möglich ist.

Er soll die tatsächlich erforderlichen Hilfen für die individuelle Situation strukturieren.

Pflegeberatung kann bei Anträgen und Koordination helfen

Pflegeberatung kann dabei unterstützen, dass notwendige Leistungen:

  • beantragt,
  • koordiniert,
  • vom zuständigen Leistungsträger geprüft werden.

Ein Antrag auf Leistungen nach SGB XI oder SGB V kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gegenüber der Pflegeberaterin oder dem Pflegeberater gestellt werden.

Dieser Antrag muss dann unverzüglich an die zuständige Pflege- oder Krankenkasse weitergeleitet werden.

Die Entscheidung über den Leistungsanspruch trifft weiterhin der zuständige Leistungsträger.

Ein Versorgungsplan ist keine Leistungsbewilligung

Auch wenn eine bestimmte Hilfe im Versorgungsplan empfohlen oder als sinnvoll angesehen wird, bedeutet das nicht automatisch:

„Diese Leistung ist damit bewilligt.“

Über den jeweiligen Leistungsanspruch entscheidet weiterhin die zuständige Stelle.

Zum Beispiel:

  • Pflegekasse,
  • Krankenkasse,
  • Sozialhilfeträger,
  • anderer zuständiger Leistungsträger.

Pflegeberatung kann begleiten und koordinieren.

Sie ersetzt aber nicht die Leistungsentscheidung.

Pflegeberatung nach § 7a ist grundsätzlich freiwillig

Die Inanspruchnahme der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist grundsätzlich:

freiwillig.

Eine pflegebedürftige Person muss nicht allein deshalb eine §-7a-Pflegeberatung durchführen, weil sie Pflegeleistungen beantragt.

Die Pflegekasse muss aber den vorgesehenen Zugang zur Beratung anbieten.

Davon zu unterscheiden ist der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3.

Dieser kann bei Pflegegeldbezug verpflichtend sein.

Pflegeberatung nach § 7a und Beratungsbesuch nach § 37 sind nicht dasselbe

Diese beiden Beratungsformen werden leicht verwechselt.

Pflegeberatung nach § 7a

Sie dient insbesondere:

  • umfassender persönlicher Orientierung,
  • Erfassung des Hilfebedarfs,
  • Auswahl und Koordination von Leistungen,
  • Erstellung eines Versorgungsplans,
  • Begleitung der weiteren Versorgung.

Sie ist grundsätzlich:

freiwillig.

Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3

Dieser hat einen anderen Schwerpunkt.

Er dient insbesondere:

  • der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege,
  • regelmäßiger Hilfestellung,
  • praktischer pflegefachlicher Unterstützung der Menschen, die zu Hause pflegen.

Bei Pflegegeldbezug kann dieser Beratungsbesuch verpflichtend sein.

Die beiden Beratungsformen sind nicht derselbe Termin und haben unterschiedliche Aufgaben.

Beispiel: Zwei Beratungen – zwei unterschiedliche Aufgaben

Eine Frau hat Pflegegrad 3 und erhält Pflegegeld.

Bisher übernimmt ihr Sohn einen großen Teil der Pflege. Nach einem Krankenhausaufenthalt braucht sie plötzlich:

  • mehr Hilfe beim Duschen,
  • Unterstützung beim Transfer,
  • zusätzliche Hilfe im Haushalt.

Gleichzeitig merkt der Sohn, dass die bisherige Versorgung neben seiner Berufstätigkeit nicht mehr ausreicht.

Wofür kann jetzt eine Pflegeberatung nach § 7a helfen?

Hier kann die gesamte Versorgung neu betrachtet werden.

Zum Beispiel:

  • Soll ein Pflegedienst hinzukommen?
  • Welche Aufgaben kann der Sohn weiterhin übernehmen?
  • Welche Entlastungsmöglichkeiten kommen infrage?
  • Werden Hilfsmittel benötigt?
  • Könnte Tagespflege helfen?
  • Welche Hilfen müssen beantragt werden?
  • Wie lassen sich mehrere Unterstützungen miteinander verbinden?

