Pflegebedürftigkeit bedeutet nicht, dass andere Menschen automatisch über Ihren Alltag entscheiden.
Auch wenn Sie bei vielen Dingen Unterstützung benötigen, können Sie weiterhin selbst bestimmen:
- was Sie möchten,
- wann Sie etwas möchten,
- wie etwas geschehen soll,
- wer Ihnen helfen darf,
- welche Hilfe Sie annehmen,
- welche Hilfe Sie nicht möchten.
Ein wichtiger Unterschied ist dabei:
Selbstbestimmung
bedeutet:
Sie entscheiden möglichst selbst, wie Sie leben möchten und welche Unterstützung Sie annehmen.
Selbstständigkeit
bedeutet:
Sie können eine Tätigkeit möglichst selbst ausführen.
Beides ist nicht dasselbe.
Ein Mensch kann zum Beispiel nicht mehr selbst:
- duschen,
- kochen,
- sich anziehen,
- ins Bett gelangen und trotzdem selbst entscheiden:
- wann er duschen möchte,
- wer dabei helfen soll,
- welche Kleidung er tragen möchte,
- was er essen möchte,
- wann er schlafen gehen möchte,
- welche Unterstützung er akzeptiert.
Der wichtigste Grundsatz lautet deshalb:
Hilfe bei der Ausführung bedeutet nicht automatisch, dass andere auch die Entscheidung übernehmen.
Selbstbestimmung ist ein Grundsatz der Pflegeversicherung
Das Pflegeversicherungsrecht stellt Selbstbestimmung ausdrücklich in den Mittelpunkt.
Pflegeleistungen sollen dazu beitragen, dass Menschen trotz Hilfebedarf:
- möglichst selbstständig,
- möglichst selbstbestimmt,
- ihrer Würde entsprechend leben können.
Pflegebedürftige Menschen können grundsätzlich zwischen verschiedenen Diensten und Einrichtungen wählen.
Auch Wünsche zur Gestaltung der Hilfe sollen berücksichtigt werden, soweit dies im jeweiligen Leistungsrahmen möglich und angemessen ist.
Besonders ausdrücklich berücksichtigt das Gesetz:
- Wünsche nach gleichgeschlechtlicher Pflege,
- religiöse Bedürfnisse.
Zusätzlich sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bei Pflegebedürftigkeit und Leistungsbedarf berücksichtigt werden. Kultursensiblen Pflegebedürfnissen soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
Selbstbestimmung ist damit kein freundlicher Zusatz guter Pflege.
Sie gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Pflege.
Selbstbestimmung betrifft den ganzen Alltag
Die Pflege-Charta stellt Selbstbestimmung, Würde, Privatheit und persönliche Lebensgestaltung ebenfalls in den Mittelpunkt.
Dazu gehören unter anderem:
- Unterstützung zur Selbstbestimmung,
- Schutz von Körper und Seele,
- Schutz der Privat- und Intimsphäre,
- Pflege nach dem persönlichen Bedarf,
- verständliche Information,
- Berücksichtigung von Religion, Kultur und Weltanschauung.
Selbstbestimmung besteht deshalb nicht nur aus einzelnen großen Entscheidungen.
Sie zeigt sich jeden Tag darin, wie Unterstützung organisiert und durchgeführt wird.
Entscheiden, auch wenn jemand anderes die Handlung übernimmt
Ein einfaches Beispiel:
Eine Person kann ihre Kleidung nicht mehr selbst anziehen.
Sie kann trotzdem entscheiden:
- welches Oberteil,
- welche Hose,
- welche Schuhe,
- welche Farben,
- welchen persönlichen Stil.
Die helfende Person übernimmt:
die Ausführung.
Nicht automatisch:
die Entscheidung.
Genau diese Trennung ist in vielen Pflegesituationen entscheidend.
Auch kleine Entscheidungen sind echte Selbstbestimmung
Selbstbestimmung beginnt nicht erst bei Fragen wie:
- Pflegeheim oder Zuhause?
- Operation oder keine Operation?
- Welcher Pflegedienst?
Sie zeigt sich auch in ganz alltäglichen Fragen:
- Wann möchte ich aufstehen?
- Wann möchte ich schlafen?
- Möchte ich jetzt gewaschen werden?
- Möchte ich duschen oder eine andere Form der Körperpflege?
- Was möchte ich anziehen?
- Was möchte ich essen?
- Möchte ich heute Besuch?
