Pflegebedarf kann sich im Laufe der Zeit verändern.
Vielleicht benötigen Sie heute:
- häufiger Hilfe,
- umfangreichere Hilfe,
- Unterstützung bei zusätzlichen Tätigkeiten,
- Hilfe auch nachts,
- körperliche Unterstützung statt bisher nur Erinnerung oder Beaufsichtigung.
Dann kann eine erneute Pflegebegutachtung sinnvoll werden.
Der Medizinische Dienst bezeichnet den dafür typischen Antrag als:
Höherstufungsantrag.
Dabei wird nicht einfach nur geprüft:
„Ist irgendwo neue Hilfe hinzugekommen?“
Neu betrachtet werden insbesondere:
- Ihre aktuelle Selbstständigkeit,
- Ihre aktuellen Fähigkeiten,
- Ihr heutiger Unterstützungsbedarf,
- der daraus nach dem Begutachtungsinstrument resultierende Pflegegrad.
Wichtig ist:
Eine neue Diagnose allein führt nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad.
Entscheidend ist, wie sich Ihre Situation tatsächlich im Alltag verändert hat.
Höherstufung und Widerspruch sind zwei unterschiedliche Dinge
Diese Unterscheidung ist besonders wichtig.
Ein Widerspruch bedeutet grundsätzlich:
„Die damalige Entscheidung war aus meiner Sicht schon damals falsch.“
Eine neue Bewertung wegen verändertem Pflegebedarf bedeutet dagegen:
„Seit der damaligen Entscheidung hat sich meine Situation verändert.“
Beides kann in komplizierten Verläufen gleichzeitig eine Rolle spielen.
Es sind aber unterschiedliche Fragen.
Beim Widerspruch wird eine frühere Entscheidung überprüft.
Bei einer neuen Bewertung geht es um:
den heutigen Pflegebedarf.
Maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern die veränderte Selbstständigkeit
Pflegegrade richten sich danach, wie stark Selbstständigkeit und Fähigkeiten beeinträchtigt sind.
Eine neue Bewertung kann deshalb besonders dann relevant werden, wenn Sie im Alltag:
- mehr Hilfe,
- häufiger Hilfe,
- umfangreichere Hilfe benötigen als bei der letzten Begutachtung.
Eine neue oder schwerwiegendere Diagnose kann ein Hinweis auf Veränderungen sein.
Sie bedeutet aber nicht automatisch:
„Jetzt muss der Pflegegrad steigen.“
Wichtig ist:
Was können Sie heute noch selbst – und wobei benötigen Sie inzwischen Unterstützung?
Die sechs Bereiche der Pflegebegutachtung können bei der Vorbereitung helfen
Um Veränderungen systematisch zu betrachten, können die sechs Bereiche genutzt werden, die auch bei der Pflegebegutachtung betrachtet werden:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Eine Veränderung kann:
- nur einen Bereich,
- mehrere Bereiche gleichzeitig betreffen.
Wenn sich die Mobilität verändert hat
Eine neue Bewertung kann zum Beispiel relevant werden, wenn:
- Positionswechsel im Bett nicht mehr allein gelingen,
- die stabile Sitzhaltung schwieriger geworden ist,
- beim Aufstehen neue Hilfe benötigt wird,
- Umsetzen inzwischen Unterstützung erfordert,
- Gehen nur noch mit stärkerer Unterstützung möglich ist,
- Treppen nicht mehr wie bisher bewältigt werden können.
Dabei ist nicht allein entscheidend, welche Diagnose vorliegt.
Entscheidend ist:
Was gelingt heute tatsächlich noch selbstständig?
Wenn Orientierung oder Kommunikation schwieriger geworden sind
Veränderungen können sich auch zeigen, wenn:
- die zeitliche Orientierung nachlässt,
- die örtliche Orientierung schwieriger wird,
- bei Entscheidungen mehr Unterstützung notwendig ist,
- Gespräche schwieriger werden,
- eigene Bedürfnisse schlechter mitgeteilt werden können,
- mehrere Handlungsschritte schlechter verstanden oder umgesetzt werden.
Auch solche Veränderungen können für den aktuellen Pflegebedarf relevant sein.
Wenn psychische oder verhaltensbezogene Unterstützung zunimmt
Zum Beispiel können neu oder häufiger auftreten:
- nächtliche Unruhe,
- Ängste,
- Abwehrverhalten,
- andere Situationen, in denen regelmäßig personelle Unterstützung notwendig ist.
Gerade in diesem Bereich kann wichtig sein:
Wie häufig muss tatsächlich eine andere Person unterstützen?
Wenn bei der Selbstversorgung mehr Hilfe notwendig ist
Veränderungen können zum Beispiel betreffen:
- Waschen,
- Duschen oder Baden,
- An- und Auskleiden,
- Toilettengang,
- Essen,
- Trinken.
Vielleicht war eine Tätigkeit bei der letzten Begutachtung noch selbstständig möglich und heute nur noch:
- teilweise,
- mit Anleitung,
- mit körperlicher Unterstützung,
- oder gar nicht mehr ohne Übernahme.
Solche Veränderungen sollten konkret beschrieben werden.