Bei Bedarf kann daraus ein individueller Versorgungsplan entstehen.

Und was ist mit dem §-37-Beratungsbesuch?

Weil die Frau Pflegegrad 3 hat und Pflegegeld bezieht, muss sie trotzdem einmal pro Halbjahr den Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 abrufen.

Dort geht es insbesondere darum:

  • ob die häusliche Pflege sichergestellt ist,
  • ob praktische Pflegeprobleme bestehen,
  • ob die Pflegenden Anleitung benötigen,
  • ob zusätzliche Hilfen sinnvoll sind.

Die §-7a-Pflegeberatung kann also die gesamte Versorgung neu ordnen. Der §-37-Beratungsbesuch unterstützt und sichert die häusliche Pflege. Der eine ersetzt den anderen nicht automatisch.

Der §-37-Beratungsbesuch ist mehr als ein Pflichtnachweis

Wenn beim Beratungsbesuch deutlich wird, dass weitere Unterstützung sinnvoll oder notwendig ist, soll die Beratungsperson auf passende Möglichkeiten hinweisen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Beratungs- und Unterstützungsangebote eines Pflegestützpunkts,
  • Pflegeberatung nach § 7a einschließlich eines möglichen Versorgungsplans,
  • Pflegekurse,
  • weitere geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote.

Die Beratungsperson soll außerdem empfehlen, welche dieser Möglichkeiten zur konkreten Pflegesituation passen oder sinnvoll miteinander verbunden werden können.

Die Pflegekasse muss Pflegebedürftige und häuslich Pflegende bei der Inanspruchnahme solcher Hilfen zeitnah unterstützen.

Was aus dem Beratungsbesuch weitergegeben wird

Die Durchführung des Beratungsbesuchs muss gegenüber der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen bestätigt werden.

Erkenntnisse darüber, wie die häusliche Pflegesituation verbessert werden könnte, werden der pflegebedürftigen Person mitgeteilt.

Eine Weitergabe solcher inhaltlichen Erkenntnisse an die Pflegeversicherung erfolgt grundsätzlich mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person.

Wird keine Einwilligung erteilt, hält die Beratungsperson aber eine weitergehende Beratung für erforderlich, darf sie der Pflegeversicherung mitteilen, dass eine weitergehende Beratung angezeigt ist.

Die konkreten Einzelheiten der Pflegesituation werden dadurch nicht automatisch übermittelt. Die Pflegeversicherung muss anschließend eine Pflegeberatung nach § 7a anbieten.

Eine wichtige Ausnahme gilt bei akuter Gefahr:

Besteht nach Einschätzung der Beratungsperson Gefahr im Verzug und ist die Pflege nicht sichergestellt, wird diese Information auch ohne Einwilligung an die Pflegeversicherung weitergegeben.

Besteht ein unmittelbares Risiko für Leib oder Leben, muss die Beratungsperson außerdem unverzüglich einen geeigneten Notdienst verständigen.

Wie oft der §-37-Beratungsbesuch aktuell erforderlich ist

Aktuell geprüft am 25.09.2026 gilt:

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen:

einmal pro Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen.

Für Pflegegrad 4 und 5 besteht zusätzlich die Möglichkeit, freiwillig:

einmal pro Quartal einen Beratungsbesuch zu nutzen.

Damit gilt:

  • Pflegegrad 2 bis 5 bei Pflegegeld: verpflichtend halbjährlich,
  • Pflegegrad 4 und 5: freiwillig zusätzlich vierteljährlich,
  • Pflegegrad 1: freiwillig halbjährlich,
  • bei ambulanten Pflegesachleistungen: freiwillig halbjährlich.

Achtung: gesund.bund.de zeigt hier weiterhin den früheren Rechtsstand

Die offizielle BMG-Information und der aktuelle § 37 Absatz 3 SGB XI bestätigen die halbjährliche Pflicht auch für Pflegegrad 4 und 5.