- Möchte ich allein sein?
- Möchte ich fernsehen, lesen oder Musik hören?
- Möchte ich hinausgehen?
- Wer darf mir bei intimen Tätigkeiten helfen?
Gerade wenn ein Mensch in vielen Bereichen auf Unterstützung angewiesen ist, können solche alltäglichen Entscheidungen besonders wichtig werden.
Selbstbestimmung bedeutet nicht, alles allein organisieren zu müssen
Selbstbestimmung kann auch bedeuten:
- Aufgaben bewusst abzugeben,
- Unterstützung zu wählen,
- Angehörige um Organisation zu bitten,
- einen Pflegedienst einzubeziehen,
- eine Vertrauensperson an Entscheidungen zu beteiligen.
Eine Entscheidung kann trotzdem selbstbestimmt bleiben, wenn die Person:
- informiert ist,
- ihre Wünsche einbringen kann,
- nicht unnötig übergangen wird.
Hilfe anzunehmen ist kein Verlust von Selbstbestimmung.
Selbstbestimmung bedeutet auch, Nein sagen zu dürfen
Ein Mensch kann Grenzen setzen.
Zum Beispiel:
- eine bestimmte Pflegeperson nicht wünschen,
- Hilfe bei einer bestimmten Tätigkeit ablehnen,
- eine Pause verlangen,
- nicht vor anderen Menschen gepflegt werden wollen,
- eine Tätigkeit zu einem anderen Zeitpunkt wünschen.
Ein geäußertes Nein sollte nicht allein deshalb übergangen werden, weil:
- die Pflege dann schneller wäre,
- eine andere Lösung für Helfende bequemer wäre,
- der Ablauf bereits anders geplant wurde.
Bei medizinischen Maßnahmen gelten zusätzlich eigene Regeln zur Einwilligung.
Aber auch im Pflegealltag gilt:
Persönliche Grenzen müssen ernst genommen werden.
Wünsche dürfen sich ändern
Ein Wunsch ist nicht automatisch für immer festgelegt.
Menschen dürfen:
- ihre Meinung ändern,
- Routinen verändern,
- eine andere Unterstützung wünschen,
- frühere Entscheidungen neu bewerten.
Deshalb reicht es nicht, einmal zu fragen:
„Wie möchten Sie das?“ und diese Antwort dauerhaft als unveränderliche Vorgabe zu behandeln.
Selbstbestimmung bedeutet auch:
immer wieder neu gefragt und beteiligt zu werden.
Gute Entscheidungen brauchen verständliche Informationen
Eine echte Entscheidung ist nur möglich, wenn die vorhandenen Möglichkeiten:
- bekannt,
- verständlich,
- vergleichbar sind.
Dazu gehören:
- verständliche Informationen,
- realistische Wahlmöglichkeiten,
- Zeit für Fragen,
- Erklärungen möglicher Folgen.
Nicht:
„Wir machen das jetzt so.“
Sondern soweit möglich:
„Es gibt diese Möglichkeiten. Welche passt für Sie besser?“
Information sollte nicht so vermittelt werden, dass praktisch nur noch eine einzige Entscheidung möglich erscheint.
Kommunikation muss zur Person passen
Nicht jeder Mensch kann Wünsche auf dieselbe Weise ausdrücken.
Möglich sind zum Beispiel:
- Gespräch,
- kurze und einfache Fragen,
- Ja-/Nein-Fragen,
- Bilder,
- Symbole,
- Schrift,
- Gesten,
- Blickrichtung,
- Kommunikationshilfen,
- Unterstützung durch vertraute Personen.
Kommunikationsprobleme bedeuten nicht automatisch:
„Die Person hat keine eigenen Wünsche.“
Entscheidend ist, den Willen und die Wünsche der Person möglichst zuverlässig zu verstehen.
Ein Pflegegrad entscheidet nicht darüber, wer entscheiden darf
Ein Pflegegrad beschreibt Einschränkungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten.
Er sagt nicht automatisch:
- dass Angehörige entscheiden dürfen,
- dass ein Pflegedienst entscheiden darf,
- dass eine rechtliche Betreuung besteht,
- dass jemand medizinisch nicht einwilligungsfähig ist.
Diese Dinge müssen voneinander getrennt werden.
Pflegebedürftigkeit allein nimmt einem Menschen nicht seine eigenen Entscheidungen ab.