Wenn krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen zugenommen haben
Zum Beispiel:
- Medikamente müssen inzwischen vorbereitet oder kontrolliert werden,
- neue medizinische Maßnahmen sind hinzugekommen,
- Arzt- oder Therapietermine benötigen Begleitung,
- zusätzliche Behandlungspflege ist notwendig,
- andere medizinisch bedingte Unterstützungsaufgaben sind neu entstanden.
Entscheidend ist auch hier:
Was kann die betroffene Person selbst bewältigen und wobei ist regelmäßig personelle Hilfe notwendig?
Wenn Alltagsgestaltung und soziale Kontakte schwieriger geworden sind
Veränderungen können sich auch zeigen, wenn:
- der Tagesablauf nicht mehr selbstständig organisiert werden kann,
- Beschäftigung mehr Unterstützung benötigt,
- sich Ruhe- oder Schlafrhythmus verändert haben,
- soziale Kontakte nicht mehr selbstständig aufrechterhalten werden können.
Auch solche Veränderungen können Teil der erneuten Gesamtbewertung sein.
Nicht nur die Menge der Hilfe kann sich verändern – auch die Art
Ein wichtiger Hinweis kann sein, dass heute eine andere Art von Unterstützung notwendig ist.
Zum Beispiel:
Früher:
- Erinnerung.
Heute:
- Anleitung.
Oder:
Früher:
- Beaufsichtigung.
Heute:
- körperliche Teilhilfe.
Oder:
Früher:
- Teilhilfe.
Heute:
- vollständige Übernahme.
Solche Veränderungen können aussagekräftiger sein als nur der Satz:
„Es geht schlechter.“
Auch die Häufigkeit der Hilfe kann sich verändern
Zum Beispiel:
Früher:
- einmal täglich.
Heute:
- mehrmals täglich.
Oder:
Früher:
- keine Hilfe in der Nacht.
Heute:
- regelmäßige nächtliche Unterstützung.
Eine höhere Häufigkeit führt nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad.
Sie kann aber ein wichtiger Hinweis darauf sein, dass sich der Pflegebedarf verändert hat.
Mehrere kleinere Veränderungen können zusammen wichtig werden
Es muss nicht immer eine einzelne große Verschlechterung geben.
Vielleicht hat sich gleichzeitig verändert:
- mehr Hilfe beim Anziehen,
- häufiger Unterstützung beim Transfer,
- neue Medikamentenkontrolle,
- zusätzliche Hilfe in der Nacht.
Jede einzelne Veränderung kann für sich klein wirken.
In der Gesamtbetrachtung können mehrere Veränderungen gemeinsam bedeutsam sein.
Auch eine schleichende Verschlechterung kann Anlass für eine neue Bewertung sein
Gerade bei chronischen oder fortschreitenden Erkrankungen kann sich der Pflegebedarf langsam verändern.
Dann gibt es möglicherweise keinen einzelnen Tag, an dem plötzlich alles anders ist.
Trotzdem kann irgendwann gelten:
Der bisherige Pflegegrad bildet den tatsächlichen Unterstützungsbedarf nicht mehr ausreichend ab.
Bei prognostisch zunehmenden Beeinträchtigungen kann deshalb ein Höherstufungsantrag relevant werden.
Man muss nicht zwingend auf einen dramatischen Einbruch warten, wenn sich der Alltag bereits nachvollziehbar verändert hat.
Nach Krankenhaus, Operation oder Rehabilitation neu betrachten
Eine neue Bewertung kann auch relevant werden, wenn nach:
- Krankenhausaufenthalt,
- Operation,
- Rehabilitation,
- akuter Erkrankung dauerhaft mehr Hilfe notwendig bleibt.
Wichtig ist aber die Unterscheidung:
Ist die Veränderung nur vorübergehend oder voraussichtlich länger anhaltend?
Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass die Beeinträchtigungen voraussichtlich mindestens:
sechs Monate bestehen.
Vorübergehend mehr Hilfe bedeutet nicht automatisch einen höheren Pflegegrad
Zum Beispiel können:
- eine Operation,
- ein kurzfristiger Infekt,
- eine vorübergehende Immobilität für einige Wochen erheblich mehr Hilfe erforderlich machen.
Das führt nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad.
Für vorübergehenden Unterstützungsbedarf können je nach Situation auch andere Hilfen oder Leistungswege relevant sein.
Für die Pflegegradbewertung ist entscheidend, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit tatsächlich vorliegen.
Wenn Angehörige immer mehr übernehmen
Ein veränderter Pflegebedarf wird manchmal dadurch verdeckt, dass Angehörige oder andere Pflegepersonen schrittweise immer mehr übernehmen.
Der Alltag funktioniert dann nach außen vielleicht weiterhin.
Tatsächlich hat die Selbstständigkeit aber abgenommen.
Eine wichtige Frage lautet deshalb:
Was übernimmt die Pflegeperson heute zusätzlich gegenüber der letzten Begutachtung?
Zum Beispiel:
- mehr Transfers,
- mehr Hilfe bei Körperpflege,
- mehr Medikamentenorganisation,
- mehr Hilfe nachts.