Die weiterhin abrufbare Seite gesund.bund.de – Beratung und Schulungen nennt für Pflegegrad 4 und 5 dagegen noch eine verpflichtende vierteljährliche Beratung.

Diese Angabe entspricht an diesem Punkt nicht dem aktuellen Gesetz.

Patavio orientiert sich deshalb am aktuellen § 37 Absatz 3 SGB XI und an der aktuellen BMG-Information.

Videoberatung beim §-37-Beratungsbesuch

Nach dem Recherche-Stand gilt bis einschließlich:

31. März 2027 eine zeitlich befristete Regel.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann:

jede zweite Beratung nach § 37 Absatz 3 per Videokonferenz durchgeführt werden.

Die erstmalige Beratung muss:

in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.

Da diese Regel befristet ist, muss sie vor einer Veröffentlichung nach dem 31.03.2027 erneut geprüft werden.

Wo Sie Pflegeberatung oder persönliche Orientierung bekommen können

Es gibt verschiedene Anlaufstellen.

Welche davon passt, hängt davon ab, welche Frage geklärt werden soll.

Pflegekasse

Für gesetzlich Pflegeversicherte ist die Pflegekasse eine zentrale Anlaufstelle.

Sie muss:

  • Pflegeberatung sicherstellen,
  • eine persönliche Pflegeberaterin oder einen persönlichen Pflegeberater beziehungsweise eine Beratungsstelle benennen,
  • nach bestimmten Anträgen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen.

Pflegeberaterinnen und Pflegeberater verfügen über besondere Qualifikationen.

Als berufliche Grundlagen kommen insbesondere infrage:

  • Pflegefachpersonen,
  • Sozialversicherungsfachangestellte,
  • Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, jeweils mit der erforderlichen Zusatzqualifikation.

Unabhängige und neutrale Beratungsstellen

Mit einem Beratungsgutschein können unabhängige und neutrale Beratungsstellen genutzt werden.

Die Beratung erfolgt dann:

  • auf Kosten der Pflegekasse,
  • nach den Anforderungen der Pflegeberatung nach § 7a.

Ein Beratungsgutschein ist deshalb kein Geldbetrag zur freien Verwendung.

Pflegestützpunkte

Pflegestützpunkte können unterschiedliche Bereiche wohnortnah zusammenführen.

Dazu können gehören:

  • Pflegeberatung,
  • Kranken- und Pflegekassen,
  • Altenhilfe,
  • Sozialhilfe,
  • medizinische Hilfen,
  • pflegerische Hilfen,
  • soziale Unterstützungsangebote.

Zu ihren Aufgaben können gehören:

  • umfassende und unabhängige Beratung,
  • Information über Rechte und Leistungen,
  • Koordination der Versorgung,
  • Vernetzung regionaler Angebote,
  • Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen.

Sie können besonders hilfreich sein, wenn mehrere Systeme gleichzeitig beteiligt sind.

Pflegestützpunkte gibt es nicht überall in derselben Form

Pflegestützpunkte werden nicht automatisch in jeder Stadt oder jedem Landkreis identisch eingerichtet.

Ihre Struktur hängt von landesrechtlichen und kommunalen Gegebenheiten ab.

Deshalb sollte es nicht pauschal heißen:

„Gehen Sie zu Ihrem örtlichen Pflegestützpunkt.“

Richtiger ist:

Prüfen Sie, ob in Ihrer Region ein Pflegestützpunkt oder eine vergleichbare kommunale Pflegeberatungsstelle besteht.

Die Pflegekasse kann über vorhandene Pflegestützpunkte informieren.

Kommunale Pflegeberatung

Auch kommunale Stellen können wichtige Anlaufstellen sein.

Zum Beispiel:

  • Kreise,
  • kreisfreie Städte,
  • kommunale Beratungsstellen,
  • Stellen der Altenhilfe.

Sie können insbesondere bei Fragen helfen zu:

  • regionalen Unterstützungsangeboten,
  • örtlicher Versorgungsstruktur,
  • Sozialhilfe,
  • Hilfe zur Pflege,
  • wohnortnaher Orientierung.