Wo Wünsche und persönliche Gewohnheiten besonders wichtig sind
Selbstbestimmung betrifft nahezu alle Bereiche des Alltags.
Besonders deutlich wird sie in den folgenden Situationen.
Tagesablauf
Persönliche Gewohnheiten können zum Beispiel betreffen:
- Aufstehzeit,
- Schlafenszeit,
- Ruhezeiten,
- Mahlzeiten,
- Fernsehen,
- Lesen,
- Spaziergänge,
- persönliche Rituale.
Pflege sollte nicht unnötig dazu führen, dass der gesamte Alltag ausschließlich durch:
- Tourenpläne,
- Dienstpläne,
- Gewohnheiten von Angehörigen,
- Abläufe einer Einrichtung bestimmt wird.
Organisatorische Grenzen können bestehen.
Trotzdem sollten persönliche Gewohnheiten soweit wie möglich berücksichtigt werden.
Körperpflege
Körperpflege ist ein besonders persönlicher Lebensbereich.
Wünsche können zum Beispiel betreffen:
- Zeitpunkt,
- Dusche oder andere Form der Körperpflege,
- Pflegemittel,
- Haarpflege,
- Rasur,
- Reihenfolge einzelner Pflegeschritte,
- Pausen,
- Art der gewünschten Hilfe.
Auch wenn jemand körperlich vollständig auf Unterstützung angewiesen ist, bleiben diese Fragen Teil seiner persönlichen Lebensgestaltung.
Intimpflege und persönliche Schamgrenzen
Privatheit und Intimsphäre müssen besonders geschützt werden.
Bei Intimpflege kann zum Beispiel wichtig sein:
- die Tür zu schließen,
- unnötige Zuschauer zu vermeiden,
- den Körper nur soweit wie nötig zu entkleiden,
- vorher zu erklären, was gemacht wird,
- Zustimmung und erkennbare Ablehnung zu beachten,
- Pausen zu ermöglichen.
Schamgrenzen sind individuell.
Sie dürfen nicht von anderen Menschen danach festgelegt werden, was diese selbst für „normal“ halten.
Wer helfen soll
Menschen können persönliche Wünsche dazu haben:
- Angehörige oder professioneller Dienst,
- bekannte oder fremde Person,
- männliche oder weibliche Pflegeperson,
- möglichst wenige wechselnde Personen.
Wünsche nach gleichgeschlechtlicher Pflege sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Das bedeutet nicht, dass jederzeit garantiert eine entsprechend gewünschte Pflegeperson verfügbar ist.
Der Wunsch ist aber ausdrücklich anerkannt und sollte nicht einfach ignoriert werden.
Kleidung und persönliches Erscheinungsbild
Pflegebedürftigkeit ist kein Grund, den eigenen Stil aufzugeben.
Selbstbestimmung betrifft auch:
- Kleidung,
- Frisur,
- Bart,
- Schmuck,
- Make-up,
- persönliche Accessoires.
Nicht allein die helfende Person sollte entscheiden:
„Das ist praktischer.“
Wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, bleibt die Entscheidung grundsätzlich bei der unterstützten Person.
Essen und Trinken
Persönliche Wünsche können betreffen:
- Speisen,
- Getränke,
- Essenszeiten,
- Portionsgrößen,
- kulturelle oder religiöse Essgewohnheiten,
- gemeinsame oder alleinige Mahlzeiten.
Medizinische Empfehlungen können wichtig sein.
Sie ändern aber nicht automatisch den Grundsatz, dass die betroffene Person:
- informiert,
- beteiligt werden soll.
Bei besonderen medizinischen Risiken kann zusätzlich eine fachliche Beurteilung notwendig sein.
Schlaf und Ruhe
Menschen haben unterschiedliche:
- Schlafenszeiten,
- Aufstehzeiten,
- Ruhebedürfnisse,
- Gewohnheiten in der Nacht.
Pflegeorganisation sollte diese Unterschiede soweit möglich berücksichtigen.
Auch in einer Einrichtung sollte nicht allein aus organisatorischer Bequemlichkeit davon ausgegangen werden, dass alle Menschen denselben Tagesrhythmus haben.
Der persönliche Wohnbereich
Selbstbestimmung betrifft auch:
- Einrichtung des Zimmers,
- persönliche Gegenstände,
- Fotos,
- Möbel,
- Ordnung,
- Rückzug,
- die Frage, wer den persönlichen Bereich betreten darf.