Hilfsmittel schließen eine neue Bewertung nicht automatisch aus
Bei der Begutachtung wird betrachtet, wie selbstständig eine Tätigkeit mit den tatsächlich verwendeten Hilfsmitteln gelingt.
Ein Hilfsmittel kann Selbstständigkeit verbessern.
Es kann aber auch sein:
- ein bisheriges Hilfsmittel reicht nicht mehr,
- trotz Hilfsmittel ist inzwischen personelle Hilfe notwendig.
Deshalb bedeutet:
„Ich benutze bereits ein Hilfsmittel.“ nicht automatisch:
„Eine Höherstufung kommt nicht infrage.“
Ein knappes Pflegebudget ist kein Pflegegradkriterium
Ein höherer Pflegegrad entsteht nicht allein deshalb, weil:
- das Pflegegeld nicht reicht,
- ein Pflegedienst teurer geworden ist,
- vorhandene Budgets ausgeschöpft sind,
- Angehörige mehr Entlastung benötigen.
Diese Probleme können sehr wichtig sein.
Für den Pflegegrad ist aber maßgeblich:
Wie stark sind Selbstständigkeit und Fähigkeiten tatsächlich beeinträchtigt?
Das vorige Gutachten kann ein wichtiger Vergleichspunkt sein
Bei einer Höherstufungsbegutachtung sollen frühere vorhandene Gutachten einbezogen werden.
Für Ihre Vorbereitung kann es deshalb hilfreich sein, das letzte Gutachten noch einmal anzusehen.
Fragen Sie:
- Was wurde damals als selbstständig bewertet?
- Wo wurde damals bereits Hilfe berücksichtigt?
- Was hat sich seitdem verändert?
- Welche neue Unterstützung ist hinzugekommen?
Der Sinn ist nicht, alte Punkte selbst neu auszurechnen.
Der Sinn ist:
die tatsächliche Entwicklung sichtbar zu machen.
Nicht nur auf die Pflegegradzahl schauen
Die entscheidende Frage lautet nicht einfach:
„Ich habe Pflegegrad 2 und brauche jetzt Pflegegrad 3.“
Hilfreicher ist:
„Welche Selbstständigkeit oder Fähigkeit hat sich seit der letzten Bewertung konkret verändert?“
Darauf baut die erneute Begutachtung auf.
Wie Sie eine neue Bewertung beantragen können
Wenn Sie gesetzlich pflegeversichert sind, wenden Sie sich an Ihre:
Pflegekasse.
Der Medizinische Dienst bezeichnet den typischen Antrag bei erhöhtem Pflegebedarf als:
Höherstufungsantrag.
Der Antrag löst grundsätzlich eine erneute Pflegebegutachtung aus.
Die Pflegekasse beauftragt anschließend:
- den Medizinischen Dienst,
- oder gegebenenfalls andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter.
Sie müssen keine Pflegepunkte selbst ausrechnen
Für den Antrag müssen Sie nicht:
- selbst Punktwerte berechnen,
- mathematisch beweisen, welchen Pflegegrad Sie bekommen müssten.
Hilfreicher ist eine konkrete Beschreibung.
Zum Beispiel:
„Seit der letzten Begutachtung benötige ich beim Transfer regelmäßig körperliche Unterstützung.“
statt:
„Ich brauche fünf Punkte mehr.“
Der Antrag soll deutlich machen:
Was hat sich im tatsächlichen Alltag verändert?
Der Antrag kann grundsätzlich formlos angestoßen werden
Ein Antrag bei der Pflegekasse kann grundsätzlich auch:
telefonisch gestellt werden.
Bei einer erneuten Bewertung sollte klar erkennbar sein:
Sie möchten wegen eines erhöhten oder veränderten Pflegebedarfs eine erneute Feststellung des Pflegegrades.
Praktisch sinnvoll ist:
- Datum des Antrags notieren,
- eine Bestätigung aufbewahren.
Das Antragsdatum kann leistungsrechtlich wichtig sein.
Veränderungen seit der letzten Begutachtung übersichtlich gegenüberstellen
Eine einfache Übersicht kann helfen:
| Bereich | Bei letzter Begutachtung | Heute | Neue Hilfe |
|---|---|---|---|
| Transfer | selbstständig mit Hilfsmittel | nur mit personeller Hilfe | körperliche Unterstützung |
| Anziehen | Ober- und Unterkörper selbst | Unterkörper nicht mehr selbst | Teilhilfe |
| Medikamente | selbst | tägliche Vorbereitung nötig | Vorbereitung/Kontrolle |
| Nacht | keine Hilfe | regelmäßige Toilettenbegleitung | nächtliche Unterstützung |
So wird schnell sichtbar:
Was ist tatsächlich neu?
Schreiben Sie dazu, seit wann sich etwas verändert hat
Hilfreich sind Angaben wie:
- seit wann besteht die Veränderung?
- kam sie plötzlich?
- entwickelte sie sich langsam?
- ist sie dauerhaft?
- schwankt sie?
Damit kann der zeitliche Verlauf besser verstanden werden.
Beschreiben Sie, wie häufig Hilfe nötig ist
Je nach Bereich kann zum Beispiel wichtig sein:
- einmal täglich,
- mehrmals täglich,
- wöchentlich,
- nachts,
- bei jeder Durchführung.