Die konkreten Strukturen unterscheiden sich regional.

Pflegeberatung für privat Pflegeversicherte

Auch privat Pflegeversicherte haben Anspruch auf Pflegeberatung.

Dafür kommen insbesondere infrage:

compass private pflegeberatung.

Die Beratung kann erfolgen:

  • telefonisch,
  • per Video,
  • vor Ort.

Auch Angehörige können einbezogen werden.

Private Pflegeberatung und gesetzliche Pflegekassenberatung unterscheiden sich organisatorisch, verfolgen aber denselben gesetzlichen Beratungsauftrag.

Pflegedienste als praktische Beratungs- und Schulungspartner

Auch Pflegedienste können beraten.

Sie können zum Beispiel:

  • Pflegehandlungen erklären,
  • Angehörige anleiten,
  • praktische Pflegetechniken zeigen,
  • auf Pflegeprobleme aufmerksam machen,
  • Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 durchführen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das ist besonders hilfreich bei:

praktischen pflegefachlichen Fragen.

Ein Pflegedienst ersetzt aber nicht automatisch eine umfassende §-7a-Pflegeberatung mit:

  • Leistungskoordination,
  • Versorgungsplan,
  • Abstimmung verschiedener Kostenträger.

Wer einen §-37-Beratungsbesuch durchführen kann

Unter den jeweiligen Voraussetzungen können insbesondere infrage kommen:

  • zugelassene Pflegedienste,
  • anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz,
  • bestimmte von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachpersonen,
  • Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a,
  • geeignete kommunale Beratungspersonen.

Ambulante Betreuungsdienste im Sinne des SGB XI dürfen diese §-37-Beratungsbesuche nicht durchführen.

Pflegetelefon des Bundes

Das Pflegetelefon richtet sich insbesondere an pflegende Angehörige.

Schwerpunkte sind zum Beispiel:

  • Vereinbarkeit von Pflege und Beruf,
  • kurzzeitige Arbeitsverhinderung,
  • Pflegezeit,
  • Familienpflegezeit,
  • Entlastungsmöglichkeiten,
  • starke Belastung,
  • Konflikte in der Pflegesituation.

Bei Bedarf kann an andere geeignete Beratungsstellen weitervermittelt werden.

Das Pflegetelefon ist damit ein:

spezialisiertes Orientierungsangebot und kein Ersatz für die vollständige Pflegeberatung nach § 7a.

Bürgertelefon zur Pflegeversicherung

Das Bundesgesundheitsministerium bietet außerdem ein Bürgertelefon zur Pflegeversicherung.

Es kann allgemeine Informationen zur gesetzlichen Pflegeversicherung geben.

Es eignet sich deshalb eher für:

  • erste Orientierung,
  • Verständnisfragen zu gesetzlichen Regelungen.

Es ersetzt nicht die individuelle Fallkoordination einer Pflegeberatung nach § 7a.

Verbraucherzentralen

Verbraucherzentralen können bei bestimmten Fragen im Bereich Pflege und Gesundheit hilfreich sein.

Zum Beispiel bei:

  • Verbraucherrechten,
  • Vertragsfragen,
  • Pflegeverträgen,
  • Heimverträgen,
  • kostenpflichtigen Dienstleistungen,
  • problematischen Vertragsklauseln.

Sie sind aber nicht automatisch die zuständige Stelle für einen individuellen Versorgungsplan nach § 7a.

Selbsthilfe- und Fachberatungsstellen

Je nach Erkrankung oder Lebenssituation können zusätzliche spezialisierte Stellen sinnvoll sein.

Zum Beispiel:

  • Demenzberatung,
  • Behindertenberatung,
  • Sozialverbände,
  • Selbsthilfeorganisationen,
  • Palliativ- und Hospizberatung.

Solche Stellen können wertvolle fachliche oder lebenspraktische Orientierung bieten.