Bei ambulanter Pflege ist die Wohnung des pflegebedürftigen Menschen:
sein persönlicher Lebensbereich.
Ein Pflegedienst ist dort Dienstleister und Gast – nicht Hausherr.
Privatheit
Privat- und Intimsphäre bleiben auch bei Pflegebedürftigkeit geschützt.
Im Alltag kann das zum Beispiel bedeuten:
- anklopfen oder sich bemerkbar machen,
- vertrauliche Gespräche schützen,
- Rückzug ermöglichen,
- persönliche Unterlagen respektieren,
- private Informationen nicht unnötig vor anderen besprechen.
Besuche und persönliche Kontakte
Wer:
- zu Besuch kommen darf,
- angerufen werden soll,
- bei Gesprächen anwesend sein soll, gehört grundsätzlich zur persönlichen Lebensgestaltung.
Es geht hier zunächst um die Entscheidung:
„Mit wem möchte ich Kontakt haben und wen möchte ich bei mir haben?“
Religion, Kultur und Weltanschauung
Religiöse und kulturelle Bedürfnisse sind keine nebensächlichen Komfortwünsche.
Sie können Teil der persönlichen Identität sein.
Das kann zum Beispiel betreffen:
- Essen,
- Kleidung,
- Gebet,
- religiöse Termine,
- Rituale,
- Körperpflege,
- Geschlecht der Pflegeperson,
- Sterben und Lebensende.
Solche Wünsche sollten ernst genommen und soweit möglich berücksichtigt werden.
Persönliche Prioritäten unterscheiden sich
Nicht jeder Mensch hat dieselben Ziele.
Für eine Person kann besonders wichtig sein:
möglichst lange zu Hause zu bleiben.
Für eine andere:
Angehörige möglichst wenig zu belasten.
Eine Person möchte möglichst viele Entscheidungen selbst treffen.
Eine andere möchte bestimmte organisatorische Entscheidungen bewusst an eine Vertrauensperson abgeben.
Selbstbestimmung bedeutet deshalb nicht:
„Es gibt eine objektiv richtige Lebensentscheidung.“
Sondern:
Die persönlichen Prioritäten des Menschen müssen sichtbar werden.
Medizinische Entscheidungen bleiben eigene Entscheidungen
Auch medizinische Behandlung berührt die Selbstbestimmung.
Vor einer medizinischen Maßnahme ist grundsätzlich die Einwilligung des Patienten erforderlich.
Eine wirksame Einwilligung setzt grundsätzlich eine vorherige Aufklärung voraus.
Eine Einwilligung kann grundsätzlich jederzeit formlos widerrufen werden.
Damit gilt:
Ein Pflegegrad oder Pflegebedürftigkeit bedeuten nicht automatisch, dass Angehörige oder Pflegende über medizinische Behandlungen entscheiden.
Wenn eine Person nicht einwilligungsfähig ist, gelten besondere gesetzliche Regeln.
Persönliche Grenzen gehören zur Selbstbestimmung
Pflege berührt häufig sehr private Lebensbereiche.
Deshalb sollten persönliche Grenzen ausdrücklich beachtet werden.
Zum Beispiel:
- Wer darf mich unbekleidet sehen?
- Wer darf mich berühren?
- Welche Pflegehandlung empfinde ich als unangenehm?
- Möchte ich währenddessen sprechen?
- Soll jemand anderes anwesend sein?
- Welche Tür soll geschlossen werden?
- Welche Informationen dürfen Angehörige erhalten?
Auch solche Grenzen können sich verändern.
Deshalb sollten sie nicht einmalig festgelegt und danach nie wieder hinterfragt werden.
Selbstbestimmung und Sicherheit können miteinander in Spannung geraten
Menschen können Entscheidungen treffen, die Angehörige oder Fachkräfte für:
- riskant,
- unpraktisch,
- nicht optimal halten.
Zum Beispiel:
- allein eine kurze Strecke versuchen,
- eine bestimmte Speise essen,
- nachts länger wach bleiben,
- eine empfohlene Unterstützung nicht nutzen.
Diese Situationen sollten nicht automatisch mit dem Satz beendet werden:
„Sicherheit geht immer vor Selbstbestimmung.“
Sinnvoll ist zunächst:
- das Risiko verständlich erklären,
- Alternativen anbieten,
- Unterstützung anbieten,
- Entscheidungsmöglichkeiten möglichst erhalten.
Schutz und Sicherheit bleiben wichtig.