Nicht nur:
„Ich brauche Hilfe.“
Sondern möglichst:
„Wie oft brauche ich welche Hilfe?“
Beschreiben Sie auch die Art der Unterstützung
Hilfreiche Begriffe in Alltagssprache können sein:
- Erinnerung,
- Anleitung,
- Beaufsichtigung,
- Teilhilfe,
- vollständige Übernahme.
Die Begutachtung verwendet je nach Bereich eigene definierte Bewertungskategorien.
Für Ihre Vorbereitung reicht zunächst eine verständliche Beschreibung dessen, was tatsächlich notwendig ist.
Bei schwankenden Fähigkeiten den typischen Verlauf beschreiben
Wenn Sie:
- bessere Tage,
- schlechtere Tage haben, sollte nicht nur ein einzelner besonders guter oder schlechter Tag beschrieben werden.
Hilfreich ist:
- Wie sieht der typische Alltag aus?
- Wie häufig treten schlechtere Phasen auf?
- Wie häufig bessere?
- Was verändert sich dann bei der notwendigen Hilfe?
So kann die Situation realistischer eingeordnet werden.
Eine Pflegeperson kann wichtige Veränderungen beschreiben
Eine Person, die regelmäßig unterstützt, kann oft besonders konkret sagen:
- welche Hilfe neu hinzugekommen ist,
- wie häufig sie erforderlich ist,
- bei welchen Tätigkeiten sie notwendig ist.
Das kann helfen, Veränderungen seit der letzten Begutachtung nachvollziehbar zu machen.
Vorhandene medizinische Unterlagen können hilfreich sein
Zum Beispiel:
- aktuelle Arztberichte,
- Krankenhausberichte,
- Reha-Berichte,
- Therapieberichte,
- aktueller Medikamentenplan.
Wichtig ist nicht nur die Diagnose.
Hilfreicher ist, wenn Unterlagen auch zeigen:
- welche funktionellen Folgen entstanden sind,
- was sich im Alltag verändert hat,
- welcher Unterstützungsbedarf daraus entsteht.
Pflegedokumentation kann Veränderungen sichtbar machen
Wenn bereits ein Pflegedienst beteiligt ist, kann eine aktuelle Pflegedokumentation zeigen:
- welche Hilfe tatsächlich erfolgt,
- welche neuen Tätigkeiten übernommen werden,
- wie sich die Versorgung verändert hat.
Sie ersetzt die erneute Begutachtung nicht.
Sie kann aber die Entwicklung dokumentieren.
Auch Veränderungen bei Hilfsmitteln festhalten
Notieren Sie zum Beispiel:
- welche Hilfsmittel neu hinzugekommen sind,
- welche bisherigen Hilfsmittel nicht mehr ausreichen,
- wobei trotz Hilfsmittel inzwischen personelle Hilfe notwendig ist.
Auch daran kann sichtbar werden, dass sich die Selbstständigkeit verändert hat.
Nach Krankenhaus oder Reha nicht nur den Aufenthalt nennen
Statt lediglich:
„Ich war im Krankenhaus.“
ist hilfreicher:
„Vor dem Krankenhaus konnte ich diese Tätigkeit noch selbst ausführen. Seit der Entlassung benötige ich dabei regelmäßig Unterstützung.“
Damit wird der Zusammenhang zwischen:
- gesundheitlicher Veränderung,
- heutiger Alltagssituation,
- neuem Unterstützungsbedarf verständlicher.
Ein eigenes Pflegeprotokoll ist nicht grundsätzlich vorgeschrieben
Sie müssen nicht automatisch ein formelles Pflegeprotokoll führen.
Eine kurze strukturierte eigene Übersicht kann aber sehr hilfreich sein.
Zum Beispiel:
- Tätigkeit,
- früherer Zustand,
- heutiger Zustand,
- notwendige Hilfe,
- Häufigkeit,
- Beginn der Veränderung.
So lassen sich Veränderungen bei der Begutachtung vollständiger und zeitlich nachvollziehbar darstellen.
Nach dem Antrag erfolgt grundsätzlich eine erneute Begutachtung
Der Höherstufungsantrag löst grundsätzlich eine erneute Pflegebegutachtung aus.
Bewertet werden erneut:
- aktuelle Selbstständigkeit,
- aktuelle Fähigkeiten,
- gegenwärtiger Unterstützungsbedarf.
Der Pflegegrad wird nach denselben gesetzlichen Kriterien bestimmt wie bei der vorherigen Bewertung.
Es wird also nicht nur geprüft:
„Was ist neu?“
Sondern:
„Welcher Pflegegrad entspricht der aktuellen Gesamtsituation?“
Frühere Gutachten werden bei der neuen Bewertung einbezogen
Bei Höherstufungsbegutachtungen sollen frühere vorhandene Gutachten berücksichtigt werden.
Die zwischenzeitliche Entwicklung soll:
- betrachtet,
- gewürdigt,
- dokumentiert werden.
Das ist ein weiterer Grund, warum der Vergleich mit dem vorherigen Gutachten bei der Vorbereitung hilfreich sein kann.