Sie ersetzen aber nicht automatisch:

  • die Pflegekasse,
  • eine Pflegeberatung nach § 7a,
  • den zuständigen Leistungsträger.

Welche Beratungsstelle passt eher zu welcher Frage?

Ihre FrageMögliche erste Anlaufstelle
Welche Pflegeleistungen kommen infrage und wie kann die Versorgung organisiert werden?Pflegekasse / Pflegeberatung nach § 7a
Welche regionalen Hilfen gibt es und wie lassen sich mehrere Systeme verbinden?Pflegestützpunkt / kommunale Pflegeberatung
Ich beziehe Pflegegeld und brauche den regelmäßigen Beratungsbesuch.zugelassene Stelle für §-37-Beratungsbesuche
Wie kann eine Pflegehandlung praktisch durchgeführt werden?Pflegedienst / pflegefachliche Anleitung
Wie lassen sich Pflege und Beruf miteinander vereinbaren?Pflegetelefon
Es gibt Probleme mit einem Vertrag oder Kosten eines Anbieters.Verbraucherberatung
Es geht um eine besondere Erkrankung oder Lebenssituation.geeignete Fach- oder Selbsthilfeberatung

Bei komplexen Situationen kann mehr als eine Beratungsstelle sinnvoll sein. Diese Zuordnung folgt der beschriebenen Rollenabgrenzung.

Wie Sie sich auf ein Beratungsgespräch vorbereiten können

Sie müssen vor einer Pflegeberatung nicht selbst das gesamte Pflegeversicherungsrecht kennen.

Einige Informationen helfen aber dabei, Ihre Situation verständlich zu machen.

Formulieren Sie zuerst Ihr wichtigstes Ziel

Eine hilfreiche Frage lautet:

Was soll nach diesem Beratungsgespräch klarer sein als vorher?

Zum Beispiel:

  • „Ich möchte wissen, wie wir die Pflege zu Hause organisieren können.“
  • „Die bisherige Hilfe reicht nicht mehr.“
  • „Ich brauche Entlastung.“
  • „Ich weiß nicht, welche Leistungen zusammenpassen.“
  • „Wir brauchen nach dem Krankenhaus eine neue Versorgung.“
  • „Ich möchte wissen, ob ein Pflegedienst notwendig ist.“

Das hilft dabei, im Gespräch die richtigen Schwerpunkte zu setzen.

Beschreiben Sie den Alltag – nicht nur Diagnosen

Für Pflegeberatung ist besonders wichtig:

Was funktioniert im tatsächlichen Alltag und wo wird Hilfe benötigt?

Notieren Sie zum Beispiel:

  • Was kann die pflegebedürftige Person selbst?
  • Wobei wird Hilfe benötigt?
  • Wie häufig?
  • Zu welchen Tageszeiten?
  • Gibt es Unterstützungsbedarf in der Nacht?
  • Welche Situationen sind besonders schwierig?
  • Welche Fähigkeiten verändern sich?

Diagnosen können wichtig sein.

Sie ersetzen aber nicht die Beschreibung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs.

Schreiben Sie auf, wer bereits hilft

Eine einfache Übersicht kann viel Klarheit schaffen.

Zum Beispiel:

  • Angehörige,
  • Freunde,
  • Nachbarn,
  • Pflegedienst,
  • Betreuung,
  • Haushaltshilfe,
  • Tagespflege,
  • medizinische Dienste.

Notieren Sie möglichst auch:

  • Wer übernimmt welche Aufgabe?
  • Wie häufig?
  • Wo gibt es Lücken?

So kann Beratung besser erkennen, was bereits funktioniert und was ergänzt werden muss.

Pflegegrad, Bescheid und Gutachten bereithalten

Wenn bereits vorhanden, können hilfreich sein:

  • aktueller Pflegegrad,
  • Pflegebescheid,
  • Gutachten des Medizinischen Dienstes beziehungsweise der privaten Begutachtung,
  • frühere Begutachtungen,
  • relevante Empfehlungen.

Die Ergebnisse der Begutachtung können in die Bedarfsermittlung einbezogen werden.