Sie dürfen aber nicht pauschal jede persönliche Entscheidung ersetzen.
Freiheitsbeschränkung ist keine gewöhnliche Sicherheitsmaßnahme
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Maßnahmen die Bewegungsfreiheit einschränken.
Dazu können je nach Situation gehören:
- länger oder regelmäßig eingesetzte Bettgitter,
- Gurte,
- verschlossene Türen,
- Medikamente mit freiheitsentziehender Wirkung,
- andere Maßnahmen, die die Fortbewegungsfreiheit entziehen.
Für freiheitsentziehende Maßnahmen gelten besondere rechtliche Voraussetzungen.
§ 1831 BGB regelt ausdrücklich auch länger dauernde oder regelmäßig angewandte freiheitsentziehende Maßnahmen bei Menschen, die sich in:
- einem Krankenhaus,
- einem Heim,
- einer sonstigen Einrichtung aufhalten.
Dazu können je nach konkreter Situation beispielsweise mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder andere Maßnahmen gehören, durch die die Freiheit entzogen wird.
Deshalb gilt:
Eine freiheitsentziehende Maßnahme ist keine normale organisatorische Entscheidung, die allein mit „zu Ihrer Sicherheit“ begründet werden darf.
Welche rechtlichen Voraussetzungen im konkreten Fall gelten, hängt von der jeweiligen Situation ab und muss gesondert geprüft werden.
Selbstbestimmung bedeutet nicht: Jeder Wunsch muss vollständig umsetzbar sein
Selbstbestimmung heißt nicht automatisch:
- jede gewünschte Uhrzeit ist organisatorisch möglich,
- jede gewünschte Pflegeperson steht zur Verfügung,
- jede gewünschte Leistung wird finanziert,
- jeder gewünschte Anbieter hat Kapazität.
Wichtig ist die Trennung zwischen:
Wunsch oder Entscheidung
Der Wunsch muss ernst genommen werden.
Umsetzung
Die Umsetzung kann begrenzt sein durch:
- Leistungsrecht,
- tatsächliche Verfügbarkeit,
- Rechte anderer Menschen,
- praktische Möglichkeiten.
Wenn ein Wunsch nicht umgesetzt werden kann, sollte aber erklärt werden:
- warum es nicht möglich ist,
- welche Alternativen bestehen.
Organisatorische Grenzen dürfen nicht dazu führen, Wünsche einfach gar nicht mehr zu erfragen.
Wie Unterstützung Selbstbestimmung erhalten kann
Auch bei umfangreicher Hilfe lässt sich Unterstützung so gestalten, dass Entscheidungen möglichst bei der betroffenen Person bleiben.
Erst fragen – dann helfen
Nicht automatisch übernehmen.
Zuerst fragen:
- Was möchten Sie selbst entscheiden?
- Wobei möchten Sie Hilfe?
- Wie möchten Sie unterstützt werden?
- Was möchten Sie nicht?
So wird verhindert, dass gut gemeinte Hilfe unbemerkt zur Fremdbestimmung wird.
Entscheidung und Ausführung bewusst trennen
Bei einer Tätigkeit können zwei unterschiedliche Fragen gestellt werden:
Entscheidung
Wer bestimmt:
- was,
- wann,
- wie,
- durch wen etwas gemacht wird?
Ausführung
Wer führt die Tätigkeit praktisch durch?
Diese Trennung kann besonders wichtig sein, wenn ein Mensch körperlich sehr viel Unterstützung benötigt.
Echte Wahlmöglichkeiten anbieten
Konkrete Möglichkeiten können Entscheidungen erleichtern.
Statt:
„Was wollen Sie heute machen?“ kann bei Bedarf zum Beispiel gefragt werden:
„Möchten Sie zuerst frühstücken oder zuerst gewaschen werden?“
Oder:
„Möchten Sie den blauen oder den grauen Pullover?“
Wichtig ist:
Die Wahlmöglichkeiten dürfen nicht nur zum Schein angeboten werden.
Eine angebotene Option sollte grundsätzlich auch tatsächlich umsetzbar sein.
Genug Zeit geben
Menschen können wegen:
- Erkrankung,
- Müdigkeit,
- Sprachproblemen,
- kognitiven Einschränkungen,
- Medikamenten,
- Stress mehr Zeit brauchen, um eine Entscheidung zu treffen oder auszudrücken.
Wer zu schnell fragt, sofort wiederholt oder direkt übernimmt, kann vorhandene Entscheidungsmöglichkeiten unbeabsichtigt verdecken.