Eine Höherstufungsbegutachtung kann auch telefonisch oder per Video erfolgen
Bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen können unter den gesetzlichen und richtlinienbezogenen Voraussetzungen auch:
- strukturierte Telefoninterviews,
- Videotelefonie eingesetzt werden.
Nach den aktuell geltenden Begutachtungs-Richtlinien kommt dies insbesondere bei Pflegebedürftigen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr in Betracht.
Dabei gelten wichtige Einschränkungen:
- Bei Kindern unter 14 Jahren ist eine telefonische Begutachtung ausgeschlossen.
- Bei Jugendlichen ab 14 und unter 18 Jahren kommt sie nur in Betracht, wenn eine Unterstützungsperson anwesend ist.
- Auch in anderen besonderen Situationen kann eine telefonische Begutachtung ausgeschlossen sein oder nur mit einer Unterstützungsperson stattfinden.
Das bedeutet:
Telefon oder Video können bei einer Höherstufung möglich sein – sie sind aber nicht für jede Person und jede Situation vorgesehen.
Wenn Sie eine persönliche Untersuchung zu Hause möchten
Für die antragstellende Person besteht ein wichtiges Wahlrecht.
Der Wunsch:
persönlich im eigenen Wohnbereich untersucht zu werden geht einer Begutachtung durch ein strukturiertes Telefoninterview vor.
Das gilt auch dann, wenn das strukturierte Interview per Videotelefonie durchgeführt werden könnte.
Über dieses Wahlrecht muss die Gutachterin oder der Gutachter informieren. Die Entscheidung der antragstellenden Person wird im Begutachtungsformular dokumentiert.
Ein strukturiertes Telefon- oder Videointerview ist außerdem nicht dasselbe wie eine reine Entscheidung nach Aktenlage.
Dabei werden:
- vorhandene Unterlagen,
- Angaben aus dem strukturierten Gespräch ausgewertet.
Ein Höherstufungsantrag garantiert keinen höheren Pflegegrad
Nach der erneuten Bewertung kann das Ergebnis unterschiedlich ausfallen.
Möglich ist:
- ein höherer Pflegegrad,
- der bisherige Pflegegrad bleibt bestehen,
- unter bestimmten Voraussetzungen wird ein niedrigerer Pflegegrad empfohlen.
Deshalb gilt:
Ein Höherstufungsantrag bedeutet eine neue aktuelle Gesamtbewertung – nicht die Garantie einer Höherstufung.
Besonders wichtig: Die erneute Bewertung ist keine Einbahnstraße
Die Begutachtungs-Richtlinien sehen ausdrücklich vor:
Wenn bei einer Höherstufungs-, Rückstufungs- oder Wiederholungsbegutachtung ein niedrigerer Pflegegrad empfohlen wird, muss nachvollziehbar dargestellt werden:
- inwiefern sich die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten verringert haben,
- gegebenenfalls wodurch diese Veränderung entstanden ist.
Der Medizinische Dienst beziehungsweise die beauftragte Gutachterin oder der beauftragte Gutachter empfiehlt einen Pflegegrad.
Die Entscheidung über den Pflegegrad trifft die Pflegekasse.
Damit gilt:
Die erneute Begutachtung prüft den aktuellen Pflegegrad insgesamt.
Eine niedrigere Empfehlung bedeutet nicht automatisch sofort eine Herabstufung
Eine niedrigere Empfehlung im Gutachten ist noch nicht selbst die Entscheidung, den bisherigen Pflegegrad herabzusetzen.
Bevor die Pflegekasse einen Verwaltungsakt erlässt, der in bestehende Rechte eingreift, muss der betroffenen Person grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
Das wird als:
Anhörung bezeichnet.
Für die Anhörung bestehen gesetzlich geregelte Ausnahmen.
Eine tatsächliche Änderung eines bereits bestehenden Pflegegrades erfolgt deshalb nicht allein dadurch, dass im neuen Gutachten ein niedrigerer Pflegegrad empfohlen wird.
Der Hinweis auf eine mögliche niedrigere Bewertung soll nicht abschrecken
Die vollständige Neubewertung sollte bekannt sein.
Sie sollte aber nicht zu der Aussage führen:
„Beantragen Sie besser keine Höherstufung, sonst verlieren Sie Ihren Pflegegrad.“
Wenn sich der Pflegebedarf tatsächlich relevant erhöht hat, ist ein Höherstufungsantrag der reguläre Weg, den aktuellen Pflegebedarf erneut bewerten zu lassen.
Wichtig ist nur:
Es wird die aktuelle Gesamtsituation bewertet.
Widerspruch: Die damalige Entscheidung war aus Ihrer Sicht bereits falsch
Ein Widerspruch kann passen, wenn die relevante Einschränkung bereits bei der damaligen Begutachtung bestand.
Beispiel:
Damals war beim Transfer bereits regelmäßig Hilfe erforderlich.
Das Gutachten bewertete den Transfer trotzdem als selbstständig.
Dann lautet die Frage:
War die damalige Entscheidung schon zu diesem Zeitpunkt falsch?
Neue Bewertung: Die Situation hat sich erst später verändert
Anders ist es, wenn die frühere Entscheidung die damalige Situation korrekt abgebildet haben kann, der Pflegebedarf sich aber später verändert hat.