Aktuell genutzte Leistungen notieren

Hilfreich kann eine Liste sein, zum Beispiel:

  • Pflegegeld,
  • Pflegesachleistungen,
  • Entlastungsbetrag,
  • Tagespflege,
  • Verhinderungspflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • Pflegehilfsmittel,
  • Wohnumfeldzuschuss,
  • Behandlungspflege,
  • andere Leistungen.

Sie müssen nicht selbst wissen, wie jede Leistung rechtlich miteinander kombiniert wird.

Gerade dabei soll Beratung helfen.

Offene Anträge und Entscheidungen mitnehmen

Wenn vorhanden, können hilfreich sein:

  • offene Anträge,
  • Bescheide,
  • Ablehnungen,
  • Schreiben der Pflege- oder Krankenkasse,
  • Fristen.

Diese Unterlagen können helfen, den aktuellen Stand zu verstehen.

Die rechtliche Prüfung eines Widerspruchs oder eines Verfahrens gehört jedoch in einen anderen Bereich von Patavio.

Medizinische Informationen nur soweit sie für die Pflegeorganisation wichtig sind

Hilfreich können sein:

  • relevante Arzt- oder Krankenhausberichte,
  • Medikamentenplan,
  • Informationen zu regelmäßigen Behandlungen,
  • Therapien,
  • ärztliche Verordnungen.

Diese Informationen sind insbesondere dann wichtig, wenn medizinische Anforderungen die Pflegeorganisation beeinflussen.

Pflegeberatung ersetzt aber keine medizinische Diagnose oder Therapieentscheidung.

Hilfsmittel und Wohnsituation beschreiben

Notieren Sie zum Beispiel:

  • Welche Hilfsmittel sind vorhanden?
  • Welche funktionieren nicht ausreichend?
  • Gibt es Treppen?
  • Gibt es andere Barrieren?
  • Ist das Badezimmer ungeeignet?
  • Gibt es Probleme mit Bett, Transfer oder Mobilität?

Solche Informationen können helfen, mögliche Hilfsmittel oder Wohnraumanpassungen zu erkennen.

Situation der Pflegepersonen mitdenken

Für eine realistische Versorgungsplanung sollte auch bekannt sein:

  • Wer pflegt?
  • Wie häufig?
  • In welchem zeitlichen Umfang?
  • Wer ist zusätzlich berufstätig?
  • Wer lebt im selben Haushalt?
  • Gibt es eigene gesundheitliche Belastungen?
  • Ist Vertretung organisiert?
  • Gibt es Konflikte oder Überforderung?

Pflegeberatung soll ausdrücklich auch über Möglichkeiten zur Entlastung von Pflegepersonen informieren.

Kosten- und Finanzierungsfragen sammeln

Vor dem Gespräch können Sie zum Beispiel notieren:

  • Was übernimmt die Pflegekasse?
  • Was übernimmt die Krankenkasse?
  • Welche Eigenkosten entstehen?
  • Welche Leistungen können miteinander verbunden werden?
  • Gibt es bisher ungenutzte Ansprüche?
  • Könnte Hilfe zur Pflege relevant sein?

Die Beratung kann diese Fragen gemeinsam ordnen.

Die vollständige Leistungs- und Finanzierungslogik erklärt Welche Unterstützung bezahlt wird – und was zusammen genutzt werden kann.

Eigene Wünsche und Ziele gehören ebenfalls in das Gespräch

Pflegeberatung soll nicht nur Probleme und Defizite verwalten.

Wichtig sind auch persönliche Ziele.

Zum Beispiel:

  • möglichst lange zu Hause bleiben,
  • Angehörige entlasten,
  • selbstständiger bleiben,
  • häufiger außer Haus kommen,
  • Beruf und Pflege besser vereinbaren,
  • bestimmte Pflegeaufgaben nicht von Angehörigen übernehmen lassen,
  • eine andere Wohnform prüfen.