Unterstützung kann deshalb auch bedeuten:
Zeit lassen.
Verständlich erklären
Informationen sollten möglichst in einer Form vermittelt werden, die zur Person passt.
Das kann bedeuten:
- kurze Sätze,
- ein Thema nach dem anderen,
- konkrete Beispiele,
- Bilder,
- Gegenstände zeigen,
- Informationen wiederholen,
- Rückfragen ermöglichen.
Das Ziel ist nicht:
„Die Person muss unsere Art der Erklärung verstehen.“
Sondern:
Die Erklärung muss möglichst zur Person passen.
Kommunikationshilfen nutzen
Bei eingeschränkter Sprache oder Kommunikation können helfen:
- Kommunikationskarten,
- Bilder,
- Buchstabentafeln,
- elektronische Kommunikationshilfen,
- Gesten,
- vereinbarte Zeichen.
Kommunikationshilfe kann die Voraussetzung dafür sein, dass ein eigener Wunsch überhaupt sichtbar wird.
Gewohnheiten kennen – aber nicht automatisch für die Person entscheiden
Wenn jemand sich nur eingeschränkt äußern kann, können bekannte Gewohnheiten helfen zu verstehen:
- was die Person mag,
- was sie nicht mag,
- was ihr wichtig ist,
- welche Routinen sie bevorzugt.
Hilfreich können sein:
- frühere Aussagen,
- biografische Informationen,
- vertraute Personen.
Trotzdem sollte nicht automatisch gelten:
„Das haben Sie früher immer so gemacht, also wollen Sie es heute auch.“
Aktuelle Reaktionen und Wünsche bleiben wichtig.
Wichtige Wünsche können dokumentiert werden
Bei wechselnden Helfenden kann es sinnvoll sein, wichtige Wünsche festzuhalten.
Zum Beispiel:
- bevorzugte Aufstehzeit,
- gewünschte Ansprache,
- Gewohnheiten bei der Körperpflege,
- Kleidung,
- Essensgewohnheiten,
- religiöse Bedürfnisse,
- persönliche Grenzen,
- wichtige Routinen.
Dokumentation kann helfen, Wünsche zuverlässig zu berücksichtigen.
Sie darf aber nicht dazu führen, dass ein Mensch auf eine einmal dokumentierte Routine festgelegt wird.
Bei Veränderungen erneut fragen
Neue Situationen können neue Entscheidungen erfordern.
Zum Beispiel bei:
- neuem Pflegedienst,
- neuem Hilfsmittel,
- Umzug,
- veränderter Gesundheit,
- neuer Pflegeperson,
- anderer Tagesstruktur.
Der Grundsatz lautet:
Neue Situation – Wünsche erneut einbeziehen.
Rechtliche Betreuung bedeutet nicht automatisch, dass jemand anderes entscheidet
Auch bei bestehender rechtlicher Betreuung bleibt Selbstbestimmung zentral.
Das Betreuungsrecht verpflichtet Betreuer dazu:
- die betreute Person dabei zu unterstützen, ihre Angelegenheiten möglichst selbst zu besorgen,
- Vertretungsmacht nur einzusetzen, soweit dies erforderlich ist,
- Wünsche festzustellen,
- die Lebensgestaltung nach diesen Wünschen zu unterstützen.
Kann ein aktueller Wunsch nicht festgestellt werden, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der mutmaßliche Wille anhand konkreter Anhaltspunkte eine Rolle spielen.
Dazu können gehören:
- frühere Äußerungen,
- ethische Überzeugungen,
- religiöse Überzeugungen,
- persönliche Wertvorstellungen.
Deshalb gilt:
Rechtliche Betreuung bedeutet nicht automatisch, dass der Betreuer den Alltag nach seinen eigenen Vorstellungen bestimmen darf.
Unterstützen, selbst zu entscheiden – bevor jemand anderes entscheidet
Ein wichtiger Grundsatz des Betreuungsrechts lautet:
Zunächst soll der Mensch dabei unterstützt werden, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Erst soweit dies erforderlich ist, soll die Vertretungsmacht genutzt werden.
Für den Pflegealltag lässt sich daraus ein wichtiger Gedanke ableiten:
Nicht zuerst fragen: „Wer entscheidet für die Person?“
Sondern:
„Welche Unterstützung braucht die Person, damit sie möglichst selbst entscheiden kann?“
Angehörige entscheiden nicht automatisch
Angehörige sind häufig:
- eng beteiligt,
- gut informiert,
- wichtige Vertrauenspersonen.