Beispiel:
Bei der letzten Begutachtung war der Transfer noch selbstständig möglich.
Einige Monate später ist regelmäßig körperliche Hilfe notwendig.
Dann geht es um:
neue aktuelle Tatsachen.
Der Zeitpunkt der Veränderung ist die wichtigste Trennlinie
Eine zentrale Frage lautet:
Bestand die relevante Einschränkung bereits zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung?
Wenn ja:
Dann kann ein Widerspruch gegen die damalige Entscheidung relevant sein.
Wenn die Einschränkung erst später entstanden ist:
Dann kann eine neue Bewertung wegen verändertem Pflegebedarf relevant sein.
Diese zeitliche Trennung hilft, die beiden Verfahren auseinanderzuhalten.
Ein alter bestandskräftiger Bescheid verhindert keine spätere Neubewertung
Eine spätere tatsächliche Veränderung kann auch dann neu bewertet werden, wenn die frühere Entscheidung bereits bestandskräftig ist.
Ein Höherstufungsantrag wegen neuer Tatsachen ist deshalb nicht einfach:
ein verspäteter Widerspruch.
Er betrifft die heutige Situation.
Ein neuer Höherstufungsantrag korrigiert einen früheren Fehler nicht automatisch rückwirkend
Wenn Sie der Meinung sind:
„Schon der damalige Bescheid war falsch.“ wird dieser Streit nicht automatisch dadurch erledigt, dass später ein Höherstufungsantrag gestellt wird.
Der neue Antrag beschäftigt sich grundsätzlich mit:
der neuen aktuellen Situation.
Ein möglicher Fehler der damaligen Entscheidung ist eine andere Frage.
Beide Situationen können gleichzeitig bestehen
Manchmal ist die Lage komplizierter.
Es kann gleichzeitig strittig sein:
- War der frühere Bescheid schon damals falsch?
- Hat sich die Situation danach zusätzlich weiter verschlechtert?
Dann bestehen zwei unterschiedliche zeitliche Fragestellungen.
Diese sollten nicht vermischt werden.
Nach der neuen Begutachtung erhalten Sie einen neuen Bescheid
Nach der erneuten Begutachtung entscheidet die Pflegekasse über den Antrag.
Den neuen:
- Bescheid,
- das neue Gutachten sollten Sie prüfen und aufbewahren.
Wenn Sie mit dieser neuen Entscheidung nicht einverstanden sind, kann wiederum geprüft werden, ob ein Widerspruch möglich ist.
Für die Entscheidung gilt grundsätzlich eine Frist
Für entsprechende Pflegeanträge gilt grundsätzlich eine schriftliche Entscheidungsfrist von:
25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
Gesetzliche:
- Unterbrechungen,
- besondere Fristen,
- andere Verfahrensregelungen können dabei eine Rolle spielen.
Die vollständige Fristenlogik erklärt Wie Sie Pflegeleistungen beantragen.
Das Gutachten wird grundsätzlich mit dem neuen Bescheid übersandt
Das Pflegegutachten wird grundsätzlich zusammen mit dem Bescheid übersandt, wenn Sie der Übersendung nicht widersprochen haben.
Dadurch können Sie nachvollziehen:
- welche aktuellen Fähigkeiten festgestellt wurden,
- welcher Pflegegrad empfohlen wurde,
- wie die Entwicklung seit der letzten Begutachtung eingeordnet wurde.
Für privat Pflegepflichtversicherte ist der organisatorische Weg anders
Auch bei privat Pflegepflichtversicherten kann ein veränderter Pflegebedarf Anlass für eine erneute Begutachtung sein.
Der Antrag beziehungsweise die Mitteilung erfolgt gegenüber dem:
privaten Pflegeversicherungsunternehmen.
Die Begutachtung erfolgt grundsätzlich durch:
Medicproof.
Wichtig ist:
Medicproof ist nicht der Versicherer.
Der organisatorische Weg unterscheidet sich von der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Veränderung kann auch Verbesserung bedeuten
Pflegebedarf kann sich nicht nur verschlechtern.
Fähigkeiten können sich auch verbessern.
Zum Beispiel nach:
- Rehabilitation,
- Therapie,
- Genesung.
Der Pflegegrad beschreibt den aktuellen Grad der Pflegebedürftigkeit.
Deshalb kann das System auch Veränderungen in Richtung größerer Selbstständigkeit berücksichtigen.
Selbst beantragte Höherstufung und Wiederholungsbegutachtung sind nicht dasselbe
Eine Höherstufung wird von der pflegebedürftigen Person beziehungsweise einer bevollmächtigten Person angestoßen, weil ein höherer Pflegebedarf geltend gemacht wird.
Eine Wiederholungsbegutachtung kann dagegen zum Beispiel aufgrund einer erwarteten relevanten Veränderung bereits im früheren Gutachten vorgesehen oder von der Pflegekasse veranlasst werden.
Wichtig:
Eine Wiederholungsbegutachtung allein nur wegen Zeitablaufs ist nach den Begutachtungs-Richtlinien unzulässig.
Warten Sie nicht auf eine automatische Höherstufung
Auch bei fortschreitenden Erkrankungen steigt der Pflegegrad nicht automatisch mit der Zeit.