Ein Versorgungsplan sollte sich deshalb nicht nur daran orientieren, was theoretisch verfügbar ist, sondern an der individuellen Situation.

Bereiten Sie Ihre wichtigsten Fragen schriftlich vor

Eine kurze Fragenliste kann verhindern, dass wichtige Punkte im Gespräch untergehen.

Zum Beispiel:

  • Was ist momentan unser größtes Versorgungsproblem?
  • Welche Hilfe fehlt?
  • Welche Leistung passt dazu?
  • Wer muss sie beantragen?
  • Wer bietet sie regional an?
  • Welche Unterstützung kann sofort beginnen?
  • Was muss erst genehmigt werden?
  • Welche Alternativen gibt es?
  • Wie kann die Pflegeperson entlastet werden?
  • Wann sollte die Situation erneut überprüft werden?

Angehörige können einbezogen werden

Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person können:

  • Angehörige,
  • Pflegepersonen,
  • andere vertraute Personen in die Pflegeberatung einbezogen werden.

Auch Angehörige oder weitere Pflegepersonen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen eigenen Beratungsanspruch haben, wenn die pflegebedürftige Person zustimmt.

Das kann besonders sinnvoll sein, wenn diese Personen:

  • tatsächlich Pflege übernehmen,
  • Leistungen organisieren,
  • Versorgung koordinieren,
  • selbst Entlastung benötigen.

Beratung kann zu Hause stattfinden

Auf Wunsch kann Pflegeberatung:

  • in der häuslichen Umgebung,
  • beziehungsweise in der Einrichtung, in der die anspruchsberechtigte Person lebt, stattfinden.

Das kann besonders sinnvoll sein, wenn:

  • Mobilität eingeschränkt ist,
  • die Wohnsituation eine Rolle spielt,
  • Hilfsmittel betrachtet werden sollen,
  • die tatsächliche häusliche Versorgung verstanden werden muss.

Digitale Beratung kann ergänzend eingesetzt werden.

Digitale Pflegeberatung ersetzt persönliche Beratung nicht automatisch

Auch folgende Stellen können helfen:

  • barrierefreie digitale Angebote,
  • Videoberatung möglich.

Dabei müssen unter anderem:

  • Datenschutz,
  • Datensicherheit,
  • Barrierefreiheit beachtet werden.

Eine digitale Beratung nimmt der versicherten Person nicht grundsätzlich den Anspruch auf Beratung in der häuslichen Umgebung, wenn diese gewünscht wird.

Datenschutz und Einwilligung

Pflegeberatung verarbeitet häufig sensible Informationen.

Dazu können gehören:

  • Gesundheitsdaten,
  • Pflegegrad,
  • Versorgungssituation,
  • familiäre Verhältnisse,
  • Sozialleistungen.

Diese Daten dürfen nur im gesetzlichen Rahmen verarbeitet werden.

Bei externen Beratungsstellen mit Beratungsgutschein ist die Verarbeitung personenbezogener Daten an die notwendigen Beratungszwecke und die erforderliche Einwilligung gebunden.

Eine erteilte Einwilligung kann widerrufen werden.

Pflegeberatung hat Grenzen

Pflegeberatung kann viel koordinieren.

Sie ersetzt aber nicht jede andere Fachberatung.

Sie ersetzt keine Leistungsentscheidung

Eine Pflegeberaterin oder ein Pflegeberater kann:

  • informieren,
  • koordinieren,
  • Leistungen empfehlen,
  • bei Antragstellung helfen,
  • auf Entscheidungen hinwirken.

Sie kann aber nicht verbindlich garantieren:

„Diese Leistung wird bewilligt.“

Die Entscheidung trifft weiterhin der zuständige Leistungsträger.

Sie ersetzt keine medizinische Behandlung

Pflegeberatung kann medizinische und rehabilitative Hilfen in einen Versorgungsplan einbeziehen.

Sie ersetzt aber keine:

  • ärztliche Diagnose,
  • Therapieentscheidung,
  • medizinische Behandlung.