Verwandtschaft allein bedeutet aber nicht automatisch:
- allgemeine Vertretungsmacht,
- Entscheidungsbefugnis über Pflege,
- Entscheidungsbefugnis über medizinische Behandlung.
Angehörige können sehr wichtig sein, um:
- Wünsche zu verstehen,
- Kommunikation zu erleichtern,
- frühere Wertvorstellungen zu erklären.
Sie ersetzen aber nicht automatisch die Stimme der pflegebedürftigen Person.
Professionelle Pflege sollte Wünsche aktiv erfragen
Professionelle Unterstützung sollte nicht nur fragen:
„Welche Tätigkeit muss erledigt werden?“
Sondern auch:
- Wie möchte die Person diese Hilfe?
- Was ist ihr wichtig?
- Welche Gewohnheiten bestehen?
- Was möchte sie selbst entscheiden?
- Was möchte sie selbst übernehmen?
- Welche persönliche Grenze soll respektiert werden?
So bleibt Pflege an der Person orientiert und nicht ausschließlich am organisatorischen Ablauf.
Wenn Wunsch und fachliche Einschätzung auseinandergehen
Es kann Situationen geben, in denen:
- Pflegekräfte,
- Angehörige,
- Ärzte,
- Einrichtungen eine andere Lösung für sinnvoll halten als die betroffene Person.
Dann sollte der Wunsch nicht automatisch übergangen werden.
Sinnvoll ist zunächst:
- Wunsch verstehen.
- Gründe erfragen.
- Risiken verständlich erklären.
- Alternativen besprechen.
- prüfen, ob der Wunsch möglichst sicher umgesetzt werden kann.
Bei Fragen zu:
- Einwilligungsfähigkeit,
- rechtlicher Vertretung,
- freiheitsentziehenden Maßnahmen,
- konkreten rechtlichen Konflikten ist eine gesonderte fachliche beziehungsweise rechtliche Klärung erforderlich.
Woran unnötige Fremdbestimmung erkennbar sein kann
Eine Versorgung sollte genauer betrachtet werden, wenn regelmäßig:
- über die betroffene Person hinweg gesprochen wird,
- andere antworten, obwohl die Person selbst antworten kann,
- Alltagsentscheidungen ohne Nachfrage getroffen werden,
- Wünsche mit „Das machen wir hier immer so“ abgetan werden,
- Kleidung ohne Beteiligung ausgewählt wird,
- Mahlzeiten ohne Wahlmöglichkeit bestimmt werden,
- Körperpflege ohne ausreichende Erklärung beginnt,
- ein geäußertes Nein ignoriert wird,
- Privatsphäre aus organisatorischer Bequemlichkeit verletzt wird,
- Angehörige automatisch anstelle der betroffenen Person entscheiden,
- Sicherheitsargumente ohne Prüfung persönlicher Wünsche eingesetzt werden.
Nicht jede organisatorische Grenze ist automatisch Fremdbestimmung.
Entscheidend ist, ob Wünsche:
- gehört,
- ernsthaft geprüft,
- soweit möglich berücksichtigt werden.
Selbstbestimmung zu Hause
In der eigenen Wohnung sollte besonders berücksichtigt werden:
- der Pflegedienst betritt den persönlichen Lebensraum,
- private Gewohnheiten bestehen bereits,
- die Person bestimmt grundsätzlich ihren Haushalt und Lebensstil.
Professionelle Pflege sollte deshalb möglichst nicht dazu führen, dass:
- Wohnung,
- Tagesablauf,
- persönliche Gegenstände allein nach den Routinen des Pflegedienstes organisiert werden.
Selbstbestimmung endet nicht mit dem Einzug in eine Pflegeeinrichtung
Auch in einer Pflegeeinrichtung bleiben persönliche Entscheidungen wichtig.
Zum Beispiel:
- Tagesgestaltung,
- Kleidung,
- Rückzug,
- Besuche,
- persönliche Gegenstände,
- religiöse Praxis,
- Teilnahme an Aktivitäten,
- individuelle Gewohnheiten.
Einrichtungen benötigen organisatorische Abläufe.
Trotzdem bleibt der Mensch:
Träger seiner eigenen Lebensentscheidungen.