Eine Diagnose kann sich verschlechtern oder eine Erkrankung fortschreiten.
Trotzdem muss bewertet werden:
Wie haben sich Selbstständigkeit und Fähigkeiten tatsächlich verändert?
Wenn der Pflegebedarf zunimmt, kann deshalb ein Höherstufungsantrag notwendig sein.
Eine automatische Höherstufung allein wegen Zeitablaufs oder Diagnose gibt es nicht.
Pflegeberatung kann bei der Vorbereitung helfen
Pflegeberatung kann dabei helfen:
- Veränderungen zu sortieren,
- die Versorgung neu zu betrachten,
- weitere mögliche Leistungen zu verstehen.
Sie entscheidet aber nicht über den Pflegegrad.
Die Entscheidung erfolgt im Pflegegradverfahren.
Ein Arzt verordnet keinen Pflegegrad
Ärztliche Unterlagen können gesundheitliche Veränderungen dokumentieren.
Ein Arzt kann aber nicht einfach:
„Pflegegrad 3 verordnen.“
Der Pflegegrad wird nach dem gesetzlichen Begutachtungsverfahren festgestellt.
Medizinische Unterlagen können dieses Verfahren unterstützen, ersetzen es aber nicht.
Ein Pflegedienst kann Veränderungen dokumentieren – entscheidet aber nicht über den Pflegegrad
Ein Pflegedienst kann zum Beispiel beobachten:
- mehr Unterstützungsbedarf,
- zusätzliche Tätigkeiten,
- häufigere Hilfe.
Diese Veränderungen können dokumentiert und in das Verfahren eingebracht werden.
Über den Pflegegrad entscheidet aber die Pflegekasse auf Grundlage des Begutachtungsverfahrens.
Auch Angehörige und andere Beteiligte können Veränderungen sichtbar machen
Nicht nur Ärzte oder Pflegedienste können Veränderungen beobachten.
Auch:
- Angehörige,
- Tagespflege,
- andere regelmäßig beteiligte Personen können zum Beispiel feststellen:
- mehr Transferhilfe,
- längere Körperpflege,
- neue Orientierungsprobleme,
- häufigere Unterstützung.
Solche Beobachtungen können helfen, den Verlauf nachvollziehbar zu machen.
Eine praktische Reihenfolge für die neue Bewertung
1. Letztes Gutachten ansehen
Prüfen Sie:
Was wurde damals festgestellt?
2. Veränderungen seitdem benennen
Fragen Sie:
Was hat sich seit der letzten Begutachtung konkret verändert?
3. Veränderungen den sechs Pflegebereichen zuordnen
Zum Beispiel:
- Mobilität,
- Selbstversorgung,
- krankheitsbedingte Anforderungen,
- Alltagsgestaltung.
4. Für jede Veränderung festhalten
- seit wann,
- wie häufig,
- welche Hilfe jetzt notwendig ist.
5. Vorhandene aktuelle Unterlagen sammeln
Zum Beispiel:
- Arztberichte,
- Krankenhaus- oder Reha-Berichte,
- Therapieberichte,
- Medikamentenplan,
- Pflegedokumentation.
6. Neue Bewertung beantragen
Bei gesetzlicher Pflegeversicherung:
Pflegekasse
Bei privater Pflege-Pflichtversicherung:
privates Versicherungsunternehmen
7. Antragseingang dokumentieren
Notieren oder speichern Sie:
- Datum,
- Kontaktweg,
- gegebenenfalls Bestätigung.
8. Erneute Begutachtung vorbereiten
Stellen Sie insbesondere die Veränderungen seit der letzten Begutachtung zusammen.
9. Aktuellen Alltag realistisch schildern
Beschreiben Sie:
- was noch selbst geht,
- was nicht mehr selbst geht,
- welche Hilfe erforderlich ist,
- wie häufig.
10. Neuen Bescheid und Gutachten prüfen
Bewahren Sie beide Unterlagen auf.
Wenn Sie mit der neuen Entscheidung nicht einverstanden sind, kann anschließend der Rechtsbehelfsweg relevant werden.
Was Sie aus dieser Seite mitnehmen sollten
- Pflegebedarf kann sich im Laufe der Zeit verändern.
- Wenn Selbstständigkeit oder Fähigkeiten abnehmen und dauerhaft mehr Unterstützung notwendig wird, kann eine neue Pflegebegutachtung sinnvoll sein.
- Der typische Antrag dafür wird als Höherstufungsantrag bezeichnet.
- Eine neue Diagnose allein führt nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad.
- Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen im Alltag.
- Die sechs Pflegebereiche können helfen, Veränderungen systematisch zu betrachten.
- Veränderungen können Mobilität, Orientierung, Selbstversorgung, krankheitsbedingte Anforderungen oder Alltagsgestaltung betreffen.
- Auch Art und Häufigkeit der Hilfe können sich verändern.
- Mehrere kleinere Veränderungen können gemeinsam relevant sein.
- Eine schleichende Verschlechterung kann ebenso wichtig sein wie eine plötzliche Veränderung.
- Vorübergehend mehr Hilfe bedeutet nicht automatisch einen höheren Pflegegrad.
- Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung setzt grundsätzlich eine voraussichtliche Dauer von mindestens sechs Monaten voraus.
- Wenn Angehörige oder andere Pflegepersonen immer mehr übernehmen, kann dies einen veränderten Pflegebedarf sichtbar machen.
- Ein Hilfsmittel schließt eine neue Bewertung nicht automatisch aus.
- Ein knappes Pflegebudget ist für sich allein kein Pflegegradkriterium.
- Das vorherige Gutachten kann ein guter Vergleichspunkt sein.
- Sie müssen für einen Höherstufungsantrag keine Pflegepunkte selbst berechnen.
- Beschreiben Sie stattdessen konkret, was sich seit der letzten Begutachtung verändert hat.
- Ein Höherstufungsantrag wird bei gesetzlich Versicherten an die Pflegekasse gerichtet.
- Bei privat Pflegepflichtversicherten erfolgt der organisatorische Weg über das private Versicherungsunternehmen und Medicproof.
- Ein Antrag kann grundsätzlich auch telefonisch angestoßen werden.
- Dokumentieren Sie den Antragstag.
- Beschreiben Sie seit wann, wie häufig und welche neue Hilfe notwendig ist.
- Vorhandene Arzt-, Krankenhaus-, Reha- und Therapieberichte können hilfreich sein.
- Eine Pflegedokumentation kann Veränderungen im tatsächlichen Unterstützungsbedarf zeigen.
- Eine eigene strukturierte Veränderungsübersicht kann die Vorbereitung erleichtern.
- Nach dem Antrag erfolgt grundsätzlich eine erneute Begutachtung.
- Frühere vorhandene Gutachten werden bei der Höherstufungsbegutachtung einbezogen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Höherstufungsbegutachtung telefonisch oder per Video erfolgen.
- Wenn Sie eine persönliche Untersuchung im Wohnbereich wünschen, hat dieser Wunsch gegenüber einem strukturierten Telefoninterview Vorrang.
- Ein Höherstufungsantrag garantiert keinen höheren Pflegegrad.
- Der bisherige Pflegegrad kann bestätigt werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein niedrigerer Pflegegrad empfohlen werden.
- Eine niedrigere Empfehlung bedeutet nicht automatisch sofort eine Herabstufung – vor einer belastenden Änderung bestehen Verfahrensrechte wie die Anhörung.
- Der Hinweis auf die vollständige Neubewertung sollte nicht davon abschrecken, bei tatsächlich erhöhtem Pflegebedarf eine neue Bewertung zu beantragen.
- Widerspruch und neue Bewertung verfolgen unterschiedliche Ziele.
- Widerspruch bedeutet: Die damalige Entscheidung war aus Ihrer Sicht schon damals falsch.
- Neue Bewertung bedeutet: Die Situation hat sich seit der damaligen Entscheidung verändert.
- Der Zeitpunkt der Veränderung ist deshalb die wichtigste Trennlinie.
- Ein späterer Höherstufungsantrag korrigiert einen möglichen früheren Bewertungsfehler nicht automatisch rückwirkend.
- Beide Situationen können in komplizierten Verläufen gleichzeitig bestehen.
- Nach der neuen Begutachtung erhalten Sie einen neuen Bescheid.
- Das Gutachten wird grundsätzlich zusammen mit dem Bescheid übersandt, wenn Sie der Übersendung nicht widersprochen haben.
- Pflegeberatung kann bei der Vorbereitung helfen, entscheidet aber nicht über den Pflegegrad.
- Ein Arzt kann einen Pflegegrad nicht verordnen.
- Ein Pflegedienst kann Veränderungen dokumentieren, entscheidet aber ebenfalls nicht über den Pflegegrad.
- Auch Angehörige und andere regelmäßig beteiligte Personen können Veränderungen nachvollziehbar beschreiben.
Und besonders wichtig:
Bei einer neuen Bewertung geht es nicht darum, eine gewünschte Pflegegradzahl zu beweisen.
Die entscheidenden Fragen lauten:
- „Was konnte ich bei der letzten Begutachtung noch selbst?“
- „Was kann ich heute nicht mehr oder nur noch mit Unterstützung?“
- „Seit wann ist das so?“
- „Wie häufig brauche ich diese Hilfe?“ und:
„Welche konkreten Veränderungen zeigen, dass mein heutiger Pflegebedarf nicht mehr der früheren Situation entspricht?“
Quellenbasis
- Gesetze im Internet – SGB XI, insbesondere §§ 14, 15, 18, 18c, 33 und 142a: Pflegebedürftigkeit, Pflegegrad, Antrag, erneute Begutachtung und Begutachtungsformen
- Medizinischer Dienst – Pflegebegutachtung, Höherstufungsantrag und aktueller Unterstützungsbedarf
- Medizinischer Dienst Bund – aktuell geltende Begutachtungs-Richtlinien und Telefon-/Videobegutachtung
- Bundesministerium für Gesundheit – Antragsverfahren, Pflegekasse und Begutachtung
- Gesetze im Internet – SGB X, insbesondere §§ 24 und 48: Anhörung und wesentliche Veränderung bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung
- Medicproof – Antrag und Begutachtung in der privaten Pflege-Pflichtversicherung