Wenn ein medizinisches Problem im Vordergrund steht, führt die Orientierung zu Wer Sie bei medizinischer Versorgung zu Hause unterstützt.

Sie ersetzt nicht automatisch Rechtsberatung

Pflegeberatung kann:

  • Ansprüche erklären,
  • bei Antragstellung helfen,
  • auf Leistungen hinweisen.

Sie ist aber nicht automatisch eine umfassende individuelle Rechtsvertretung.

Bei:

  • Widerspruch,
  • Klage,
  • Vertragsstreit,
  • anderen konkreten rechtlichen Auseinandersetzungen können andere Beratungs- oder Rechtswege erforderlich sein.

Diese Verfahren erklärt Wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind.

Wenn die Pflegeberatung selbst nicht ausreicht

Eine gute Beratung kann auch zu dem Ergebnis kommen, dass eine andere spezialisierte Stelle benötigt wird.

Zum Beispiel:

  • medizinische Frage → ärztliche beziehungsweise medizinische Versorgung,
  • Vertragsproblem → Verbraucher- oder Rechtsberatung,
  • Pflege und Beruf → Pflegetelefon beziehungsweise arbeitsrechtliche Orientierung,
  • Sozialhilfe → zuständiger Sozialhilfeträger beziehungsweise kommunale Beratung,
  • psychische Belastung → geeignete psychosoziale Unterstützung,
  • weiterhin unklare Zuständigkeit → Wo Sie Hilfe finden, wenn Sie nicht wissen, wer zuständig ist.

Pflegeberatung muss nicht jedes Problem selbst lösen.

Ein Teil guter Orientierung besteht darin, zur richtigen Stelle weiterzuführen.

Was Sie aus dieser Seite mitnehmen sollten

  • Pflegeberatung nach § 7a ist mehr als eine allgemeine Information über einzelne Pflegeleistungen.
  • Sie kann helfen, den tatsächlichen Hilfebedarf zu erfassen, verschiedene Unterstützungen zu ordnen und daraus einen individuellen Versorgungsplan zu entwickeln.
  • Ein Beratungsanspruch kann bereits bestehen, bevor ein Pflegegrad bewilligt wurde.
  • Nach bestimmten Anträgen muss die Pflegekasse grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen.
  • Ein Versorgungsplan kann medizinische, pflegerische, soziale und leistungsrechtliche Hilfen zusammenführen. Er garantiert aber nicht die Bewilligung einer Leistung.
  • Pflegeberatung nach § 7a ist grundsätzlich freiwillig.
  • Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 ist eine andere Beratungsform und kann bei Pflegegeldbezug verpflichtend sein.
  • Nach dem Recherche-Stand vom 23.09.2026 müssen Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2 bis 5 einmal pro Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen. Pflegegrad 4 und 5 können freiwillig zusätzlich vierteljährlich Beratung nutzen.
  • Die herangezogene gesund.bund-Seite bildet für Pflegegrad 4 und 5 noch den früheren Rechtsstand ab.
  • Die Möglichkeit, jede zweite §-37-Beratung auf Wunsch per Video durchzuführen, ist nach dem Recherche-Stand bis einschließlich 31.03.2027 befristet.
  • Pflegekasse, Pflegestützpunkte, kommunale Beratung, private Pflegeberatung, Pflegedienste und spezialisierte Beratungsangebote haben unterschiedliche Aufgaben.
  • Für ein gutes Beratungsgespräch ist der tatsächliche Alltag wichtiger als eine reine Diagnoseliste.
  • Hilfreich sind Informationen darüber, wer bereits unterstützt, wo Versorgungslücken bestehen, welche Leistungen genutzt werden, welche Unterlagen vorhanden sind und welche persönlichen Ziele Sie haben.

Und besonders wichtig:

Pflegeberatung soll Ihnen nicht nur sagen, welche Leistungen existieren. Sie soll Ihnen helfen, Ihre tatsächliche Situation zu verstehen, die passenden Hilfen zu ordnen und den nächsten sinnvollen Schritt zu erkennen.


Quellenbasis