Selbstbestimmung gehört zur Pflegequalität
Gute Pflege besteht nicht nur darin:
- Pflegemaßnahmen fachlich richtig auszuführen,
- Risiken zu vermeiden,
- einen Versorgungsplan einzuhalten.
Pflege soll auch:
- menschlich,
- aktivierend,
- würdevoll sein.
Zur Qualität gehören deshalb ebenfalls:
- Beteiligung,
- respektvolle Kommunikation,
- Berücksichtigung persönlicher Wünsche,
- Schutz der Würde.
Gute Pflege versorgt nicht nur einen Körper. Sie unterstützt einen Menschen dabei, möglichst sein eigenes Leben zu führen.
Was Sie aus dieser Seite mitnehmen sollten
- Pflegebedürftigkeit bedeutet nicht den Verlust eigener Entscheidungen.
- Selbstbestimmung und Selbstständigkeit sind nicht dasselbe.
- Ein Mensch kann bei einer Tätigkeit vollständig auf Hilfe angewiesen sein und trotzdem selbst entscheiden, wie diese Hilfe aussehen soll.
- Auch kleine Entscheidungen über Essen, Kleidung, Schlaf, Körperpflege, Besuch oder Tagesablauf sind echte Selbstbestimmung.
- Selbstbestimmung kann auch bedeuten, Hilfe bewusst anzunehmen oder bestimmte Aufgaben an andere abzugeben.
- Ein Nein oder eine persönliche Grenze darf nicht allein aus organisatorischer Bequemlichkeit ignoriert werden.
- Wünsche können sich ändern und sollten deshalb immer wieder neu erfragt werden.
- Verständliche Informationen und echte Wahlmöglichkeiten sind Voraussetzungen für selbstbestimmte Entscheidungen.
- Kommunikationsprobleme bedeuten nicht automatisch, dass ein Mensch keine eigenen Wünsche hat.
- Ein Pflegegrad entscheidet nicht darüber, wer Entscheidungen treffen darf.
- Angehörige dürfen nicht allein wegen ihrer Verwandtschaft automatisch anstelle der pflegebedürftigen Person entscheiden.
- Auch eine rechtliche Betreuung bedeutet nicht automatisch, dass der Betreuer sämtliche Entscheidungen übernimmt.
- Bei medizinischen Maßnahmen ist grundsätzlich die Einwilligung des Patienten erforderlich.
- Privatheit und Intimsphäre bleiben auch bei Pflegebedürftigkeit geschützt.
- Religiöse, kulturelle und persönliche Bedürfnisse gehören zur eigenen Lebensgestaltung.
- Schutz und Sicherheit sind wichtig, ersetzen aber nicht automatisch persönliche Entscheidungen.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen sind keine normalen organisatorischen Sicherheitsentscheidungen und unterliegen besonderen gesetzlichen Regeln.
- Selbstbestimmung bedeutet nicht, dass jede gewünschte Leistung, Uhrzeit oder Pflegeperson immer verfügbar sein muss.
- Wenn ein Wunsch nicht umgesetzt werden kann, sollte nachvollziehbar erklärt werden, warum – und welche Alternativen bestehen.
- Unterstützung sollte zuerst fragen und erst danach übernehmen.
- Entscheidung und praktische Ausführung sollten bewusst getrennt werden.
- Menschen brauchen unterschiedlich viel Zeit und unterschiedliche Kommunikationswege, um ihre Wünsche auszudrücken.
- Dokumentierte Gewohnheiten können helfen, dürfen aber nicht zu starren Regeln über einen Menschen werden.
- Bei Veränderungen sollten Wünsche erneut besprochen werden.
Und besonders wichtig:
Wer etwas nicht mehr selbst tun kann, kann trotzdem selbst entscheiden.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur:
„Was müssen wir für diesen Menschen tun?“
Sondern auch:
„Wie möchte dieser Mensch leben – und wie können wir ihn dabei unterstützen, möglichst selbst darüber zu entscheiden?“
Quellenbasis
- Gesetze im Internet – SGB XI, insbesondere §§ 1, 2 und 11: Selbstbestimmung, Würde und Pflegequalität
- Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen – Pflege-Charta
- Gesetze im Internet – § 1821 BGB: Wünsche und unterstützte Entscheidungsfindung bei rechtlicher Betreuung
- Gesetze im Internet – § 630d BGB: Einwilligung in medizinische Maßnahmen
- Gesetze im Internet – § 1831 BGB: freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen

